TE UVS Steiermark 1996/06/19 30.15-38/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn E. M., gegen Punkt II.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 10.4.1996, GZ: A4-St 228/1- 1995/106, betreffend Frau D. H., wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters zurückgewiesen.

Text

Mit Punkt II.) des zitierten Straferkenntnisses wurde Frau D. H. eine Übertretung des Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 Abs 3 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985, Abl.EG Nr. L 370/8 vom 31.12.1985, in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 3572/90 vom 4.12.1990, Abl. Nr. L 353/12 vom 17.12.1990 und § 28 Abs 1 lit b Z 2 AZG, BGBl. 1969/461 i.d.g.F. und § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von S 3.500,-- verhängt. Am 7.5.1996 langte bei der belangten Behörde eine mit "E. M. eh."

und einer Unterschriftsklausel versehene Berufung ein, welche folgenden Wortlaut hat:

"Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen Ihr Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt:

Bezüglich meiner Vermögensverhältnisse darf ich erwähnen, daß ich ein Bruttoeinkommen von S 18.000,--, das ergibt netto S 13.534,-- beziehe, womit ich eine Frau und zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sachverhaltes ersuche ich um Strafminderung."

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Legitimation des Einschreiters ist von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 10 Abs 1 AVG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Einschreiten ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Im Anlaßfall hat Frau D. H. von der Möglichkeit sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, indem sie Herrn E. M. mittels einer im Parallelverfahren A4-St 1004/1-1994/103 (ha. GZ: 30.15-15/96) vorgelegten Vollmacht ermächtigte, sie in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AZG zu vertreten. Aus diesem Grunde wurde das Straferkenntnis seinem Kopf und der Zustellverfügung zufolge an Frau Daniela Hofer, zu Handen E. M., per Adresse St.-Transporte GesmbH, M. 17, G., gegen RSa zugestellt und am 29.4.1996 vom Empfänger - die Unterschrift ist ident mit jener auf der Berufung - nämlich eben E. M. als Vertreter der Beschuldigten übernommen. Sowohl aus dem Kopf wie auch dem Spruch und der gesamten Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich eindeutig, daß dieses gegenüber Frau D. H. ergangen ist. Dennoch hat Herr E. M. aus unerfindlichen Gründen dieses Straferkenntnis mit der umseitig wörtlich wiedergegebenen Berufung in eigenem Namen bekämpft. Dies folgt klar aus dem Umstand, daß Herr M. bei der Beschreibung seiner persönlichen Verhältnisse auf seine Frau - hiebei kann es sich jedenfalls nicht um den Lebenspartner von Frau D. H. Hofer handeln - Bezug nimmt und im übrigen seine eigenen Einkommensverhältnisse (S 18.000,-- brutto) angibt, welche nicht ident sind mit den Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (S 16.150,-- brutto), welche Frau D. H. in ihren selbst eingebrachten Berufungen zu ha. GZ: 30.15-39/96 und 30.15-30/96 gemacht hat. Für den Umstand, daß diese Berufung von Herrn E. M. in eigenem Namen eingebracht wurde, spricht weiters die Tatsache, daß sie in der "Ich-Form" verfaßt ist und überdies von Herrn M. eigenhändig unterfertigt wurde bzw., wie sich aus einem Schriftvergleich mit den Parallelakten ergibt, jedenfalls nicht von Frau D. H. unterschrieben wurde.

Da sohin Herr E. M. einen gar nicht ihm gegenüber ergangenen Strafbescheid bekämpft, ist diese Berufung wegen mangelnder Legitimation des Einschreiters ohne vorangehenden Verbesserungsauftrag a limine zurückzuweisen. Das Straferkenntnis betreffend Frau D. H. ist sohin rechtskräftig geworden, da binnen offener Berufungsfrist weder von der Beschuldigten selbst noch von ihrem Vertreter eine Frau H. zurechenbare Berufung eingelangt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Einschreiter Berufung in eigenem Namen Vertretungsbefugnis Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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