TE UVS Burgenland 1997/08/28 02/05/97080

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn                    , geboren

am           , wohnhaft in                                      ,

vertreten durch Herren Rechtsanwälte                         ,

vom 25 03 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 04 03 1997, Zl 300-6787-1995, wegen Bestrafungen nach

der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind zu I S 600,-- und zu II S 400,--, insgesamt S 1 000,--, zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu

I einer Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verurteilt, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen          am 15 10 1995 gegen 16 45 Uhr im Gemeindegebiet Feldweg aus Richtung Mülldeponie kommend, in Richtung L 112, nach einem Verkehrsunfall, mit dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht an der Feststellung

des Sachverhaltes mitgewirkt habe, indem er nach Beschädigung des entgegenkommenden PKW mit dem behördlichen Kennzeichen seine

Autotür versperrt und anschließend seine Fahrt fortgesetzt und damit § 4 Abs 1 lit c iVm § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 verletzt habe und zu II einer Geldstrafe von S 2 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt, weil er als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges zur Tatzeit und am Tatort wie unter I angeführt nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, mit dem er durch sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall verständigt habe, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit der Person, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten sei, nicht erfolgt sei und er damit § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 verletzt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

 

Darin wird zum unter Spruchpunkt I gemachtem Tatvorwurf zugestanden, daß der Berufungswerber tatsächlich zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt am

vorgeworfenen Tatort in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, sein Auto mittels Zentralverriegelung versperrte und sodann die Fahrt fortsetzte. Dies sei jedoch ausschließlich deswegen erfolgt, weil er mit gutem Grund Furcht vor allfälligen Tätlichkeiten des Unfallbeteiligten          gehabt habe. Dieser habe auch zugestanden,

nach dem Unfallsereignis erregt und in einem aufgebrachten Gemütszustand gewesen zu sein. Durch dieses Verhalten sei der Berufungswerber jedoch entschuldigt. Bei der Bewertung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens dürfe die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden. Aus Angst um seine

körperliche Unversehrtheit sei dem Berufungswerber angesichts der gegebenen Umstände kein anderes Verhalten zumutbar gewesen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses wird behauptet, der Berufungswerber habe aufgrund des Verhaltens des Unfallgegners gar nicht die Möglichkeit gehabt, einen allfälligen Schaden am gegnerischen Fahrzeug zu besichtigen, und habe somit keine

Kenntnis darüber gehabt, ob das Fahrzeug des          beschädigt worden sei oder nicht. Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO sei jedoch neben dem objektivem Tatbestandsmerkmal des

Eintritts eines Sachschadens auch in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens.

Der Berufungswerber beantragt daher, die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nachstehenden Sachverhalt festgestellt und darüber erwogen:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren I Instanz gründet sich auf die Anzeige

des Gendarmeriepostens                vom 23 10 1995, GZ-P       .

Daraus ergibt sich, daß sich die vom Berufungswerber sowie dem

Unfallbeteiligten          gelenkten Kraftfahrzeuge am 15 10 1995

gegen 16 45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort im Gemeindegebiet

von           mit den Außenspiegeln streiften, wobei das Glas des

linken Außenspiegels des Unfallbeteiligten          zerbrach. Nach

dem Zusammenstoß der Fahrzeuge sei       zum PKW von

gelaufen und völlig aufgebracht gewesen. Der Berufungswerber sei im

Fahrzeug verblieben, habe die Türen verschlossen und sei in der

Folge

davongefahren.

Der Rechtsmittelwerber habe angegeben, er habe die seitliche Berührung beider Fahrzeuge bemerkt, habe jedoch am anderen Fahrzeug keine Beschädigung festgestellt. Da sich der Unfallbeteiligte wie ein Verrückter benommen habe, sei er nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen und aus Angst, dieser werde gegen sein Fahrzeug treten, sei er weitergefahren.

Auch anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 01 03 1996 erklärte der nunmehrige Berufungswerber, die beiden genannten Fahrzeuge hätten sich mit den Außenspiegeln gestreift; er sei stehengeblieben, der Zweitbeteiligte wild gestikulierend zu seinem Fahrzeug gekommen. Aus Angst habe er mittels Zentralverriegelung die Türen verschlossen und aus Angst, der Unfallbeteiligte könnte seinen PKW beschädigen, sei er weitergefahren. Ob dieser einen Schaden an seinem PKW erlitt, könne er nicht angeben. Die Gendarmerie habe er nicht verständigt, weil es sich bei dem Unfall nicht um einen Verkehrsunfall im allgemeinen Sinn gehandelt habe.

