TE UVS Niederösterreich 1992/10/08 Senat-MD-91-037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Spruch

Der Berufung wird §66 Abs4 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als er hinsichtlich des 2. Punktes des Straferkenntnisses behoben und das Strafverfahren diesbezüglich nach §45 Abs1 Ziff2, 1. Fall des Verwaltungsstrafgesetzes (VSTG) eingestellt wird.

 

Die zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ergangen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche werden jedoch bestätigt.

 

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wird demnach für das Berufungsverfahren mit S 60,-- bestimmt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittel-

werber mit Straferkenntnis vom 19.Juni 1991, zu 3        , für

schuldig, am 19. Februar 1991, um 16,05 Uhr, im Gemeindegebiet

xx, R        straße, von der K       straße kommend

Richtung O   straße,

 

1. den PKW mit dem amtl Kennzeichen          gelenkt zu haben,

obwohl dies auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Zusatztafel (Ausgenommen Anrainer)

verboten war und die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf ihn nicht zutraf.

 

2. ein Fahrzeug eben dort rechts überholt zu haben, obwohl der Lenker dieses Fahrzeuges nicht die Absicht angezeigt hat, nach links einzubiegen oder zum linken  Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug auch nicht links eingeordnet hatte und dadurch

 

zu 1. eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita, STVO 1960 in Verbindung mit §52a Ziffer 1 STVO 1960 und

 

zu 2. eine Übertretung §99 Abs3 lita, STVO 1960 in Verbindung mit §15 Abs1, STVO 1960 begangen zu  haben.

 

Gemäß §99 Abs3 lita, STVO 1960 wurde zu 1. eine Geldstrafe von S 300,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden und

 

zu 2. gemäß §99 Abs3 lita, STVO 1960 eine Geldstrafe von S 1000,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Der Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes für das erstinstanzliche Verfahren mit S 130,-- bestimmt. Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.

 

In seiner gegen dieses Straferkenntnis, fristgerecht erhobenen Berufung führt der Beschuldigte wie folgt aus:

 

"Geltendgemacht werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. In eventu wird auch gegen die Höhe der verhängten Strafe berufen.

 

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Der Schuldspruch gründet sich offenbar auf die Aussage eines Zeugen, der nicht einmal namentlich genannt ist. Es gibt im gesamten Straferkenntnis keine Zeile darüber, warum diesem unbekannten Zeugen Glauben geschenkt wird bzw aus welchem Grund die Behörde 1. Instanz diesem Zeugen höhere Glaubwürdigkeit zubilligt, als dem Beschuldigten.

 

Der Hinweis auf Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit kann eine vollständige und logische Begründung bzw Beantwortung dieser offenen Fragen keinesfalls ersetzen. Auch der Hinweis auf die Rechtfertigungsangaben als Begründung für den Schuldspruch ist dürftig. Es ist die Frage offen, worauf die Behörde 1. Instanz diesen Schuldspruch herangezogen wurden. Immerhin war dieser vermutlich nicht beabsichtigt, einen Schuldspruch zu begründen, sondern das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen. Warum dem Beschuldigten eine Rechtfertigung nicht gelungen ist, geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervor.

Der Beschuldigte hat vorgebracht, daß die Straße, auf der eine "legale" Ausfahrt aus der Siedlung möglich gewesen wäre, durch mehrere landwirtschaftliche Fahrzeuge komplett blockiert war. Da der Beschuldigte einen Arzttermin hatte, hatte er lediglich die Wahl, entweder umzudrehen und gegen die Einbahn auszufahren oder aber gegen dieses Fahrverbot zu verstoßen, wobei sich die Frage aufdrängt, ob nicht auch der Beschuldigte als Anrainer zu betrachten ist. Diese Frage wird von der Behörde zu überprüfen sein.

 

Dem angefochtenen Erkenntnis mangelt es an jeder Feststellung über die Örtlichkeit des Geschehens. Wäre die Behörde ihrer Verpflichtung hiezu nachgekommen, hätte sie feststellen müßen, daß es am Ort des Geschehens überhaupt nicht die Möglichkeit gibt, ein Fahrzeug zu überholen. Dies weder links noch rechts.

