TE UVS Wien 1994/09/13 03/21/3112/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Leopold B, gegen das Straferkenntis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt, vom 9.5.1994, Zl MBA 21 - S 9303/93, wegen Verwaltungsünbertretung gemäß §82 Abs2 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960, BGBl Nr 159/60, in der derzeit geltenden Fassung entschieden:

Text

Begründung:

Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 9.5.1994 mit folgender

Tatumschreibung:

"Sie haben am 10.7.1993 das Kraftfahrzeug Type: Mazda 323,

Fahrgestellnummer: FA4, ohne polizeiliches Kennzeichen in Wien, B-Straße abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitze der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§82 Abs2 in Verbindung mit §99 Abs3 litd der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/60, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß §99 Abs3 litd leg cit. Ferner haben Sie gemäß §64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54 d VStG)"

In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte im wesentlichen vor, daß er das in Rede stehende Fahrzeug, Mazda 323, am Samstag, den 10.7.1993, ohne Kennzeichen abgestellt hatte. Eine von ihm unterfertigte Verzichtserklärung mit Typenschein, adressiert an die MA 48, habe er in ein Kuvert gesteckt und dieses um ca 11.00 Uhr in Korneuburg in einen Briefkasten geworfen. Aufgrund der Briefkastenentleerung sei diese Verzichtserklärung mit Stempel Montag, 12.7.1993, versehen worden und sei bei der MA 48 am 13.7.1993 eingelangt.

Gemäß §99 Abs3 litd StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X Abschnitt) benützt, insbesondere unter anderen ohne Bewilligung eine nach §82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt. Gemäß §82 Abs2 StVO ist eine Bewilligung auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Im gegenständlichen Fall wurde das in Rede stehende Kraftfahrzeug erstmalig am 5.7.1993 in Wien, B-Straße und zweitmalig am 10.7.1993 ohne Kennzeichentafeln abgestellt vorgefunden. Nach den vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen hätte es für diese Abstellung einer Bewilligung bedurft, welche aber unbestrittenermaßen nicht vorlag.

Am 13.7.1993 langte bei der MA 48 die mit 30.6.1993 datierte Verzichtserklärung des Berufungswerbers, Poststempel 12.7.1993, ein.

Den Einwänden des Berufungswerbers ist entgegenzuhalten, daß die Übergabe der Verzichtserklärung an die MA 48 schon anläßlich der Abmeldung hätte erfolgen können, um Verzögerungen durch den Postweg zu entgehen, eventuell auch persönlich. Des weiteren hätte der Berufungswerber mit der MA 48 schon rechtzeitig vorausplanend zeitgerecht einen Abholtermin vereinbaren können und die Abmeldung erst nach Entfernung des PKW von der öffentlichen Verkehrsfläche veranlassen können. Weiters wäre ihm die Möglichkeit offengestanden, das Fahrzeug selbst, so lange es noch angemeldet war, zur MA 48 zu führen und dann erst das behördliche Kennzeichen abzunehmen, zumal im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen ist, daß es sich um ein grundsätzlich nicht mehr verkehrstaugliches Fahrzeug gehandelt hat. Auch hätte der Berufungswerber für einen privaten Abstellort des Fahrzeuges sorgen können.

Daß solche Vorgangsweisen dem Berufungswerber nicht möglich gewesen wären, ist nicht hervorgekommen.

Es war daher der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Hintanhaltung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne behördliche Bewilligung und im konkreten das Interesse an der Freihaltung öffentlicher Verkehrsflächen von abgemeldeten Fahrzeugen bzw Autowracks. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht gerade unbedeutend.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.

Auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit, sowie auf das Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten wurde Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ohnedies besonders milde bemessen, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind, sodaß eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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