 

Der Unfallbeteiligte          bestätigte als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 19 04 1996 niederschriftlich vernommen, im wesentlichen den vom Berufungswerber dargestellten Sachverhalt und erklärte, er sei (nach dem Zusammenstoß) etwas erregt

aus seinem PKW ausgestiegen, zum Kraftfahrzeug des Berufungswerbers gegangen, um mit diesem den Sachverhalt abzuklären, bzw die Identität auszutauschen und habe sich aufgrund seines kaputten Außenspiegels in einem etwas aufgebrachten Gemütszustand befunden. Der Rechtsmittelwerber habe jedoch sein Fahrzeug verriegelt und sei davongefahren. Deshalb habe er sofort der Gendarmerie eine Anzeige erstattet.

Damit steht dem Akteninhalt zufolge fest, daß der Rechtsmittelwerber die Behauptung, er habe aus Sorge um sein körperliche Unversehrtheit nicht an der Sachverhaltsfeststellung im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 mitgewirkt, erst in seinem von seinen Rechtsfreunden erstellten Berufungsschriftsatz aufstellte, während er im erstinstanzlichen Verfahren erklärte, aus Angst, der Unfallbeteiligte

könnte seinen PKW beschädigen, den Unfallort verlassen zu haben und damit - unbestrittenermaßen - nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben.

Es trifft zu, daß bei der Wertung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens die Frage der Zumutbarkeit nicht außer

Acht gelassen werden darf (VwGH 06 06 1966, 1137/65, 10 06 1980, 3463/78) und die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiven möglichen Sorgfalt, dem Berufungswerber nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter einem besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden (VwGH vom 27 06 1980, 513/80, 06 03 1981, 235/80 uva).

 

Bloße Unzumutbarkeit genügt dabei zur Entschuldigung nach § 5 Abs 1 VStG nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Vorschrift einzuhalten (VwGH vom 05 02 1968, 548/67). Die Sorge, der Unfallbeteiligte könne wegen seiner Erregtheit nach dem Verkehrsunfall das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers beschädigen, wovon die Berufungsbehörde ausging, weil das Vorbringen der Angst um körperliche Unversehrtheit erst im Berufungsschriftsatz erfolgt ist, vermag jedoch eine solche unverschuldete Unmöglichkeit, § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 einzuhalten und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht zu begründen, zumal solche Erregungszustände nach Verkehrsunfällen sich regelmäßig zeigen, der Berufungswerber auch beruhigend auf den Unfallbeteiligten hätte einwirken können und eine tatsächliche Beschädigung auch nur des Kraftfahrzeuges des Berufungswerbers nicht erfolgt ist. Es war diesem daher auch angesichts des aufgebrachten Zustandes des Unfallbeteiligten zuzumuten, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Der Berufungswerber hat daher die ihm zu Spruchpunkt I des angefochtenen Straferkenntnisses gemachte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zum Verschulden sei auf § 5 VStG verwiesen.

 

Unbestritten blieb im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, daß bei dem

mehrfach genannten Verkehrsunfall ein Sachschaden am PKW des Unfallbeteiligten          (Bruch des Außenspiegelglases) eintrat, ein Nachweis von Namen und Anschrift unter den Unfallbeteiligten nicht erfolgt ist und der Rechtsmittelwerber der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall keine Meldung erstattete.

Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist schon dann gegeben, wenn dem Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder

bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH vom 28 09 1988, Zahl 88/02/0058, 14 12 1988, 88/03/0084 ua). Der Rechtsmittelwerber hat stets zugestanden, daß sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge mit ihren Außenspiegeln streiften und hat er in Wahrnehmung dieses Umstandes auch sein Kraftfahrzeug (vorerst) angehalten. In diesem Wissen um das Vorliegen eines Verkehrsunfalles (Touchieren der Außenspiegel) hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch erkennen müssen, daß dabei eine Sachbeschädigung eingetreten sein könnte, wenn

auch sein Außenspiegel unbeschädigt blieb, zumal jedermann bekannt ist, daß (Spiegel)Glas bei einem Dagegenschlagen, wie es hier erfolgt

ist, zu Bruch neigt und auch sonstige Beschädigungen am gegnerischen Außenspiegel (Abschürfungen, Kratzer etc am Gehäuse), als wahrscheinlich angenommen werden mußten. Der Berufungswerber hat daher fahrlässig eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO 1960 zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeitigen Möglichkeit der Feststellung der Identität von Unfallbeteiligten und Lenkern von Kraftfahrzeugen und der Feststellung eines Unfallherganges bestehende

Interesse, dem die Strafdrohungen dienen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 20 000,-- netto mtl; Vermögen: 1/2 Wohnhaus ; Sorgepflichten: 3).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen als angemessen anzusehen.

 

Strafen müssen auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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