TE UVS Wien 1997/05/05 01/38/54/97

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Veröffentlicht am 05.05.1997
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Beschwerde vom VwGH eingestellt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in Angelegenheit der Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz des Herrn Ibrahim S, geb 3.2.1980, vertreten durch Herrn Roland H, dieser vertreten durch RA, vom 30.4.1997, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 2.5.1997, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 1.4.1997, Zl IV-859.904-FrB/97, entschieden:

Gemäß § 52 Abs 2 und 4 FrG iVm § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß

I. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und II. die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 52 Abs 2 FrG in Verbindung mit § 79a AVG und § 1 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, die mit S 3.365,-- bestimmten Kosten für Schriftsatzaufwand (S 2.800,--) und Vorlageaufwand (S 565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Zl IV-859.904/FrB/97, vorgelegten Aktes, und des darin enthaltenen Aktes des Bundesministeriums für Inneres, Zl 4.350.422/1-III/13/96, im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Staates Sierra Leone und reiste erstmals am 28.9.1996 illegal in das Bundesgebiet ein. Der Asylantrag vom 30.9.1996 wurde in erster Instanz vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 8.10.1996, Zl 96 05.524-BAT, und (nach erfolgter Berufung) vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 11.11.1996, zugestellt am 22.11.1996, Zl 4.350.422-III/13/96, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17.10.1996, Zl 11/T-9605524, der BH B, Außenstelle Flüchtlingslager T, wurde gegen den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt. Mit diesem Bescheid wurde angeordnet, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung der Zustellung des gegenständlichen Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen hat.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.1996 persönlich ausgehändigt.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er wurde daher rechtskräftig und durchsetzbar (§ 22 Abs 1 FrG). Mit Bescheid vom 23.10.1996, Zl 11/T-9605524, wurde von der BH B die Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH B, Außenstelle T, erlassenen Ausweisungsbescheides vom 7.10.1996, Zl 11/T-9605524, bis zum 23.1.1997 vom Amts wegen gegen jederzeitigen Widerruf aufgeschoben.

Mit Schreiben vom 8.12.1996, eingelangt am 10.12.1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien, wurde von Herrn Roland H ein Antrag auf Erteilung eines neuerlichen Abschiebungsaufschubes eingebracht. Darin wurde die Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters, Herrn Roland H, begehrt, wobei eine Zustellung mittels Telefaxgerät ausgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 9.12.1996, eingelangt am 13.12.1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien, wurde der genannten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß Herrn Roland H, pA C, Wien, S-gasse, vom Beschwerdeführer uneingeschränkte Vollmacht erteilt wurde, ihn vor allen österreichischen Gerichten und Behörden zu vertreten, insbesondere in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten. Diese Vollmacht beinhaltete auch eine Zustellvollmacht, ebenso wurde der Vertreter dazu ermächtigt, allenfalls in seinem Namen einen Rechtsanwalt beizuziehen. Mit Schubhaftbescheid vom 28.1.1997 der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 1 des Fremdengesetzes die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Zurückschiebung und der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies damit, daß er am 28.1.1997 in Wien, K-gasse, betreten wurde, wobei festgestellt wurde, daß er sich seit 24.1.1997 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er nach Erlassung einer Ausweisung und Abschiebungsaufschub bis 23.1.1997 das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Die BH B habe mit Bescheid, Zl 11/T-9605524, gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens und der Abschiebung wäre notwendig gewesen, da er trotz rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet dieses nicht freiwillig verlassen habe und der Verdacht bestehe, daß er seinen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fortsetzen werde. Dieser Bescheid wurde am 28.1.1997 dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

Eine Ausfertigung wurde laut Sendeprotokoll vom 30.1.1997 mittels Telefax an den Vertreter Herrn Roland H, pA C, um 11.40 Uhr an diesem Tag übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 85/2 FrG festgenommen und ins Polizeigefangenenhaus überstellt.

Am 10.2.1997 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an die Botschaft von Sierra Leone die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer begehrt. Dieses wurde am 12.2.1997 vom Generalkonsulat der Republik Sierra Leone an die Bundespolizeidirektion Wien übersandt.

