TE UVS Stmk 1993/02/24 30.2-133/92

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung der Frau

Dr. M. L., M.-gasse 36, G., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.9.1992, GZ.: III St - 7.358/92, wegen Übertretung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz (EGStVG) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Bescheid behoben, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des Artikel VII EGStVG zur Last gelegt. Hiefür wurde eine Geldstrafe von

S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, und als Beitrag zu  den Kosten ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, daß es keinen Versuch ihrerseits gegeben habe, ihrem in Untersuchungshaft befindlichen Sohn, B. L., im Zuge einer Ausführung eine Jause zu übergeben. Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war gemäß § 51e Abs 1 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen und war im übrigen ein konkretes Eingehen auf die Berufungsausführungen nicht erforderlich. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Vorschrift des § 44 a lit a Z 1 VStG erfordert, daß a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweis anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b.), daß der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eine s Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a Z 1 VStG genügt oder nicht, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtsmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt.

Im vorliegenden Fall geht aus dem Spruch hervor, daß der Berufungswerberin vorgeworfen wurde, "sie habe am 31.3.1992 versucht, ihrem in Untersuchungshaft befindlichen Sohn, B. L., im Zuge einer Ausführung in seine Wohnung in der H.-S.-Gasse, eine Jause zu übergeben".

Wie bereits ausgeführt, ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2.) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Diesem Erfordernis entspricht der oben wiedergegebene Spruch des Straferkenntnisses insbesondere hinsichtlich der Tatzeit nicht, da aus dem Spruch lediglich der Tattag, nämlich der 31.3.1992 angeführt ist und die weitere Bezeichnung "im Zuge einer Ausführung in seine Wohnung" keine ausreichende Konkretisierung der Tatzeit darstellt. Die möglichst präzise Angabe der Tatzeit, zu welcher notwendigerweise auch die jeweilige Uhrzeit gehört, stellt gerade im vorliegenden Fall ein Erfordernis im Sinne obiger Ausführungen dar und ist bei Fehlen der präzisen Tatzeitangabe die Möglichkeit, daß der Bestrafte wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte, nicht auszuschließen.

Da mangels einer entsprechenden tauglichen Verfolgungshandlung gemäß § 32 VStG eine Sanierung des Spruches infolge der Bestimmung des § 31 VStG durch die Berufungsbehörde nunmehr nicht möglich ist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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