TE UVS Wien 1996/01/24 03/P/20/3723/95

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Behandlung vom VwGH abgelehnt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung der Frau Irene G, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.7.1995, Zl Cst 113.633/S/94, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß der Satz "wodruch der übrige Fahrzeug- bzw Fußgängerverkehr behindert wurde" entfällt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 240,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 19.3.1994 um 22.45 Uhr in Wien, K-straße - A-straße das Kfz BN-45 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, wodurch der übrige Fahrzeug- bzw Fußgängerverkehr behindert wurde und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in der sie vorbrachte, die Bestrafung nach gegenständlicher Norm sei unzulässig, weil § 24 Abs 2 StVO festlege, daß die im § 24 Abs 1 lit b bis n angeführten Verbote nicht gelten, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen etwas anderes ergäbe. Aus dem Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Wien Cst  113.632/S/94 ergäbe sich, daß an der Stelle, an der die Beschuldigte parkte, ein Halteverbot gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO bestehe, das dort durch ein Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemacht sei. Wegen dieses Deliktes sei gegen die Beschuldigte bereits ein Verwaltungsstrafverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, abgeleitet. Aus diesem Vorschriftszeichen ergäbe sich, daß an der Stelle, an der die Beschuldigte ihr Fahrzeug abgestellt hatte, eben nicht die generelle Norm des § 24 Abs 1 lit d, sondern ein allgemeines Verbot "Halten und Parken" nach § 24 Abs 1 lit a StVO bestehe. Die vorgenommene Doppelbestrafung sei aber auch deshalb unzulässig, weil das Kumulationsprinzip nicht anzuwenden sei, weil mit der einfachen Bestrafung der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes vollends abgegolten sei. Im übrigen hätte die Behörde wegen der bisherigen Unbescholtenheit der Beschuldigten und weil sich die Beschuldigte auch seit der Tat keine weiteren Verwaltungsdelikte zu Schulden kommen ließ, unter Anwendung des § 21 VStG ohne ein weiteres Verfahren von einer Strafe absehen müssen. Die Übertretung sei lediglich die Folge eines Versehens der Beschuldigten, die ihr Fahrzeug in äußerster Eile abgestellt habe und dabei übersah, daß ein Halteverbot bestand bzw daß sie bereits im 5-Meter-Bereich vor der Kreuzung stand, gewesen und eine Bestrafung sei weder aus generalen noch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Auch habe die Übertretung keine Folgen nach sich gezogen bzw seien diese Folgen unbedeutend, da die Handlung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Verkehrs zu Folge hatte.

Es wurden daher die Anträge gestellt, die Erstbehörde möge nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen das Straferkenntnis im Sinne des § 51 lit b StVO aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorlegen, der dieser Berufung Folge gebe möge und das angefochtene Straferkenntnis, allenfalls unter Anwendung des § 21 VStG, ersatzlos beheben möge, allenfalls möge die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien legt seiner Entscheidung folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:

Die Berufungswerberin, Frau Irene G, stellte das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-45 in Wien, K-straße - A-straße derart ab, sodaß dieses am 19.3.1994, um 22.45 Uhr, an diesem Ort im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt war.

Die Berufungswerberin selbst hat lediglich in ihrer Stellungnahme vom 2.11.1994 bestritten, daß sie ihr Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Sie führt aber weiters aus, daß sie die genaue Entfernung zum Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder nicht nachgemessen hat, als ihr Fahrzeug einparkte, da sich jedoch vor ihrem Fahrzeug vor dem Kreuzungsschnittpunkt der Fahrbahnränder noch ein weiteres Fahrzeug befunden habe, sei davon auszugehen, daß der gesetzlich vorgeschriebene Abstand von 5 Metern eingehalten wurde. Bereits in der Berufung aber spricht die Berufungswerberin selbst davon, daß die Übertretung lediglich die Folge eines Versehens der Beschuldigten gewesen sei, die beim Abstellen des Fahrzeuges übersehen habe, daß sie bereits im 5-Meter-Bereich vor der Kreuzung gestanden sei.

Es konnten somit die Angaben des Meldungslegers, die dieser in seiner Anzeige und seinem Bericht vom 19.11.1994 bezüglich gegenständlicher Verwaltungsübertretungen machte, gegenständliche Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Meldungsleger vermittelte auch bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und konnte nicht gefunden werden, daß bei ihm der Anlaß bestehe, daß er bei einer Amtshandlung sorglos vorgehe bzw fremde Personen wahrheitswidrig belastet. Im übrigen führt der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, daß ihm die Örtlichkeit als solche bekannt sei.

Weiters führte der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht und Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB aus, daß er, wenn er eine Abschleppung veranlasse, zumeist auch eine Skizze mache. Diese Skizze sei nicht maßstabsgetreu, es ergäbe sich daraus die Richtung, in die das Fahrzeug abgestellt war, und weiters sei zu sehen, in welchem Verhältnis das Fahrzeug zu allfälligen dortigen Verkehrszeichen steht.

Aus der auf der Anzeige erstellten Tatortskizze mit ungefähren Entfernungsangaben ergibt sich, daß das gegenständliche Fahrzeug zum Teil im dortigen Halte- und Parkverbotsbereich und zum Teil im "5-Meter-Bereich" abgestellt war. Schon aus diesem Grund kommt dem Einwand der Idealenkonkurrenz keine weitere Bedeutung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführt, wird das zugrundeliegende Delikt des § 24 Abs 1 lit a oder § 24 Abs 1 lit d auch dann verletzt, wenn der entsprechende Verbotsbereich auch nur mit einem Teil des Fahrzeuges verstellt wird (siehe unter vielen VwGH 9.9.1983, 83/02/0148). Im übrigen ist zum Einwand der Konkurrenz festzustellen, daß das Halten und Parken im Bereich der "5-Meter-Zone" schlechthin gesetzlich verboten und daher für sich allein schon strafbar ist. Das Bestehen allfälliger verordneter Halte- und Parkverbote kann hier außer Betracht bleiben. Es sei aber auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.9.1981, 02/3186/79 verwiesen, wo festgehalten wurde, daß eine parallele Bestrafung nach § 24 Abs 1 lit d und § 9 Abs 7 StVO zulässig ist.

Aus § 24 Abs 2 kann die Berufungswerberin nichts gewinnen, da selbst ein im 5-Meter-Bereich verordnetes Halte- und Parkverbot nichts anderes ergäbe, als daß eben an diesem Ort das Halten und Parken verboten ist.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung zu bestätigen, die der Anpassung an den Straftatbestand dient.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 10.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und an einem ungestörten Fußgängerverkehr geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Berufungswerberin nicht mehr zugute. Das Einkommen von etwa S 10.000,--, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe erweist sich als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, befindet sie sich doch im untersten Rand der möglichen Strafzumessung. Ein Vorgehen nach § 21 VStG kommt schon deswegen nicht in Betracht, da, wie bereits oben festgestellt wurde, das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden konnte und da auch die Folgen der Übertretung nicht gering geblieben sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß schon bei der Gefährdung der Interessen an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und an einem ungestörten Fußgängerverkehr von einem geringen Unwertgehalt nicht gesprochen werden kann.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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