Mit Bescheid vom 15.2.1997 der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Zl IV-859.904-FrB/97, wurde dem neuerlichen Antrag vom 8.12.1996 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs 2 FrG keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.10.1996 einen Antrag gemäß § 54 FrG auf Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in seine Heimat Sierra Leone.

Über diesen Antrag hat die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ebenfalls mit Bescheid vom 15.2.1997, Zl IV-859.904-FrB/97, abgesprochen und festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gemäß § 37 Abs 1 oder Abs 2 FrG bedroht werde.

Beide genannten Bescheide wurden am 18.2.1997 an den Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Roland H, mittels Telefaxgerät übermittelt.

Der Beschwerdeführer begab sich in Hungerstreik und wurde am 19.2.1997 vom Amtsarzt wegen des Vorliegens einer Haftunfähigkeit, bewirkt durch einen starken Gewichtsverlust aus dem Polizeigefangenenhaus entlassen.

Durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien fand am 3.4.1997 eine Kontrolle an der Adresse Wien, T-straße statt, hiebei wurde der Beschwerdeführer im Bett liegend angetroffen.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich gemäß § 85/2 FrG festgenommen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl IV-859.904/FrB/97, wurde gegen den Beschwerdeführer abermals gemäß § 41 Abs 1 des Fremdengesetzes in Verbindung mit § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß er betreten worden wäre, wobei festgestellt worden wäre, daß er sich seit 19.2.1997 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er trotz rechtzeitiger Ausweisung aufhältig sei. Ihm käme keine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes, kein Sichtvermerk und keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu. Da er das Bundesgebiet der Republik Österreich nach Erlassung einer Ausweisung nicht fristgerecht verlassen habe und zu befürchten sei, daß er sein unerlaubtes Verhalten fortsetzen werde, sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung notwendig.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.4.1997 persönlich ausgehändigt.

Niederschriftlich einvernommen gab er am 4.4.1997 in Anwesenheit eines Dolmetschers an, daß er Österreich deshalb nach Entlassung aus der Schubhaft am 19.2.1997 nicht verlassen habe, da er Österreich nicht verlassen möchte, da er Schwierigkeiten in der Heimat habe. Ihm werde seitens der Behörde dazu mitgeteilt, daß sämtliche fremdenpolizeiliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien, auch ein Feststellungsverfahren, in welchem festgestellt worden sei, daß er in seinem Heimatland keinerlei Verfolgung zu befürchten habe. Somit sei nur mehr seine Abschiebung in sein Heimatland möglich. Dazu gebe er an, daß er dies nicht zur Kenntnis nehme. Bei seinen persönlichen Verhältnissen habe sich keine Änderung ergeben, Geldmittel besitze er derzeit keine. Er ersuche, daß die C-Wien vom Sachverhalt seiner Schubhaft informiert werde. Er ersuche auch, daß er an die Adresse Wien, T-straße, ausgeführt werde, da sich dort Sachen von ihm befänden. Sollte er abgeschoben werden, so werde er auf alle Fälle Schwierigkeiten bei der Abschiebung machen, da er Österreich nicht verlassen möchte. Er bleibe auch dabei, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, sollte er Österreich nicht freiwillig verlassen, daß er mit Flugbegleitung durch zwei Kriminalbeamte aus Österreich abgeschoben werde.

Laut Übertragungsprotokoll vom 4.4.1997 wurde diese Niederschrift samt dem gegenständlichen Schubhaftscheid an diesem Tag an den Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Roland H, mittels Telefaxgerät übermittelt.

Am 7.4.1997 wurde vom Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine VwGH-Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BM für Inneres hinsichtlich des Asylantrages und des Antrages auf befristete Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Diese Beschwerde wurde mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden.

Diesbezüglich ist vom VwGH bis dato keine Entscheidung gefallen. Am 18.4.1997 schlug ein weiterer Versuch, den Beschwerdeführer nach Sierra Leone abzuschieben, fehl. Am Flughafen weigerte er sich, in Begleitung der Organe der Bundespolizeidirektion Wien weiterzugehen und begann zu schreien. Von der Fluggesellschaft "A" wurde der Mitnahme des Schubhäftlings nur unter der Bedingung zugestimmt, daß sich dieser ruhig verhalte, sodaß die Abschiebung abgebrochen werden mußte.