 

Aus der Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich daher zwingend die Notwendigkeit einen Ortsaugenschein durchzuführen und diesbezüglich Erhebungen anzustellen.

 

Es sei daher rekapituliert:

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält keinerlei Angaben, warum der Aussage des bislang unbekannten Zeugen und nicht der Verantwortung des Beschuldigtem gefolgt wurde, es enthält weiters keinerlei Angaben aus welchen Dokumenten der beiden Aussagen der Schuldspruch abgeleitet bzw womit dieser begründet wird. Es erschöpft sich lediglich in vagen Hinweisen Aufschlüssigkeit und Glaubwürdigkeit.

 

Im angefochtenen Erkenntnis gibt es keinerlei Feststellung über den Ort des Geschehens, ja nichteinmal genaue Angaben, wo der strafbare Tatbestand verwirklicht worden sei soll. Die Feststellung,

Gemeindegebiet  xx R        straße von der K       straße kommend

Richtung O   straße, ist sicherlich zu wenig um die Örtlichkeit der

für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sichheit zu determinieren.

 

Es wird daher die Abhaltung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß ein Überholen eines Fahrzeuges an der gegebenen Örtlichkeit, insbesondere bei Schneelage, nicht möglich ist, beantragt.

 

Berufung wegen Strafe:

Die über den Beschuldigten verhängte Strafe steht in keinerlei Relation zu dem Schuldgehalt seiner Tat, hier sei zu den Ausführungen hinsichtlich seiner Notstandssituation durch die blockierte Ausfahrt hingewiesen. In dem 2. Delikt des Rechtsüberholens wäre entsprechend zu würdigen, daß das Verhalten des Zeugen provokant war und er es darauf abgesehen hatte, den Beschuldigten zu Handlung zu verleiten, um ihn dann anzuzeigen.

 

Zum Berufungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Bei richtiger Würdigung der Umstände bzw Aufwertung der Aussagen, hätte hinsichtlich des Verstoßes gegen das Fahrverbot dem Beschuldigten ein übergesetzlicher Notstand zugebilligt werden müssen.

 

Ein Arztbesuch ist sicherlich ein wichtiger Termin, der durch das Blockieren einer Fahrbahn durch landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht verhindert werden darf. In diesem Falle ist das Durchfahren der Fahrverbotszone gerechtfertigt gewesen und liegt ein Entschuldigungsgrund vor.

 

Hinsichtlich des angeblichen Rechtsüberholen ist einerseits zu berücksichtigen, daß das extreme mutwillige Blockieren der Fahrbahn durch den Zeugen und dessen provozierendes Verhalten sicherlich ein Vorbeifahren (und kein Überholen) rechts rechtfertigt. Darüberhinaus sind auch die örtlichen Gegebenheiten nicht dazu geeignet, ein Fahrzeug überhaupt zu Überholen. Jedes Fahrzeug, das ein anderes passiert, muß in diesem Fall die Fahrbahn verlassen und auf einem neben der Fahrbahn fahrenden Grundstück fahren. In diesem Augenblick kann aber von einem Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht mehr gesprochen werden. Es handelt sich dabei um Befahren eines fremden Grundstückes, das allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, niemals aber verwaltungsrechtliche.

 

Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschuldigten von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen. In eventu wird auch beantragt, in Stattgebung der Berufung wegen Strafe, diese schuldangemessen herabzusetzen."

Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragte

mit Schriftsatz von 9. Juli 1991 die Bestätigung des Straferkenntnisses vom 19. Juli 1991.

 

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. August 1992, im Zuge welcher auch ein Augenschein am Tatort vorgenommen worden ist, war nachstehend

angeführter Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

 

Der Beschuldigte, ist in der Siedlung (R         ) O   straße

  ,      xx etabliert. Beim R          handelt es sich um eine

größere Wohnhausanlage, deren südwestl Ausfahrt in das letzte

Teilstück der R        straße einmündet.

