TE UVS Wien 1994/09/12 03/21/2631/94

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Veröffentlicht am 12.09.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag Werner Romano als Vorsitzender, Dr Irene Hollinger als Berichterin und Dr Ernst Schopf als Beisitzer über die Berufung des Herrn Josef P gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 17.5.1994, Zl MA 64- 8/217/94, bezüglich der Aufforderung zur Beibringung eines Befundes gemäß §75 Abs2 KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.5.1994, Zl MA 64 - 8/217/94, behoben.

Der Antrag des Berufungswerbers auf Ausfolgung seines Führerscheines wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 17.5.1994, Zl MA 64 - 8/217/94, wurde der Berufungswerber gemäß §75 Abs2 KFG aufgefordert, binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten betreffend seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B von der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 beizubringen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber angedroht, daß ihm die Lenkerberechtigung entzogen werde, sollte er in der ihm gesetzten Frist den erforderlichen Befund nicht beibringen.

Gegen diesen Bescheid zur Aufforderung der Beibringung eines Befundes gemäß §75 KFG richtet sich die fristgerechte Berufung des Berufungswerbers, mit welcher verknüpft er die Ausfolgung seines Führerscheines - neuerlich - beantragte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 12.9.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschien lediglich der Berufungswerber selbst (ein Vertreter des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 und ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erschienen nicht) und gab der Berufungswerber folgendes an:

"Mir wird zur Kenntnis gebracht, daß der Gegenstand der heutigen Verhandlung lediglich die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, GZ: MA 64 - 8/217/94, vom 17.5.1994, ist. Ich ersuche daher um Entscheidung hinsichtlich meines dahingehend eingebrachten Rechtsmittels. Mir wird zur Kenntnis gebracht, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hinsichtlich der anderen Anträge nicht zur Entscheidung berufen ist. Ich ersuche daher hinsichtlich dieser Anträge um Entscheidung durch die jeweils zuständigen Behörden.

Zur Sache selbst gebe ich an, daß die Aufforderung jedenfalls auf eine unrichtige rechtliche Grundlage gestützt wurde. Ich habe mich bereits einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und die Unterlagen eingeschickt. Ich berichtige diese Aussage insofern, als ich im Besitz einer Bestätigung der MA 15 vom 30.8.1994 bin, welche ich zur Ablichtung vorlege. Ein Gutachten wurde zwischenzeitlich noch nicht erstellt.

Ich weise daraufhin, daß der Unabhängige Verwaltungssenat zur endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit verpflichtet ist. Ich ersuche daher um Stattgebung meiner Berufung."

Gemäß §75 Abs2 KFG ist vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß §67 Abs2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß §67 Abs3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß dem Berufungswerber mit Bescheid vom 5.3.1992, Zl III-Entz 255/VA/92, von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, gemäß §73 Abs1 KFG in Verbindung mit §57 Abs1 AVG die am 20.1.1961 unter der Zahl 690/61 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, für die Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung entzogen wurde.

Mit Bescheid vom 31.7.1992, Zl III-Entz 255/VA/92, gab die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, der gegen diesen Bescheid vom 5.3.1992 rechtzeitig eingebrachten Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt.

Der Berufungswerber befindet sich daher nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung, auch wenn der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.1.1993, Zl MA 64 - 8/382/92, durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erkenntnis vom 28.9.1993, Zl 93/11/0040, aufgehoben wurde (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1993, Zl 92/11/0227).

Da der Berufungwerber somit nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung ist - was im übrigen der damals rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber erkannte, indem er am 23.6.1993 den Antrag auf (Wieder)erteilung der Lenkerberechtigung stellte - erweist sich die Aufforderung nach §75 Abs2 KFG als verfehlt. Die Behörde hätte allenfalls den Berufungswerber gemäß §67 Abs2 KFG auftragen können, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der Antrag des Berufungswerbers auf Ausfolgung seines Führerscheines mußte mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgewiesen werden, da dem Berufungswerber ein Führerschein nur über eine erteilte Lenkerberechtigung ausgestellt werden kann, der Berufungswerber aber - wie schon oben ausgeführt - nicht im Besitz einer solchen erteilten Lenkerberechtigung ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufschiebende Wirkung im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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