TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1992
beobachten
merken
Beachte
Ebenso: GD-91-020, GD-91-022, GD-91-027, GD-92-003, GD-92-004, GD-92-013, GD-92-014, GD-92-015, GD-92-017 und GD-91-021 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991,  Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Februar

1992, Zl 3-       , wurde über Herrn O      B     wegen Übertretung

des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine

Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Dabei wurde es als

erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am

29.10.1991 um 11,50 Uhr in xx auf dem      platz und weiter in

Richtung Hotelbetrieb B     auf der        straße mit dem PKW

Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen,         , dieses

Probefahrtkennzeichen, auf einr Fahrt, die keine Probefahrt war,

geführt hat. Begründend wurde ausgeführt, es wäre von zwei

Straßenaufsichtsorganen wahrgenommen worden, daß der Beschuldigte

aus der Fleischhauerei           in xx   auf dem      platz,

Fleischwaren zu seinem Auto, das vor diesem Geschäft abgestellt war,

getragen und im Auto verladen habe. Anschließend sei er mit diesem

PKW in Richtung des Hotelbetriebes B     weggefahren. Es habe sich

daher nicht um eine Probefahrt im Sinn des §45 KFG 1967 gehandelt.

 

Herr A      B    , der vom Beschuldigten am 8.1.1992 zur Einbringung

von Rechtsmitteln bevollmächtigt worden war, erhob im Namen des Beschuldigten Berufung gegen diesen Bescheid mit der Begründung, es habe sich bei der im Straferkenntnis beschriebenen Fahrt um eine Testfahrt gehandelt. Es sei das Bremssystem des Fahrzeuges getestet worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Akt 10-           der Bezirkshauptmannschaft xx Einsicht genommen und folgendes festgestellt:

 

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wurde von der

Bezirkshauptmannschaft xx der Antragstellerin H     B    ,

straße   ,      xx, Gewerbeinhaberin (Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1

litb Z25 Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel) am

28.5.1991 mit dem dabei zugewiesenen Kennzeichen         erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.9.1991, Zl 10-

    , wurde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vom

28. Mai 1991 aufgehoben und Frau H     B     verpflichtet, den

Probefahrtschein sowie die Probefahrtkennzeichen unverzüglich bei

der Bezirkshauptmannschaft xx abzuliefern. Die gegen diesen Bescheid

erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Amtes der NÖ

Landesregierung vom 2.3.1992, Zl I/7-          , als verspätet

zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde Frau H     B     am 14.3.1992

zugestellt. Aufgrund einer Vollstreckungsverfügung der

Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.3.1992, Zl 10-         , zugestellt

am 16.3.1992, wurden die Kennzeichentafeln für Probefahrtkennzeichen und der dazugehörige Zulassungsschein (Probefahrtschein) abgenommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Gemäß §45 Abs1 KFG 1967 dürfen Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Die Bewilligung ist auf Antrag unter den im Abs 3 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen. Nach §45 Abs4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. Gemäß §45 Abs6 treffen den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten verschiedene Aufzeichnungspflichten.

 

§45 KFG 1967 ist eine Rechtsnorm, deren Adressat einerseits die Behörde, andererseits der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist. Dies ergibt sich daraus, daß einerseits Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung enthalten sind (Adressat-Behörde) und andererseits auch für den Antragsteller (= Bewilligungsinhaber) die unterschiedlichsten Verpflichtungen (zB Nachweispflicht, Bescheinigungspflicht) auferlegt sind. Die erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erstrecken sich somit ausschließlich auf den Besitzer dieser Bewilligung und nur dieser kann daher der Behörde gegenüber für deren Einhaltung zur Verantwortung gezogen werden. Die Position des Bewilligungsinhabers ist mit jener des Zulassungsbesitzers vergleichbar, wie auch der Probefahrtschein in seiner Funktion dem Zulassungsschein entspricht.

 

Zur Benützung bzw Überlassung der Probefahrtkennzeichen und zur Verfügung über das damit verbundene Recht ist ausschließlich der Inhaber der Bewilligung befugt. Die Führung der Probefahrtkennzeichen im Sinne des Gesetzes ist daher nur durch ihn möglich. Wenn also von dritten Personen mit dem dem Besitzer der Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen eine Fahrt durchgeführt wird, die nicht den Charakter einer Probefahrt aufweist, so ist der Bewilligungsinhaber in Ansehung der Unzulässigkeit der Überlassung des Probefahrtkennzeichens für eine solche Fahrt selbst zur Verantwortung zu ziehen.

 

Die mißbräuchliche Führung der Probefahrtkennzeichen, die eine Übertretung nach §45 Abs4 KFG 1967 darstellt, kann daher nur durch den Besitzer der Bewilligung begangen werden. Da der Fahrzeuglenker nicht Adressat der bezeichneten Rechtsnorm ist, kann dieser somit auch nicht die darin bezeichnete Straftat begehen.

 

Daraus ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall der Berufungswerber, der nicht auch gleichzeitig Inhaber der Bewilligung war, die im §45 Abs4 KFG 1967 bezeichnete Übertretung nicht begangen hat und dafür nicht bestraft werden konnte.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten