TE UVS Niederösterreich 1996/01/22 Senat-MD-95-420

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG, als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52 - VStG,

S 240,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind auch die Geldstrafe und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xx zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 13.12.1994, Zl 3-*****-94, für schuldig, am 14.1.1994, um 13.54 Uhr, im Gemeindegebiet von M**********, auf der Landstraße ***, vor dem Haus Nr 35, in Fahrtrichtung B **, als Lenker des PKWs, mit dem Kennzeichen **-**HN, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h (Radarmessung) überschritten und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10 a StVO 1960 begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde über den Genannten eine Geldstrafe von S 1.200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit S 120,-- bestimmt.

 

In seiner gegen dieses Erkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung führt der Rechtsmittelwerber ausschließlich den formalen Grund, daß die Verordnung, auf welcher die am Tatort verfügte Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h basiere, gesetzwidrig kundgemacht worden sei.

Der Rechtsmittelwerber stützt seine Argumentation einerseits darauf, daß seiner Auffassung zufolge die Verkehrsschilder, welche die 50 km/h-Begrenzung anzeigen, nicht dort, wo der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Verordnung beginnt und endet, aufgestellt worden seien, weil aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Verordnung "in dem die beiden Zufahrtsstraßen zum B*****see einschließenden Bereich" zu entnehmen wäre, daß der räumliche Geltungsbereich nach dem Willen des Verordnungsgebers "vom östlichen Fahrbahnrand der östlichen Zufahrtsstraße bis zum westlichen Fahrbahnrand der westlichen Zufahrtsstraße" reichen solle.

In Anbetracht des Umstandes, daß die in Rede stehenden Verkehrsschilder sich jedoch in Richtung Osten 17 m und in Richtung Westen 19 m davon entfernt befänden, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, welcher bereits eine Abweichung der Verkehrsschilder vom räumlichen Geltungsbereich um 5 m beanstandet habe, keine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung vor (VwGH Slg 12.192/A); andererseits darauf, daß es die Behörde offenbar unterlassen hätte, den Zeitpunkt der Anbringung der gegenständlichen Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk (§44 Abs1 StVO) festzuhalten, weshalb der Beginn des zeitlichen Geltungsbereiches der erwähnten Verordnung offenbar nicht bekannt wäre.

 

Aus den angeführten Gründen beantragte der Berufungswerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet der Einschreiter ausdrücklich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte mit Schriftsatz vom 2.1.1995 begründungslos um die Bestätigung des Straferkenntnisses vom 13.12.1994.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ergänzte das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren durch Einholung einer verkehrstechnischen Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt B/4-Verkehrstechnik, zu Zl B/4-VA */**, aus welcher sich im wesentlichen ergibt, daß die Vekehrszeichen, mit welchen der Punkt 12. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.8.1991, zu Zl 10-D-*****/1 kundgemacht worden ist, etwa 14,5 m westlich der Schnittkante des westlichen Asphaltrandes der Einmündungstrompete der westlichen Zufahrtsstraße zur B*****seesiedlung mit dem südlichen Asphaltrand der L 2***, und ein weiteres Verkehrszeichen etwa 20 m östlich der Schnittkante des östlichen Asphaltrandes der östlichen Einmündungstrompete der Zufahrtsstraße zur B*****seesiedlung mit dem südlichen Asphaltrand der L 2***, aufgestellt worden sind. Die in Rede stehende verkehrstechnische Stellungnahme wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß §51e Abs2 VStG mit Schriftsatz vom 9.1.1996, um diesem Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis derselben Stellung zu nehmen, zugemittelt. Der Einschreiter nahm mit Schreiben vom 15.1.1996 hiezu im wesentlichen dahingehend Stellung, daß die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durchgeführten Erhebungen sein Berufungsvorbringen vollinhaltlich bestätigen würden, daß der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen erhobene Befund zutreffend wäre und beantragte der Genannte in diesem Zusammenhang, daß der in Rede stehende Befund dem Berufungsverfahren zugrundegelegt werden möge.

 

Weiters leitete der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit gleichem Schriftsatz dem Rechtsmittelwerber jenen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.4.1993 zu, aus welchem sich ergibt, daß die in Rede stehenden Verkehrszeichen in bezug auf die verordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h im Zeitraum Oktober 1992 bis Ende März 1993 aufgestellt worden sind, ebenfalls mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu.