Vom Bundesministerium für Inneres wurde über das Konsulat der Republik Sierra Leone eine Verlängerung des Heimreisezertifikates bis 17.6.1997 erwirkt.

Am 2.5.1997 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die gegenständliche Beschwerde ein, mit welcher der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft seit 3.4.1997 auf Anordnung der Bundespolizeidirektion Wien sowie einen Kostenersatz beantragte.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Anhaltung mit der Begründung, daß über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.4.1997, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3.4.1997 um 8.45 Uhr, die Schubhaft angeordnet worden sei und sei diese unmittelbar nach der Bescheidübergabe in Vollzug gesetzt worden.

Seit dem 13.12.1996 sei im Akt der belangten Behörde Herr Roland H, pA C, S-gasse, Wien, als gewillkürter Rechtsfreund des Beschwerdeführers ausgewiesen.

Die schriftlich erteilte Vollmacht sei der belangten Behörde am 13.12.1996 mittels Telefax zur Kenntnis gebracht worden, der zuständige Referent des Fremdenpolizeilichen Büros habe sich im Rahmen einer am 6.2.1997 durchgeführten Akteneinsichtnahme anhand der vom Rechtsfreund vorgewiesenen Originalvollmacht persönlich von ihrem Bestand überzeugen können.

Bislang sei dem Rechtsfreund keine Ausfertigung des am 3.4.1997 erlassenen Schubhaftbescheides der belangten Behörde zugestellt worden.

Der Rechtsfreund habe durch Zufall am 28.4.1997 über einen entlassenen Mithäftling des Beschwerdeführers von der Schubhaftanhaltung erfahren und sich bei einer am gestrigen Tag durchgeführten Akteneinsichtnahme davon überzeugt.

Die bekämpfte Anhaltung des Beschwerdeführers dauere gegenwärtig noch an.

§ 41 Abs 3 FrG regle, daß dann, wenn ein gemäß Abs 1 leg cit festgenommener und in Schubhaft befindlicher Fremder einen Zustellbevollmächtigten habe, die Zustellung des Schubhaftbescheides zwar auch schon in dem Zeitpunkt als vollzogen gelte, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen sei.

Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellbevollmächtigten sei in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Derlei sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, wodurch die belangte Behörde die in Beschwerde gezogene Anhaltung mit Rechtswidrigkeit belastet habe.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.6.1994, Zahl B 2019/93, ausgesprochen habe, habe der Unabhängige Verwaltungssenat die Frage der (formellen wie materiellen) Rechtmäßigkeit der Anhaltung in jeder Richtung hin zu untersuchen und jede der schubhaftverantwortlichen Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit, also nicht nur qualifiziert rechtswidriges Behördenhandeln, festzustellen und aufzugreifen. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für das Fremdengesetz.

Bei der Vorschrift des § 41 Abs 3 FrG handle es sich um ein wesentliches Element im Rahmen des nach dem FrG gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystemes und sei die unverzügliche Zustellung eines Schubhaftbescheides an den ausgewiesenen Vertreter nicht verzichtbar. Viele Schubhäftlinge seien nicht in der Lage, selbst eine formgerechte Schubhaftbeschwerde einzubringen.

Nicht zuletzt im Hinblick auch darauf habe der Beschwerdeführer, der auch zuvor schon in Schubhaft angehalten worden sei, sich einen Rechtsfreund zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellt. Dem ausgewiesenen Vertreter sei die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde jedoch nur möglich, wenn ihm eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zugestellt werde.

Durch die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Schubhaftbescheides an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde seine Anhaltung in Schubhaft mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl zB auch UVS Wien vom 19.6.1996, Zl UVS-01/02/102/95, ua).

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelte den Fremdenakt und teilte in einer Stellungnahme vom 2.5.1997 mit, der Beschwerdeführer sei erstmals am 28.9.1996 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein am 30.9.1996 gestellter Antrag auf Gewährung von Asyl sei am 8.10.1996 in I. Instanz abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 17.10.1996 sei gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung durch die BH B erlassen worden. Gleichzeitig sei ihm ein Abschiebungsaufschub bis 23.1.1997 erteilt worden. Die Ausweisung sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 11.11.1996 sei der Antrag auf Asyl in II. Instanz abgewiesen worden.

