TE UVS Wien 1995/08/31 02/11/45/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die von Herrn Univ Doz Dr Wolfgang V am 1.8.1995 zur Post gegebene und ha am 2.8.1995 eingelangte Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer durch die am 1.8.1995 verfügte Anordnung einer Kontrollmeldung für den 29.8.1995 durch das Arbeitsmarktservice für Akademiker und Führungskräfte in seinen Rechten verletzt erachtet, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes wird abgewiesen und der Antrag auf Ersatz von Stempelgebühren in der Höhe von S 2.500,-- wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. Beschwerdevorbringen

"Gemäß Art 129a B-VG erhebe ich, Univ Doz Dr Wolfgang V, im folgenden kurz Beschwerdeführer, gegen die am 1.8.1995 verfügte Anordnung einer Kontrollmeldung für den 29.8.1995 durch das Arbeitsmarktservice für Akademiker und Führungskräfte, Wien, R-gasse, die Maßnahmenbeschwerde.

1. Beschwerdesachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Jurist, steht im 52. Lebensjahr und ist seit 1991 arbeitslos. Seither hat er sich bei allen nur erdenklichen Arbeitgebern (Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Versicherungen, öffentlichen Stellen usw) um eine Stelle beworben, jedoch wegen seines hohen Alters nur Absagen erhalten. Der Beschwerdeführer hat also bereits alle Bewerbungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausgeschöpft, so daß es keine potentiellen Arbeitgeber mehr gibt, bei denen er sich um eine Stelle bewerben könnte. Das weiß auch die belangte Behörde, zumal auch sie dem Beschwerdeführer keine für ihn als über 50-Jährigen geeignete Stelle zu vermitteln in der Lage ist. Trotzdem terrorisiert sie den Beschwerdeführer damit, daß sie ihm in immer kürzeren Zeitabständen Kontrollmeldungen nach § 49 Abs 1 AlVG vorschreibt zwecks "Vorlage neuer Bewerbungsunterlagen", obwohl sie sehr genau weiß, daß weder sie noch der Beschwerdeführer "neue Bewerbungsunterlagen" vorlegen kann, weil sie bzw er bereits alle Bewerbungsmöglichkeiten - wie gesagt - ausgeschöpft hat. Bei der letzten Kontrollmeldung am 1.8.1995 hat der Beschwerdeführer wiederum alle seine Bewerbungsunterlagen vorgezeigt und darauf hingewiesen, daß keine neuen darunter sind und auch gar nicht darunter sein können, weil es keine neuen Bewerbungsmöglichkeiten gibt und auch die belangte Behörde keine neuen kennt. Trotzdem wurde ihm am 1.8.1995 wiederum eine Kontrollmeldung für den 29.8.1995 vorgeschrieben zwecks Vorlage neuer Bewerbungsschreiben. Gegen diese nicht in Bescheidform ergangene Maßnahme der belangten Behörde richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

2. Beschwerdepunkte:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten insofern verletzt, als ihm die belangte Behörde am 1.8.1995 eine Kontrollmeldung vorgeschrieben hat, die deshalb gegen § 49 Abs 1 AlVG verstößt und daher gesetzwidrig ist, weil bereits alle Bewerbungsmöglichkeiten vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde ausgeschöpft wurden.

3. Beschwerdebegründung

Die Kontrollmeldungen sind vom Sinn und Zweck des § 49 Abs 1 AlVG her als Instrument der Arbeitsvermittlung zu verstehen, weshalb für ihre Vorschreibung die Situation am Arbeitsmarkt maßgebend ist. Sind bereits so wie im Beschwerdefall alle nur denkbaren Bewerbungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausgeschöpft worden und gibt es daher auf dem Arbeitsmarkt keine weiteren Bewerbungsmöglichkeiten mehr, dann verstößt jede weitere Vorschreibung von Kontrollmeldungen zwecks "Vorlage neuer Bewerbungsunterlagen" gegen Sinn und Zweck des § 49 Abs 1 AlVG und ist daher gesetzwidrig. Das ist beschwerdegegenständlich der Fall.