 

Der Rechtsmittelwerber brachte zu diesem Punkt vor, daß seiner Meinung nach ein Zeitraum von Oktober 1992 bis Ende 1993 keinen Zeitpunkt darstellen würde, demnach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung nicht feststellbar sei und leitete hievon in rechtlicher Hinsicht ab, daß eine Rechtsnorm, deren zeitlicher Bedingungsbereich nicht feststehen würde, nicht Grundlage eines Strafverfahrens sein könne. Im übrigen wiederholte der Genannte seine bereits in der Einspruchs- und weiters in der Berufungsbegründung vorgetragene Rechtsansicht, derzufolge es ständige Rechtsprechung des VwGH wäre, daß bereits Abweichungen von Verkehrszeichen von lediglich 5 m von deren räumlichen Geltungsbereich keine gesetzmäßige Kundmachung darstellen würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Zunächst sei festgestellt, daß im gegenständlichen Fall gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet worden ist und darüber hinaus im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Zudem verzichtete der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

SACHVERHALT:

 

Zunächst ergibt sich aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.8.1991, zu Zl 10-D/*****/1.12, daß Fahrzeuglenkern auf der V*****straße (L 2***), in dem, die beiden Zufahrtsstraßen zum B*****see einschließenden Bereich das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h sowie das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist (VZ gemäß §52 Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung", §52 Z4a StVO 1960 "Überholen verboten" und §52 Z11 StVO 1960 "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen").

 

Ferner ist aus der Aktenlage ersichtlich, daß der hier zu betrachtende Verordnungspunkt durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder im Zeitraum Oktober 1992 bis Ende März 1993 mit Aktenvermerk vom 13.4.1993 der Bezirkshauptmannschaft xx festgehalten worden ist.

 

Weiters und auch dies ist vom Rechtsmittelwerber weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren in Abrede gestellt worden, daß dieser als Lenker des PKWs, mit dem Kennzeichen **-**HN am 14.1.1994, um 13.54 Uhr, im Gemeindegebiet von M**********, auf der Landesstraße 2***, vor dem Haus Nr 35, in Fahrtrichtung B **, einer Radarmessung unterzogen worden ist, welche das Ergebnis zeitigte, daß er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug 81 km/h gefahren ist. Ferner ist unbestritten und auch aktenkundig, daß der exakte Geschwindigkeitsmeßpunkt innerhalb der bereits erwähnten Verkehrsschilder, mit welchen die Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt worden ist, lag.

 

Ein Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, daß das Ergebnis der erwähnten Radarmessung unzutreffend wäre, wurde nicht erstattet.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus wie folgt:

 

Gemäß §44 Abs1 StVO sind die in §43 leg cit bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG 1950) festzuhalten.

 

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wurde die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsbeschränkung und dies ist auch vom Rechtsmittelwerber unbestritten (wie in der Verordnung vorgesehen) durch die Errichtung von Verkehrsschilder kundgemacht.

 

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kundmachung ergibt sich aus dem bereits erwähnten Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.4.1993, daß die Aufstellung der erwähnten Verkehrsschilder Ende März 1993 abgeschlossen gewesen ist. Daraus erhellt, daß spätestens ab 1.4.1993 die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gesetzeskonform (hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens) kundgemacht worden ist.

Der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Einschreiters, die erwähnten Verkehrsschilder müßten zu ein- und demselben Zeitpunkt errichtet worden sein, geht deshalb ins Leere, weil dies technisch, vor allem wenn es sich hiebei um mehrere Verkehrsschilder, wie hier zutreffend, handelt, nicht möglich ist und allein schon aus diesem Grunde die vom Berufungswerber vorgenommene Interpretation in bezug auf den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der hier gegenständlichen Verkehrsschilder unzutreffend ist. Vielmehr versteht der Gesetzgeber unter dem Zeitpunkt der erfolgten Anbringung jenen Zeitpunkt, an dem sämtliche Verkehrstafeln, welche einen Verordnungsinhalt kundmachen, verordnungskonform errichtet worden sind. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des vorhandenen Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft xx der 1. April 1993.