 

Biegt man aus dem R          kommend rechts ab, gelangt man nach ca

20 Meter in die K       straße. Zweigt man hingegen links ab, so

verengt sich nach ca 10 Meter die R        straße auf eine

Fahrbahnbreite von ca 2,40 Meter. Ab dieser Stelle besteht in

Fahrtrichtung O   straße ein allgemeines Fahrverbot in beiden

Richtungen, welches nur für Anrainer aufgehoben ist. Unmittelbar vor

der oben beschriebenen Ausfahrt weist die Fahrbahn der R

straße in Richtung K       straße eine Breite von ca 7 Meter auf.

Daran schließt ein Parkstreifen an. Hinter diesem Parkstreifen grenzen Ackerflächen, auf welchen sich, wie auch beim Lokalaugenschein, meist landwirtschaftliche Fahrzeuge abgestellt finden. Diese  sind jedoch keineswegs verkehrsbehindert auf der asphaltierten Fahrbahn sondern bereits auf den Äckern selbst abgestellt.

 

Wie der Beschuldigte unumwunden zugibt, bog er beim Verlassen der

Wohnhausanlage nicht -  wie vorgesehen -  in die K      straße ein

sondern in die R        straße, für welche ab der vorbeschriebenen

Verengung ein Fahrverbot in beiden Richtungen mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" besteht.

 

Ca 20 Meter nach dem oa Verkehrszeichen wurde der Berufungswerber durch den PKW des Anzeigers, welcher sich in Schrittgeschwindigkeit in Richtung O   straße bewegte, veranlaßt, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechen zu vermindern, weil ein Überholen oder auch Vorbeifahren infolge der Einspurigkeit der Fahrbahn nicht möglich war.

 

Um sich ungehinderte Durchfahrt zu verschaffen, betätigte der

Beschuldigte zunächst seine Hupe, was jedoch den vor ihm fahrenden

VW Lenker nicht bewog, schneller zu fahren bzw durch ein

Ausweichmanöver die Fahrbahn frei zu geben. Aus diesem Grunde

erboßt, stieg der Rechtsmittelwerber aus seinem Fahrzeug aus und

stellte den vor ihm langsam fahrenden Golf-Lenker zur Rede. Da dies

nicht die beabsichtigte Wirkung erzielte, scherte der Einschreiter

rechts in das an die R        straße angrenzende L              aus

und setzte seine Fahrt auf diesem fort, um schließlich wieder,

nachdem er den Golf passiert hatte, auf die R        straße zu

gelangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat hiezu erwogen:

 

Zu Punkt 1. der Tatbeschreibung:

 

Aufgrund des vorgenommen Ortsaugenscheines steht fest, daß für die R

       straße im Bereich O   straße bis ca 10 Meter bis zu dem R

     ein Fahrverbot in beiden Richtungen, welches nur für Anrainer

ausgenommen ist, besteht. In Anbetracht des Umstandes, daß der R

     aus mehreren anderen Richtungen mit Kraftfahrzeugen zu

erreichen ist und jener Teil der R        straße, für welchen das

Fahrverbot besteht, nicht unmittelbar an den R          angrenzt,

erhellt, daß der Beschuldigte keinesfalls als Anrainer im Rechtssinn zu betrachten ist, auf welchen die Ausnahmeregelung anzuwenden gewesen wäre.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen nämlich Ausnahmebestimmungen wie zb die Zufahrterlaubnis für Anrainer nicht ausdehnend ausgelegt werden. Als Anrainer sind nämlich nur die Besitzer, Eigentümer allenfalls auch Besucher, der unmittelbar an den Zufahrtsweg angrenzenden  Liegenschaften anzusehen. Da das letztangeführte Kriterium für die Wohnhausanlage des Einschreiters nicht zutreffend ist, kann der Einschreiter die in Rede stehende Ausnahmebestimmung auch nicht für sich in Anspruch nehmen.

 

Dem weiteren Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die gesetzliche Ausfahrt aus der Siedlung wäre deshalb nicht möglich gewesen, weil sie durch zahlreiche landwirtschaftliche Fahrzeug komplett blockiert gewesen sei, kommt lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zu:

 

Dies vorallem deshalb, weil der Beschuldigte anläßlich seiner Rechtfertigung am 6. März 1991, Organen des Gendarmeriepostens xx gegenüber sich zu diesem Punkt (noch) dergestalt rechtfertigte, daß die Straße nach rechts, (gemeint ist die K       straße, die vorgesehene Abfahrtmöglichkeit von der gegenständlichen Wohnhausanlage durch einen LKW mit Ladetätigkeit blockiert gewesen sei. In seiner Berufung jedoch - im Widerspruch dazu - ausführt, daß die Ausfahrt aus der Siedlung durch mehrere landwirtschaftliche Fahrzeuge "komplett blockiert" gewesen wäre.

