TE UVS Niederösterreich 1994/01/07 Senat-TU-92-032

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Veröffentlicht am 07.01.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Magistrat der Stadt xx über den Berufungswerber gemäß §137 Abs2 litf WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- ausgesprochen, da er am 16.6.1992 nicht unverzüglich entsprechende Maßnahmen (zB Abhebung des durchtränkten Erdreiches bzw Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde) gesetzt hat, obwohl infolge Beschädigung der Dieselleitung eines Busses in K*** neben der neu errichteten Reihenhaussiedlung das Erdreich durch Dieselöl verunreinigt wurde, was durchaus geeignet war, in weiterer Folge das Gewässer zu verunreinigen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß der Beschuldigte in keiner Weise die Entfernung des Busses an der obgenannten Adresse veranlaßt oder beaufsichtigt habe sondern vielmehr als außenstehender Beobachter am Ort des Geschehens anwesend war. Auch habe es sich so verhalten, daß etwa fünf Minuten nach dem Vorfall bereits eine Gendarmeriestreife an Ort und Stelle erschienen wäre, sodaß sich die Frage stelle, welche Verständigungsschritte überhaupt noch gesetzt hätten werden müssen. Auch wird bestritten, daß der Berufungswerber Garantenstellung hätte, die ihm die Sorgfaltspflicht gemäß §§1297 und 1299 ABGB auferlege. Auch gehe der Vorwurf ins Leere, daß die Abtragung des kontaminierten Erdreiches nicht der Beschuldigte von sich aus veranlaßt habe. Dies deswegen, da alle derartigen Anordnungen sofort von den anwesenden Gendarmeriebeamten getroffen worden wären. Auch verabsäume es die Behörde zu erklären, wie es dem Beschuldigten gelingen hätte sollen, alle Maßnahmen innerhalb von fünf Minuten (nämlich jenen bis zum Eintreffen der Gendarmerie) zu setzen.

 

Beantragt wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens, ersatzweise die Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen ist grundsätzlich folgendes festzustellen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist jedoch nur dann entsprochen, wenn

a)

im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesen Anforderungen wird nach Ansicht der Berufungsbehörde der Spruch des angefochtenen Bescheides aus folgenden Überlegungen nicht gerecht:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschuldigten sowohl die Unterlassung entsprechender Maßnahmen (zB das durchtränkte Erdreich abzuheben bzw abheben zu lassen) als auch die Nichtverständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeworfen. Hinsichtlich der Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen erscheint der Berufungsbehörde die Präzisierung des Tatortes mit "3*** K***, neben der neu errichteten Reihenhaussiedlung" als nicht ausreichend. Hier wäre jedenfalls die Angabe der entsprechenden Grundstücke, auf denen das Erdreich hätte abgetragen werden müssen, anzugeben gewesen. Aufgrund der von der Erstbehörde angegebenen Tatortangabe kann somit ohne weitere Ermittlungen nicht im mindesten nachvollzogen werden, wo konkret der Beschuldigte in K*** diese Maßnahmen hätte setzen müssen.

 

Hinsichtlich der Unterlassung der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde würde die im Straferkenntnis angegebene Tatortbezeichnung grundsätzlich reichen, da vom Deliktstyp (Unterlassung der Meldung) her eine Grundstücksangabe nicht erforderlich erscheint, doch hätte in diesem Zusammenhang eine exaktere Tatzeitangabe erfolgen müssen. §31 Abs2 WRG 1959 spricht die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen und der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Aufgrund dieses Umstandes kann daher die Tatzeitangabe mit "16.6.1992" keineswegs eine ausreichende Präzisierung darstellen. Es hätte einerseits die Uhrzeit des Vorfalleintritts und überdies jener exakte Zeitpunkt angegeben werden müssen, bis zu dem die Verständigung unterblieben ist. Erst aufgrund dieser beiden Zeitangaben wäre eine Beurteilung dahingehend möglich, ob die vorgeschriebene Verständigung unverzüglich bzw nicht unverzüglich vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den Vorwurf des nicht unverzüglichen Abtragens des Erdreiches.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung zu ersehen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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