 

Darüberhinaus vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.1994, ZVR 1965/5, die Rechtsansicht, daß eine spätere Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen bzw deren Eintragung in eine Kartei (Aktenvermerk) für die Rechtswirksamkeit der Verordnung ohne rechtliche Bedeutung ist.

 

Zum weiteren Vorbringen des Beschuldigten, die Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung wäre nicht verordnungskonform und damit gesetzwidrig gewesen, weil bereits eine Abweichung der Anbringung von Verkehrszeichen von 5 m von jener Stelle, an welche sie der Verordnung zufolge zu errichten gewesen wären, keine gesetzeskonforme Kundmachung darstellen würde, kann nicht beigepflichtet werden:

 

Dies vor allem deshalb, weil im Gegensatz zu jenem, vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Fall, welcher im Erkenntnis VwGH vom 3.7.1986, 86/02/0038, abgehandelt worden ist, keinesfalls die Stellen, an welchen die Verkehrsschilder, mit welchem der gegenständliche Verordnungsinhalt (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h) kundgemacht wird, unter der Bezeichnung des jeweiligen Straßenkilometers genau angegeben werden, sondern, wie bereits eingangs ausgeführt, in der bezüglichen Verordnung lediglich die Rede davon ist, daß die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in dem, die beiden Zufahrtsstraßen zum B*****see einschließenden Bereich verordnet ist. Angesichts der Tatsache, daß die zu beurteilende Verordnung, deren Beginn und Ende nicht auf Meter genau, sondern bloß mit den Worten "einschließenden Bereich" definiert ist, die vom Amtssachverständigen ermittelten Aufstellungsorte der in Rede stehenden Verkehrstafeln 14,5 m von der westlichen Zufahrtsstraße und 20 m von der östlichen Zufahrtsstraße erhoben worden sind, wobei noch davon auszugehen war, daß die östliche Zufahrtsstraße (zum B*****see) breiter als die westliche ist, erhellt, daß die errichteten Verkehrstafeln sowohl den verkehrstechnischen Grundsätzen genügen, weil es eben sinnvoll erscheint, daß Kraftfahrer, welche sich auf der L 2***, auf die in Rede stehenden Zufahrtsstraßen zum B*****see zu- bzw wegbewegen, bereits 20 bzw 14,5 m vor Erreichung der in Rede stehenden Kreuzungsmittelpunkte ihr Tempo entsprechend vermindern.

 

Demnach war auch die Aufstellung der bezüglichen Verkehrsschilder als gesetzeskonforme Kundmachung zu interpretieren, weil eine Entfernung von 14,5 bzw 20 m vor einem Kreuzungsschnittpunkt eben noch dem Kreuzungsbereich zu zurechnen ist.

 

Es war daher aufgrund vorstehender Überlegungen der erfolgte Schuldspruch zu bestätigen.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist wie folgt auszuführen:

 

Der Rechtsmittelwerber verdient seinen eigenen Angaben vom 18.7.1994 vor dem Gemeindeamt M**** E********* am G****** S 24.000,-- monatlich netto, verfügt über kein Vermögen und hat keinerlei Sorgepflichten. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht ist eine Vormerkung gegen den Genannten wegen Bestrafung nach der StVO 1960 aktenkundig.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Verschulden des Täters und auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall war dem Rechtsmittelwerber weder ein mildernder Umstand zugute zu halten noch ein erschwerender zur Last zu legen.

 

Angesichts der Tatsache, daß die Strafbehörde erster Instanz den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen) nur zu einem geringen Maße ausgeschöpft hat, war in Würdigung der bereits dargestellten Strafbemessungsgründe, der eingangs beschriebenen allseitigen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das spruchgegenständliche Strafmaß als tatschuldangemessen und persönlichkeitsadäquat zu bestätigen, weil es zu besorgen gilt, den Rechtsmittelwerber und andere mögliche Täter von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, um dergestalt die Einhaltung des Schutzzweckes der hier zweifelsfrei verletzten Norm (alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt - OGH 26.1.1979, ZVR 1979/254; 31.1.1990, ZVR 1990/129) zu gewährleisten.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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