TE UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung der Frau Edeltraud B, vom 24.3.1995, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, vom 17.3.1995, Zahl S 206283-Hn/94/Kra/Di, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.3.1995 ist gegen die Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet.

Der Berufungswerberin wird zur Last gelegt, sie habe am 12.9.1994 um

12.25 Uhr in Wien, E-platz als Lenker den PKW ND-11 abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, wodurch

 

der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw behindert worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99(3)a iVm § 24(1)a StVO verletzt.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von S 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und ihr gemäß § 64 VStG

 

die Bezahlung von S 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

In der Begründung ist, soweit hier wesentlich, ausgeführt, der durch Anonymverfügung verhängte Strafbetrag von S 1.000,-- sei über ein Bankinstitut, somit nicht ordnungsgemäß zur Einzahlung gebracht worden. Gemäß § 49a Abs 9 VStG werde der nicht ordnungsgemäß einbezahlte Strafbetrag von S 1.000,-- auf die verhängte Strafe angerechnet.

2. Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten vom 24.3.1995 aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und

 

der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Berufungswerberin bringt vor, sie habe den in der Anonymverfügung

 

genannten Betrag rechtzeitig mit dem Originalüberweisungsbeleg (PSK-Empfangsschein) einbezahlt. Das Original des Überweisungsbeleges

 

befinde sich im Akt.

Gemäß § 49a Abs 7 VStG wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, jede Verfolgungshandlung zu unterlassen. Die Strafverfügung vom 24.11.1994, die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens und das Straferkenntnis vom 17.3.1995 seien rechtswidrig.

3. Die Berufung ist begründet.

§ 49a VStG regelt in seinen Absätzen 1 bis 9 die Anonymverfügung. Gemäß § 49a Abs 4 VStG ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Gemäß § 49a Abs 6 dritter Satz VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 4) erfolgt. Ist die

 

Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen.

Gemäß § 49a Abs 7 VStG hat die Behörde dann, wenn der Strafbetrag mittels Beleges (Abs 4) fristgerecht eingezahlt wird, von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (siehe VerfSlg 7126 und 7303 sowie VerwSlg 8552 A) stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß die Einzahlung nicht "mittels Beleges" sondern etwa von Konto zu Konto der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Diese Fiktion ist infolge des Umstandes, daß durch die Verwendung des "Beleges" zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen

 

- wesentlich vereinfacht wird, verfassungsrechtlich zulässig, der Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt.

Die Berufungswerberin hat bereits mit Einspruch vom 21.12.1994 eine Fotokopie des PSK-Empfangscheines mit einer Auftragsbestätigung der Bank Burgenland vom 31.10.1994 vorgelegt. Die auf dem Beleg angeführte Datenverarbeitungsnummer ist mit jener auf der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige ident.

Über Anfrage durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien teilte die Bundespolizeidirektion Wien-Buchhaltung mit Schreiben vom 22.1.1996 unter der Zahl BH 7500/66/96 mit, daß von der Berufungswerberin der Betrag von S 1.000,--, betreffend Anonymverfügung Nr 942608036893 am 3.11.1994 auf das Postscheckkonto Nr 5240.009 der Bundespolizeidirektion Wien" gebucht wurde, und übermittelte weiters als Beilage eine Ablichtung des Beleges.

Anders als bei jenen den angeführten Erkenntnissen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zugrundegelegenen Sachverhalten hat sohin im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin den Strafbetrag unter Verwendung des Originalerlagscheines (bei der Bank Burgenland) eingezahlt, wobei der Strafbetrag noch vor dem letzten Einzahlungstag

 

(8.11.1994) auf das Postsparkassenkonto der BPD Wien gebucht wurde und damit der Behörde zur Verfügung stand, und wobei weiters durch diese Art der Duchführung der Einzahlung der BPD Wien nachweislich auch der für sie bestimmte Teil des Einzahlungsbeleges zugekommen ist.

Der Strafbetrag wurde daher fristgerecht und mittels Originalbeleg eingezahlt, die Anonymverfügung ist damit nicht gegenstandslos geworden und die erstinstanzliche Behörde war gegenständlich nicht berechtigt, die Berufungswerberin so zu behandeln, als hätte sie den festgesetzten Strafbetrag nicht eingezahlt und das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Gemäß § 51e Abs 1 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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