4. Beschwerdebegehren

Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, daß die am 1.8.1995 von der belangten Behörde verfügte Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 29.8.1995 gegen § 49 Abs 1 AlVG verstößt und daher gesetzwidrig ist.

5. Aufwandersatz

Im Falle seines Obsiegens beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufwandersatzes in der durch Verordnung pauschal festgesetzten Höhe sowie die Zuerkennung des Ersatzes der Stempelgebühren in Höhe von S 2.500,--."

II. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG kann aber von den unabhängigen Verwaltungssenaten nur in Behandlung genommen werden, wenn es sich tatsächlich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt, ohne daß es hiezu weiterer Tathandlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschaltenen weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl zB Erk des VwGH vom 19.3.1990, Zl 89/12/0036).

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, anzuführen, worin sich der von ihm behauptete unmittelbare Zwang durch das Arbeitsmarktservice überhaupt manifestiert.

Die von einem Organ des Arbeitsmarktservice vorgenommene Vorschreibung einer Kontrollmeldung bedeutet aber noch nicht die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges, weil der Zustand, auf den die Maßnahme des Arbeitsmarktservice gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Beschwerdeführer der Vorschreibung Folge leistet.

Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung Konsequenzen drohen (etwa laut § 49 Abs 2 AlVG:

Entfallen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an).

Der Vorschreibung einer Kontrollmeldung fehlt es somit am Zwangscharakter und an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit. Der Beschwerdeführer hat im übrigen die Möglichkeit, den von ihm offenbar befürchteten Eintritt von Folgen einer Nichtmeldung einerseits durch den Nachweis weiterer Bewerbungsschreiben (an weitere Rechtsanwälte sowie an Ministerien und andere Behörden, aber auch an Unternehmen der Privatwirtschaft, Kammern etc) oder andererseits durch den Nachweis eines triftigen Grundes für das Unterlassen der Kontrollmeldung (vgl § 49 Abs 3 AlVG) abzuwenden. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt aber nicht vor, wenn die befürchtete Zwangsmaßnahme durch eigenes Handeln des Beschwerdeführers hintangehalten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung der Zahl der Kontrollmeldungen oder überhaupt auf ein Absehen von Kontrollmeldungen zu stellen (§ 49 Abs 1 AlVG), über den das Arbeitsmarktservice abzusprechen haben wird. Was aber in einem Verfahren erledigt werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Wenn der Beschwerdeführer lediglich anführt, daß die Vorschreibung einer Kontrollmeldung in seinem Fall rechtswidrig sei, weil es für ihn keine neuen Bewerbungsmöglichkeiten gebe, ist auf einen weiteren Zurückweisungsgrund hinzuweisen:

Es gibt kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung an sich. Vielmehr ist die Verletzung eines subjektiven Rechts durch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei jeder Beschwerde im einzelnen zu prüfen.

Dabei muß es sich nicht um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern es können auch Rechte privatrechtlichen Charakters betroffen sein. Jedenfalls muß es sich um einen Eingriff in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um einen Eingriff in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre (Erk des VwGH vom 5.11.1986, Zl 84/01/0299).

Bei der Vorschreibung einer Kontrollmeldung handelt es sich nicht nur nicht um eine Zwangsmaßnahme, sondern auch nicht um einen Eingriff in ein von der der Rechtsordnung ausdrücklich zugestandenes Recht.

III. Ergebnis

Da aufgrund des oben Gesagten eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gar nicht vorlag, fehlt es im vorliegenden Fall an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. IV. Kosten

Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht obsiegt, sodaß der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. Der Antrag auf Zuerkennung des Ersatzes von Stempelmarken in der Höhe von S 2.500,-- war zurückzuweisen, da es sich offensichtlich nicht um Stempelmarken handelt, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufzuwenden hatte. Für die Zuerkennung des Ersatzes von Stempelmarken, die in einem anderen Verfahren aufzuwenden oder zu entrichten waren, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht zuständig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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