TE UVS Wien 1997/09/11 04/G/33/459/95

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Präsidenten Dr Moser als Vorsitzenden, Dr Maukner als Berichter und die Vizepräsidentin DDr Schönberger als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Erich R, wohnhaft in Wien, G-gasse, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom 30.7.1986, Zl MA 63 - R 212/85, betreffend Entziehung der Konzession für das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf die Verwendung von fünf Lastkraftwagen (nunmehr Güterfernverkehr), Reg Zl 2551/k/13/14, mit dem Standort in Wien, G-gasse, gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.9.1997 wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen "§ 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und iZm § 1 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG)" lauten.

Text

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im Spruch des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung im Grunde des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der §§ 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 ausgeführt, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.4.1985, Zl 6 Nc 95/85-5, der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Berufungswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Behörde vermöge sich dem Vorbringen des Gewerbeinhabers, die weitere Ausübung des Gewerbes sei im Interesse der Gläubiger gelegen, nicht anzuschließen. Die Beitragsrückstände bei der Wiener Gebietskrankenkasse beliefen sich derzeit auf S 136.464,60. Die letzte Zahlung zur Verringerung der Beitragsschuld sei im März 1986 geleistet worden; damit seien die Rückstände bis einschließlich November 1985 beglichen worden. Seither seien nicht nur keine Zahlungen zur Schuldentilgung erfolgt, sondern habe sich die Wiener Gebietskrankenkasse überdies zur Einbringung eines neuerlichen Konkursantrages veranlaßt gesehen. Auch seien keine Zahlungsvereinbarungen geschlossen worden. Daraus schließe die Behörde, daß die weitere Ausübung des Gewerbes offensichtlich nicht zur Verringerung der Schuldenlast genützt werde und daher auch nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession seien daher gegeben. In der gegen diesen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht stichhältig. Vor allem sei darauf hinzuweisen, daß das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil keine weiteren Erhebungen darüber gepflogen worden seien, ob seit März 1996 überhaupt noch Rückstände angewachsen seien. Dies sei nämlich nicht der Fall. Tatsächlich hätte der Berufungswerber bis März 1986 sehr wesentliche Zahlungen zur Verringerung der Schuld gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse leisten können und werde auch weiterhin solche Zahlungen leisten können, wenn ihm die Konzession nicht entzogen werde. Entscheidend sei, daß durch die Ausübung der Konzession Zahlungen zur Verringerung des Rückstandes möglich seien, ansonsten jedoch nicht. Wenn durch Zahlungen bis März 1986 immerhin der Rückstand bis November 1985 beglichen hätte werden können, so sei dies gerade bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes der Beweis, daß infolge Ausübung der Konzession der Rückstand bis dahin verringert hätte werden können, es bestehe sohin begründete Aussicht, daß durch weitere Ausübung der Konzession der Rückstand weiterhin verringert werden könne. Er beantrage zum Beweis dafür, daß er durch fortlaufende Ausübung der Konzession zu weiteren Rückzahlungen in der Lage sei, seine Einvernahme. Die Tatsache, daß weder die Kammer der gewerblichen Wirtschaft noch die Kammer für Arbeiter und Angestellte gegen die Entziehung Einwände erhoben hätten, besage nichts. Der angefochtene Bescheid vermöge nicht auszuführen, daß diese beiden Stellen die Entziehung seiner Konzession gewünscht hätten; lediglich deshalb, weil keine Einwände erfolgt seien, anzunehmen, daß die Entziehung berechtigt wäre, sei verfehlt. 2. Mit Ladungsbescheid vom 6.8.1997 wurde der Berufungswerber für die am 11.9.1997 um 09.15 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien stattfindende öffentliche mündliche Verhandlung geladen. Nachdem der Berufungswerber zu dieser Verhandlung nicht erschienen war, wurde diese in seiner Abwesenheit durchgeführt, wobei der vorliegende Berufungsbescheid dabei mündlich verkündet wurde.

3. Die Berufung ist nicht begründet: Gemäß § 1 Abs 3 GütbefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß Art IV Abs 2 bis 7 GewRNov 1992 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewRNov 1992 (1.7.1993 gemäß Art IV Abs 1 GewRNov 1992) anhängige Entziehungsverfahren nach § 87 Abs 1 GewO 1973 keine Übergangsbestimmung enthält. Auf solche Verfahren ist daher das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Dies ist ab dem 19.3.1994 zufolge Art 49a Abs 3 B-VG iVm der Kdm BGBl 1994/194 die GewO 1994. Gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. Gemäß § 13 Abs 3 leg cit sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Gemäß § 87 Abs 2 leg cit kann die Behörde von der im Abs 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Der Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.1.1985 auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Herrn Erich R wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.4.1985, 6 Nc 95/85-5, mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Zu dem Berufungsvorbringen, wonach der Berufungswerber bei fortlaufender Gewerbeausübung zu weiteren Rückzahlungen in der Lage sei, ist auf die schriftliche Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.7.1997 hinzuweisen, wonach derzeit ein Rückstand von S 166.905,07 an Sozialversicherungsbeiträgen aushafte und aufgrund einer Lohnpfändung monatliche Abzüge durch den Drittschuldner erfolgten. Daraus folgt, daß der Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 1986 noch angewachsen ist und Beitragszahlungen ausschließlich im Wege einer Pfändung von Einkommen des Berufungswerbers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet werden, diese Beitragszahlungen also nicht aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers vorgenommen werden. Weiters ist nach der Mitteilung der Fachgruppe Wien für das Güterbeförderungsgewerbe, wonach die Ausübung des Gewerbes vom Jahr 1986 bis 4.11.1996 ruhend gemeldet war, davon auszugehen, daß der Berufungswerber jedenfalls bis zum 4.11.1996 das Güterbeförderungsgewerbe gar nicht ausgeübt hat. Daher kann, entgegen der Auffassung des Berufungswerbers, nicht der Schluß gezogen werden, daß die weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Bei diesem Ergebnis war die Prüfung entbehrlich, ob die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gemäß § 5 Abs 3 GütbefG vorgeschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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