TE UVS Wien 1995/03/27 05/K/38/263/95

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung der Frau Maria F vom 7.2.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.1.1995, Zl MA 4/5-PA-203528/4/6, wegen Übertretung des § 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für

schuldig erkannt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug, Marke Volvo, mit behördlichem Kennzeichen KR-12 am 30.3.1994, um 9.57 Uhr, in Wien 1, B-straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Dadurch habe die Berufungswerberin die Bestimmung des § 1 Abs 3 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz verletzt, weswegen eine Geldstrafe von S 500,--, für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein dementsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin im wesentlichen vorbringt, daß ihr vorerst die von der StVO abweichende Sondernorm des Wiener Parkometergesetzes, nämlich, daß ein Behindertenausweis gemäß § 29b StVO nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen ist, nicht bekannt gewesen sei. Nachdem ihr diese Regelung bekannt geworden sei, sei sie unverzüglich diesem Formalerfordernis nachgekommen und habe von der BH K am 11.4.1994 auch das Kennzeichen KR 12 in ihren Behindertenausweis eintragen lassen. Sie bevorzuge dieses Fahrzeug für Fahrten nach Wien, da es ein Automatikwagen sei. Die Berufungswerberin beantragte, unter Berücksichtigung ihrer starken Gehbehinderung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Für den 18.4.1995, 14.00 Uhr wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt. Mit Schreiben vom 20.3.1995 teilte die Berufungswerberin mit, daß in Anbetracht der eindeutigen Sachlage eine Verhandlung nicht stattfinden müsse und erklärte, darauf ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Berufungswerberin stellte am 30.3.1994 am im Straferkenntnis näher bezeichneten Tatort das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KR-12 ohne einen gültig entwerteten Parkschein ab. Sie besaß ein Ausweis-Duplikat (Behindertenausweis) gemäß § 29b StVO, ausgestellt am 5.5.1993 für das Kennzeichen KS 77. Die ergänzende Eintragung hinsichtlich des Kennzeichen KR 12 erfolgte dortamtlich am 11.4.1994.

Gegen die Berufungswerberin waren bereits zwei gleichgelagerte Verwaltungsstrafverfahren anhängig. In beiden Fällen waren laut Auskunft der Erstbehörde Strafverfügungen vom 14.7.1993 ergangen, dagegen erhob die Berufungswerberin Einspruch und forderte die Behörde mit Schreiben vom 28.2.1994, unter Hinweis darauf, daß der von ihr verwendete Ausweis gemäß § 29b StVO nicht für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug ausgestellt sei und demnach keine Befreiung von der Parkometerabgabe bestehe, die Berufungswerberin auf, sich zu rechtfertigen, welche am 1.4.1994 bei der Erstbehörde einlangte.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt stützt sich auf den Akteninhalt sowie auf die Auskunft der Magistratsabteilung 4, Referat

5 vom 6.3.1995.

Die Berufungswerberin hat durch ihren ausdrücklichen Verzicht auf

die

Abhaltung einer Verhandlung verabsäumt ihr Vorbringen näher zu erörtern und glaubwürdig zu untermauern. Aus diesem Grunde waren auch

Angaben, die gegen ihre Verantwortung sprechen der Entscheidung zugrunde zu legen.

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes vom 5.7.1974, LGBl für Wien Nr 47, über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz) kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 28.2.1986, PR.Z576, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20.3.1986, Heft Nr 12, Gebrauch gemacht.

§ 4 dieser Verordnung sieht vor, daß die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet anzusehen ist.

Gemäß § 1 Abs 3 zweiter Satz Parkometergesetz hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs 1 lit f des Parkometergesetzes sind Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges aufweist,

gelenkt werden und beim Abstellen mit diesem Ausweis deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, von der Entrichtung der Abgabe befreit.

Die Bestimmung des § 29b Abs 4 StVO normiert, daß die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen hat. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

Zweck der genannten Befreiungsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung

und des Parkometergesetzes ist es, Personen, die auf Grund körperlicher Schädigung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, als Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge von der Entrichtung der genannten Abgaben zu befreien.

Zur Strafbemessung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von

Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt aus

rechtlicher Sicht folgendes:

Die Berufungswerberin war zur Tatzeit gemäß § 3 Abs 1 lit f des Parkometergesetzes nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit, zumal sie keinen gültigen Behindertenausweis für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KR 12 besaß. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob sich kein Ausweis oder der von der Berufungswerberin vorgelegte Ausweis im genannten Kraftfahrzeug befand, zumal sie in jedem Falle zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen wäre.

Sie hat somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Im vorliegenden Fall sind der Berufungswerberin, entgegen ihren Ausführungen in der Berufung, die Formalerfordernisse betreffend die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe spätestens mit dem

Tag der Zustellung der Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 28.2.1994 in den vorangegangenen Verfahren, welche von ihr mit Schreiben vom 28.3.1994, zugestellt am 1.4.1994 beantwortet wurden, somit jedenfalls vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt (30.3.1994) bekannt gewesen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Das Verschulden der Berufungswerberin war, im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt, als nicht geringfügig anzusehen, zumal nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können, war doch der Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Abstellens des von ihr verwendeten Kraftfahrzeuges bekannt, daß der von ihr verwendete Ausweis gemäß § 29b StVO für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KR 12 keine Gültigkeit besaß.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - selbst unter Bedachtnahme auf die nach

der Aktenlage bestehende und als mildernd zu wertende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt, und unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin anläßlich ihrer Beschuldigteneinvernahme durch den Magistrat der Stadt K am 14.12.1994 bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (kein Vermögen, mtl Pension ca S 12.000,--, keine Sorgepflichten) nicht zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht vorlagen. Ein Vorgehen gemäß § 21 VStG kommt angesichts der Tatsache, daß kein geringes Verschulden vorliegt, nicht in Betracht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Berufungswerberin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat und sich das Vorbringen ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung wendete, wurde gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens

stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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