TE UVS Wien 1993/09/03 03/12/2471/93

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Veröffentlicht am 03.09.1993
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung eines in Wien gelenkten LKW der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der BW seine Anordnungsbefugnis iSd §101 Abs1a KFG und brachte vor, handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Z GmbH zu sein, welche Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeuges sei. Der UVS gab der Berufung Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG ein. Eine Weiterführung des Verfahrens mit richtiger Anlastung kam wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr in Frage.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Johann Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkennntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7.7.1993, Zl 3-1724-92, wegen einer Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 10.3.1992, 15.30 Uhr

Ort:  Wien 23, A 23

Tatbeschreibung

Sie haben als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 10.3.1992, um 15.30 Uhr, von Erwin P in Wien 23, auf der A 23, gelenkten LKW's, Probefahrtkennzeichen LF der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß

§103 Abs1 Z1 KFG 1967

Geldstrafe gemäß

§134 Abs1 KFG 1967                               1.500,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                       150,00 S

 

Gesamtbetrag                                     1.650,00 S"

In der dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber seine Anordnungsbefugnis im Sinne des §101 Abs1a KFG, weiters bringt er - wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren - unter anderem vor, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hans Z GmbH zu sein, welche Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeuges sei. Im übrigen wendet er mangelndes Verschulden ein.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß §101 Abs1 lita  KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Nach §101 Abs1a leg cit hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser - unbeschadet der §102 Abs1 und §103 Abs1 dafür zu sorgen, daß Abs1 lita bis c eingehalten wird.

Mit der zuletzt genannten Bestimmung wurde vom Gesetzgeber zusätzlich zu den Verantwortlichkeiten des Kfz-Lenkers und des Zulassungsbesitzers eine weitere Verantwortlichkeit geschaffen (VwGH 18.1.1989, 88/02/0141). Schon aus dem Wortlaut dieser Norm ist zu schließen, daß die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugter", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist (VwGH 12.2.1986, 85/03/0046, ua), nur dann in Betracht kommt, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist.

Im Berufungsfall ist aber aktenkundig, daß der Berufungswerber der zur Vertretung nach außen Berufene der Zulassungsbesitzerin ist, weswegen nach dem oben Gesagten seine Bestrafung "als Anordnungsbefugter" ausscheidet.

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber diese ihm konkret zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, daß eine Änderung des Spruches durch die Berufungsbehörde dahingehend, daß der Berufungswerber nunmehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Hans Z GmbH (Zulassungsbesitzerin) zur Verantwortung gezogen werde, aus folgenden Gründen nicht in Betracht kam: Bei der Bezeichnung des Täters "als Zulassungsbesitzer" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des §44a Z1 VStG (VwGH 8.3.1985, 85/18/0056 uva). Dementsprechend liegt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann keine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn im Tatvorwurf anstatt der Worte "als Zulassungsbesitzer" die Worte "als Verantwortlicher" enthalten sind, wobei die Zitierung des §103 Abs1 KFG als verletzte Verwaltungsvorschrift dieses Sachverhaltselement nicht zu ersetzten vermag (VwGH 18.1.1989, 88/02/0141). Diese Grundsätze sind nach Ansicht der Berufungsbehörde auch auf den Berufungsfall zu übertragen, weswegen eine (erstmalige) Bestrafung des Berufungswerbers als Organ der Zulassungsbesitzerin anstatt "als Anordnungsbefugter" durch die Berufungsbehörde unzulässig

 

erscheint.

Schlagworte
Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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