 

Es war daher von der Überlegung auszugehen, daß die tatnähere Angabe des Beschuldigten der Wahrheit am ehesten entspricht.

 

 

Unter Zugrundelegung der "LKW-Version" wäre die dort vorhandene 7 Meter breite Fahrbahnfläche dementsprechend ausreichend genug gewesen, um an diesem Hindernis problemlos vorbeizufahren. Das Argument des Beschuldigten, daß ein dort abgestellter LKW für ihn eine Schranke dargestellt hätte, war deswegen als unglaubwürdig einzustufen, weil der Beschuldigte, welcher mit einem Geländewagen (vom Typ N      T      ) unterwegs war, recht anschaulich unter Beweis gestellt hat, wie er derartige Hemmnisse zu bewältigen pflegt:

 

Da der Beschuldigte sich nicht scheute, und dies ist durch die

einvernommenen Zeugen R      und S        übereinstimmend bestätigt

worden, selbst bei Schneelage von der Fahrbahn der R        straße

in das freie Feld auszuscheren, um solcherart ein anderes Fahrzeug hinter sich zu lassen, kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter nicht ein gleiches Verhalten, noch dazu, wenn, wie in diesem Fall zutreffend und die Örtlichkeit dies erlaubte, an den Tag gelegt hätte, um den angeblich hinderlich abgestellten LKW zu umfahren.

 

Aufgrund vorstehender Erörterung erübrigt es sich sohin, die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte, angebliche Notstandssituation eingehend rechtlich zu beleuchten. Lediglich der vollständigkeitshalber wird hiezu bemerkt, daß der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich davon ausging, daß eine solche Situation im Lichte der bereits geschilderten sonstigen Tatumstände auch deshalb nicht vorliegen konnte, weil ein Arzttermin für sich allein noch keine Notstandssituation begründet und der Rechtsmittelwerber in keinen Statium des Verfahrens weder Angaben über den Grund seines Arztbesuches vorbrachte noch Hinweise aktenkundig sind, die diese auch nur erahnen lassen.

 

 

Aus all diesen Erwägungen war der diesbezüglich ergangene erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

 

Zu Pukt 2. der Tatbeschreibung:

 

Hingegen war zu Punkt 2. des Straferkenntnisses mit Verfahrenseinstellung vorzugehen, weil aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens feststeht, daß die den Beschuldigten angelastete Tat gemäß §1 der STVO 1960 nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetztes fällt.

Gemäß §1 leg cit gilt die Straßenverkehrsordnung lediglich für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

In Anbetracht des Umstandes, daß der Beschuldigte, das ihm zur Last gelegte "Überholmanöver" auf einem Acker durchgeführt hat, war sohin spruchgemäß zu entscheiden, weil es sich bei der gegenständlichen landwirtschaftlichen Fläche nicht um ein, dem öffentlichen Verkehr unterworfenes Terrain handelt.  Zur angestrengten Strafhöhenberufung ist auszuführen:

 

Gemäß §19 Abs2  VSTG in Verbindung den §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sind den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters besonders Betacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte befindet sich im 50. Lebensjahr und geht dem Beruf eines kaufmännischen Angestellten nach. Er ist österr Staatsbürger, verheiratet, und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,--. Der Genannte ist sorgepflichtig für seine Gattin und ein Kind. Über nennenswertes Vermögen verfügt er nicht. Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten die Ersttäterschaft als mildernd anzurechnen. Erschwerend war kein Umstand. Gemäß den in §19 VSTG normierten Grundsätzen der Strafbemessung war in Würdigung der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe, das zu Punkt 1. der Tatbeschreibung ausgesprochene Strafmaß als tat- und tätergerecht zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene

Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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