Mit 15.2.1997 sei der Antrag gem § 54 FrG abgewiesen und einem Antrag auf Verlängerung des Abschiebungsaufschubes keine Folge gegeben worden.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 3.4.1997 aufgrund eines vorliegenden Schubhaftbescheides festgenommen worden. Er habe am 4.4.1997 niederschriftlich angegeben, daß er Österreich keinesfalls verlassen werde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers sei der Schubbescheid am 4.4.1997 seinem Vertreter per Telefax übermittelt worden. Ein Sendebericht sei im Akt vorhanden.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit gewesen sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich sogar der Abschiebung widersetze, sei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gerechtfertigt.

Unter Zugrundelegung der do Rechtsansicht würden als Kosten die um ein Drittel gekürzten Pauschbeträge gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994 für den behördlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren gemäß § 51 Fremdengesetz beansprucht:

Für die Vorlage des Aktes gemäß Art 1 lit B Zif 4 DVO als Vorlageaufwand S 565,--, für die Erstattung einer Gegenschrift gemäß Art 1 lit B Zif 5 DVO als Schriftsatzaufwand S 2.800,--, insgesamt somit S 3.365,--.

Der Erlassung des Bescheides im Wege der Telekopie werde zugestimmt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes folgendes:

Gemäß § 41 Abs 1 leg cit können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Nach § 41 Abs 2 leg cit ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen. Nach § 41 Abs 4 leg cit kann die Verhängung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.

Gemäß § 51 Abs 1 leg cit hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 52 Abs 1 FrG 1993 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

Gemäß § 52 Abs 2 leg cit gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, daß

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Gemäß § 52 Abs 4 FrG 1993 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Da der Beschwerdeführer am 3.4.1997 in Wien festgenommen wurde, ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegeben. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ausreichend geklärt erscheint.

Die Anhaltung des Beschwereführers in Schubhaft dauert zum Zeitpunkt der Entscheidung noch an.

Zum Vorbringen, wonach die Schubhaft rechtswidrig sei, da dem Zustellbevollmächtigten keine Ausfertigung zugestellt worden wäre, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 41 Abs 3 FrG ist für den Fall, daß der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten hat, die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 5.7.1996, Zl 96/02/0292, ausgesprochen, daß sich aus dieser Vorschrift ergibt, daß die (bloße) Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden (abweichend von § 9 Abs 1 Zustellgesetz) eine "rechtsverbindliche" Zustellung darstellt (vgl die RV zum FrG, GP XVIII 692 S 50). Beim zweiten Satz des § 41 Abs 3 FrG, betreffend die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich demnach lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei zudem bemerkt, daß der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, seinen Standpunkt zu vertreten, was er bewiesen hat, indem er selbst am 17.10.1996 einen Antrag gemäß § 54 FrG stellte.

Zudem wurde laut Übertragungsprotokoll vom 4.4.1997 im gegenständlichen Falle dieser Schubhaftbescheid an den Vertreter des Beschwerdeführers mittels Telefaxgerät übermittelt, diesfalls wurde - wie der Vertreter richtig ausführt - zwar keine rechtmäßige Zustellung vorgenommen, da eine solche auf diesem Wege vom Vertreter ausdrücklich ausgeschlossen wurde, jedoch konnte Herr Roland H - entgegen seinem Vorbringen - auf diesem Wege von der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat nun zu beurteilen, ob zur Sicherung der (zulässigen) Abschiebung des Beschwerdeführers dessen Anhaltung in Schubhaft erforderlich und in diesem Sinne rechtmäßig war. Die Bundespolizeidirektion Wien bejahte dies mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Diese Rechtsansicht begegnet keinem Einwand.

Daß der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besitzt oder daß ihm ein Sichtvermerk erteilt worden wäre, hat er gar nicht vorgebracht.

Er hat auch nicht bestritten, daß das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war daher rechtswidrig.

Gegen den Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen die Ausweisung verfügt.

Die Ausweisung war rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer war daher zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich verpflichtet.

