TE UVS Wien 1993/02/16 03/20/129/93

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Veröffentlicht am 16.02.1993
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Betreff

Die BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines PKW

1) das Lenken dieses PKW am 4.9.1992 um 14.25 Uhr in Wien, Hgasse, Herrn T überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung der Gruppe "B" ist und

2) es bis zum 4.9.1992 unterlassen habe, dieses KFZ polizeilich abzumelden, obwohl sie nicht mehr rechtsmäßige Besitzerin dieses Kraftfahrzeuges war.

In der Berufung rechtfertigte sie sich im wesentlichen damit, daß sie den auf sie zugelassenen PKW Herrn T lediglich verkauft und nicht zum Lenken überlassen habe. Der Verkauf des Fahrzeuges schließe eine Benützung desselben durch Herrn T nicht automatisch ein. Betreffend der Fahrzeugabmeldung führte die Beschuldigte aus, daß zwischen dem Käufer und ihr vereinbart worden sei, daß der Käufer die Abmeldung gleich nach dem Kauf vornehmen sollte. Da ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege, ersuchte die Beschuldigte um Einstellung des Strafverfahrens.

Der UVS stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die BW veräußerte den PKW an T. Dieser lenkte in der Folge den PKW. Dem Ersuchen der Verkäuferin beim Vertragsabschluß, die Abmeldung des PKW vorzunehmen, kam T nicht nach. Die BW hatte nach dem Verkauf nicht kontrolliert, ob T seiner übernommenen Verpflichtung nachgekommen war.

Der UVS gab der Berufung in beiden Punkten keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau Edith Z, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 11.12.1992, Zl Pst 4850/Fd/92, wegen Verletzung der §§1) 103 Abs1 Ziffer 3 und 2) 43 Abs4 litc KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie (Frau Edith Z) haben als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-20

1) das Lenken dieses PKW am 4.9.1992 um 14.25 Uhr in Wien, S-gasse - H-gasse Herrn Kurt Mario T überlassen, obwohl dieser nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung der Gruppe "B" ist und

2) es bis zum 4.9.1992 unterlassen, dieses Kfz polizeilich abzumelden, obwohl Sie nicht mehr rechtmäßiger Besitzer dieses Kraftfahrzeuges waren.

Sie haben dadurch gegen

1) §103 Abs1 Z3 KFG 1967 und 2) §43 Abs4 litc KFG 1967 verstoßen."

Die Geldstrafen von 1) S 2.000,-- und 2) S 400,-- werden auf 1) S 1.000,-- und 2) S 200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 1) 36 Stunden und 2) 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag auf 1) S 100,-- und 2) S 20,--.

Gemäß §65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt, Geldstrafen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf den in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 4.9.1992 von Herrn Kurt Mario T, vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat angegebenen Sachverhalt:

"Ich lenkte am 4.9.1992 gegen 14.25 Uhr meinen Pkw, W-20 (Audi 80 silber, versichert bei der W.), welchen ich am 30.7.1992 von der Zulassungsbesitzerin (Z Edith) kaufte (siehe Kaufvertrag) in Wien, S-gasse - Kreuzung H-gasse und kollidierte an dieser Kreuzung mit einem weißen Ford Transit (näheres ist mir nicht bekannt) und beschädigte dabei dessen re hi Fahrzeugseite. Bei meinem Kfz entstand ein Frontschaden. Der beteiligte Lenker notierte von mir sämtliche Daten und fuhr dann weg. Ich wollte mir seine persönlichen Daten merken, vergaß diese allerdings wieder. Ich habe keine Lenkerberechtigung und besaß eine solche auch nie. Anschließend fuhr ich, da mein Kfz ja vorne beschädigt war, langsam in die P-straße und stellte dort mein Fahrzeug ab. Ich möchte mich jetzt über die Folgen meines Verhaltens informieren. Die Verkäuferin (Zulassungsbesitzerin) ersuchte mich beim Fahrzeugkauf, daß ich die Abmeldung übernehmen solle, doch bin ich bis jetzt nicht dazu gekommen. Von dem Unfall weiß sie bis jetzt nichts.

Ich deponiere hier Zulassungsschein und Kennzeichentafeln und ersuche gleichzeitig und die behördliche Abmeldung."

