TE UVS Burgenland 1996/01/16 02/06/95245

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Gegenteilig VwGH vom 08 11 1996, Zl 96/02/0362 Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn             , geboren am

wohnhaft in                             , vertreten durch

Rechtsanwältin                                 , vom 15 12 1995,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23 11 1995, Zl 300-5789-1995, wegen Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem obzit Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

Sie haben am 06 10 1995 um 18 40 Uhr in                         ,

den

PKW Kennz OW 50 GO gelenkt, um 19 10 Uhr im Hause               ,

die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders

geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der

Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig sind, das Fahrzeug

in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt

zu

haben.

 

Die Tat wurde dem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 unterstellt.

 

Laut Anzeige liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Am 06 10 1995, um 18 43 Uhr, hat die Gattin des Beschuldigten diesen telefonisch beim Gendarmerieposten             angezeigt; sie teilte mit, daß er soeben in stark alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW nach Hause gekommen sei. Zwei Gendarmeriebeamte begaben sich daraufhin zum Wohnhaus des Beschuldigten und stellten bei diesem Alkoholisierungssymptome fest. Sie forderten ihn auf, er möge zur Durchführung eines Alkomattestes mit zum Gendarmerieposten kommen. Der Beschuldigte verweigerte dies um 19 10 Uhr mit der Begründung, er sei beim Lenken des Fahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen, sondern habe er erst danach zuhause Alkohol getrunken.

 

Die von der Behörde erster Instanz angezogene Bestimmung des § 5 Abs 2 leg cit enthält zwei verschiedene Tatbestände. Zum einen (erster Satz) darf eine Atemluftuntersuchung bei Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen (oder dies versuchen) jederzeit, dh an Ort und Stelle und ohne Vorliegen von Symptomen, vorgenommen werden. Zum anderen (zweiter Satz) sind die Organe der Straßenaufsicht außerdem berechtigt, bei Verdacht, daß ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (Z 1), also nachträglich, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Der vorliegende Fall wurde dem zweiten Satz (Z 1) dieser Bestimmung unterstellt. Dabei wurde jedoch übersehen, daß sich auch dieser Tatbestand des § 5 Abs 2 legcit nur auf Fälle bezieht, in denen sich der Alkomat an Ort und Stelle, dh in unmittelbarer Nähe der Anhaltestelle bzw des Ort des Antreffens (zB auch der Wohnung) befindet.

 

Ein Bringen zum Alkomat ist demnach nicht dieser Bestimmung, sondern dem § 5 Abs 4 legcit zu unterstellen. Demnach sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeiträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

 

Aufgrund der obgeschilderten Anzeige ist davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall das Bringen zu einem Gendarmerieposten, wo offensichtlich der Alkomat aufgestellt war, verweigert wurde. Dieser Sachverhalt würde aber den Abs 4 und nicht den Abs 2 des § 5 leg cit verwirklichen.

 

Die Übertretungsnorm ist § 99 Abs 1 lit b StVO 1960. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Es werden hier somit drei Fälle unterschieden und verwirklicht eine Verweigerung, sich zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, bringen (vorführen) zu lassen, den zweiten Fall dieser Bestimmung.

 

Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Alkoholisierung, Atemluftmessung, Verweigerung, Vorführung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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