Gemäß § 36 Abs 1 FrG können Fremde, gegen die eine Ausweisung durchsetzbar ist, unter anderem dann zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Frage, ob die Abschiebung in ein bestimmtes Land aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig ist, Sache der Fremdenpolizeibehörden in einem Verfahren nach § 54 FrG, und in einem Verfahren nach §§ 51ff FrG nicht zu beantworten ist. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs 1 FrG gestellt. Da die Zustellung dieses Bescheides von der Bundespolizeidirektion Wien an den Vertreter des Beschwerdeführers mittels Telefaxgerät vorgenommen wurde, obwohl vom diesem die Zustellung auf diesem Wege ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist diese als nicht rechtswirksam anzusehen. Das Verfahren ist sohin noch nicht abgeschlossen. Der betreffende Fremde hat das Ergehen dieser Entscheidung jedoch in Schubhaft abzuwarten, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anhaltung in der Haft gegeben sind, und zwar in der zeitlichen Grenze des § 48 Abs 4 Zif 1 FrG. Aus dieser Bestimmung läßt sich entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht (vgl VwGH 23.12.1994, Zl 94/02/0351, VwGH 25.11.1994, Zl 94/02/0371).

Der Beschwerdeführer ist tatsächlich der Ausreise aufgrund des durchsetzbaren Ausweisungsbescheides, welcher ihm am 17.10.1996 zugestellt worden war, und dessen Vollstreckbarkeit bis 23.1.1997 aufgeschoben wurde, in keiner Weise nachgekommen bzw hat er diesebezüglich überhaupt keinen Versuch unternommen. Der Beschwerdeführer besitzt laut Aktenlage keinen Reisepaß, die Gründe hiefür hat er anläßlich seiner Einvernahme am 31.1.1997 nicht bekanntgegeben. Es ist nicht aktenkundig, daß sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Reisedokumentes selbst bemüht hätte.

Bei seiner Einvernahme am 4.4.1997 hat er erklärt, daß er das Land nicht verlassen wolle und angegeben, im Falle einer tatsächlichen Abschiebung Schwierigkeiten machen zu wollen.

Am 18.4.97 hat er am Flughafen durch sein Verhalten erreicht, daß die Abschiebung nach Sierra Leone nicht stattfinden konnte. Bereits auf Grund dieses Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß er nicht gewillt ist, an einem geordneten fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken und daß sohin die konkrete Gefahr besteht, er werde untertauchen, um sich dem behördlichen Zugriff neuerlich zu entziehen, um auch die behördliche Vollstreckung der Ausweisung durch die Abschiebung zu verhindern, oder zumindest erheblich zu erschweren, damit sein Aufenthalt in Österreich nicht beendet werde.

In Anbetracht dessen, daß der Fremde ohne Reisedokument die grüne Grenze nach Österreich überschritten und daß er außerdem kundgetan hat, keinesfalls in seine Heimat zurückkehren zu wollen, sowie des Umstandes, daß er sich selbst trotz rechtskräftigen Bescheides betreffend die Ausweisung nicht um eine Ausreise aus Österreich bemüht hat, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise erforderlich ist, sodaß die Schubhaft zur Erreichung der in § 41 Abs 1 und § 48 Abs 3 FrG normierten Sicherungszwecke notwendig ist (vgl Erk des VwGH vom 13.1.1994, Zl 93/18/0183).

Die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (der Ausweisung) durch die Behörde in Form der Abschiebung ist daher zulässig.

Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die besagten, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft begründenden Umstände nach der Anhaltung des Beschwerdeführers am 3.4.1997 weggefallen wären, im Gegenteil, mit seinem Verhalten am Flughafen hat er dokumentiert, daß diese Befürchtungen nach wie vor bestehen, sodaß zum Zwecke der Abschiebungssicherung die Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers erforderlich war (vgl hiezu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1993, Zl 93/18/0372). Die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft erscheinen daher nicht rechtswidrig.

Gemäß § 79a AVG steht ein Kostenersatz nur jener Partei zu, die obsiegt.

Der Kostenzuspruch an die obsiegende Partei umfaßt den Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 Zif 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl Nr 855/1995.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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