Weiters liegt dem erstinstanzlichen Akt ein Kaufvertrag zwischen Kurt Mario T und Editz Z über den PKW, Audi 80, Baujahr 1978, Fahrgestellnummer: 84, Motornummer: YT02 vom 30.7.1992 bei. Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte eine Berufung, in welcher sie sich im wesentlichen damit rechtfertigte, daß sie den auf sie zugelassenen PKW Herrn Kurt Mario T lediglich verkauft und nicht zum Lenken überlassen habe. Der Verkauf des Fahrzeuges schließe eine Benützung desselben durch Herrn T nicht automatisch ein. Betreffend der Fahrzeugabmeldung führte die Beschuldigte aus, daß zwischen dem Käufer und ihr vereinbart worden sei, daß der Käufer die Abmeldung zu gleich nach dem Kauf vornehmen sollte. Da ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege, ersuchte die Beschuldigte um Einstellung des Strafverfahrens.

Angesichts der Rechtfertigung der Beschuldigten sowie der weiteren Aktenlage geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von folgender Sachverhaltsannahme aus:

Frau Edith Z, Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-20 veräußerte diesen PKW an Herrn Kurt Mario T (Kaufvertrag vom 30.7.1992). Dieser PKW wurde am 4.9.1992 gegen

14.25 Uhr von Herrn Kurt Mario T in Wien. Sgasse - Kreuzung Hgasse gelenkt. Einem Ersuchen der Verkäuferin beim Vertragsabschluß, die Abmeldung des Fahrzeuges vorzunehmen, kam der Käufer Kurt Mario T bis zum 4.9.1992 nicht nach. Gemäß §103 Abs1 Z3 KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde, überlassen.

Gemäß §43 Abs4 litc KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzer innehatte nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben. Wenn die Berufungswerberin hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses meint, sie habe ihren PKW Herrn Kurt Mario T lediglich verkauft, nicht aber zum Lenken überlassen, und schließe der Verkauf des Fahrzeuges eine Benützung desselben durch Herrn T nicht automatisch ein, so ist ihr einerseits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Fahrzeug demjenigen überlassen wurde, der es mit Willen des Verfügungsberechtigten übernimmt, bzw die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegenzuhalten, wonach unter "überlassen" die Einräumung der Gewahrsame, also einer tatsächlichen Beziehung, zu verstehen ist, die eine Benützung des Fahrzeuges, sei es mit oder ohne Willen des Halters, ermöglicht, entgegenzuhalten und zum Anderen vorzuhalten, daß Herr Kurt Mario T dieses Fahrzeug nicht etwa gewaltsam oder nach unbefugter Inbetriebnahme gelenkt hat, sondern daß ihm dies mittels der Fahrzeugschlüssel möglich war. Diesfalls kommt aber, insbesondere im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur der Rechtfertigung der Beschuldigten, sie habe das Fahrzeug lediglich verkauft und nicht zum Lenken überlassen, keine Bedeutung zu, zumal es nicht einer Aufforderung bedarf, das Fahrzeug zu lenken oder auch einer Frage des Übernehmers, ob er dieses Fahrzeug lenken dürfe, sondern da es ausreicht, daß der Person, die keine Lenkerberechtigung besitzt, das Lenken ermöglicht wird.

Insoweit sich die Beschuldigte zu Punkt 2) darauf beruft, daß Herr T aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und der Beschuldigten die Aufgabe übernommen habe, die Abmeldung sogleich nach dem Kauf durchzuführen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der obzitierten herangezogenen Strafnorm die Pflicht zur Abmeldung den Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin trifft, und daß dann, wenn sich diese Person einer dritten Person bedient, sie verpflichtet ist, bei dieser dritten Person entsprechend zeitig Nachfrage zu halten, ob die Abmeldung auch durchgeführt wurde. Erfolgt eine solche Nachfrage oder Ermahnung zur Durchführung innerhalb eines Zeitraumes von über einem Monat nicht und übernimmt der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin die Abmeldung nicht selbst, so ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Zulassungsbesitzerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich unter Abänderung der Tatumschreibung, die der sprachlichen Verbesserung und Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen. Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da die Berufungswerberin nach der von der Behörde erster Instanz vorgelegten Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und da dieser Milderungsgrund bislang noch keine Berücksichtigung fand.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaße die Interessen an dem Ausschluß nicht lenkerberechtigten Personen an der Teilnahme am öffentlichen Verkehr und somit an der Verkehrssicherheit (Punkt 1) sowie an der raschen Kenntnisnahme der Behörde von Änderungen hinsichtlich der die Zulassung eines Fahrzeuges innehabende Person (Punkt 2) weshalb der Unrechtsgehalt der Taten als nicht gering anzusehen war.

Auch das Verschulden der Berufungswerberin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung der Angaben der Berufungswerberin von durchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- (je Delikt) reichenden Strafsatz stellen sich die nunmehr verhängten Geldstrafen als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal diese Strafen ohnedies am unteren Rand der möglichen Strafzumessung liegen.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Lenker, Lenken Überlassung zum, Kauf, Besitz, Verpflichtung zur Abmeldung, Kontrolle, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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