TE UVS Wien 1998/01/09 02/13/62/97

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Betreff

Die bei der belangten Behörde fortdauernde Beschlagnahme von Waffen samt Munition, welche der Beschwerdeführerin von einer anderen Behörde mittels Beschlagnahme rechtswidrig abgenommen worden sind, wird für rechtswidrig erklärt.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Helm über die Beschwerde der Frau Maria L, vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die nach dem 15.5.1997 fortdauernde Beschlagnahme zweier Pistolen samt Munition aus dem Eigentum der Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.1997 entschieden und den Bescheid am selben Tage mündlich verkündet:

Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird der Beschwerde stattgegeben und die fortdauernde Beschlagnahme für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen S 8.400,-- für Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- für Verhandlungsaufwand und S 120,-- für Stempelgebühren, insgesamt somit S 18.920,--, zu leisten. Das darüber hinausgehende Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Text

Begründung:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.5.1997, somit fristgerecht, gegen die fortdauernde Beschlagnahme ihrer Waffen samt Munition eine auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Maßnahmenbeschwerde ein, worin vorgebracht wird:

Die Beschwerdeführerin sei Hälfteigentümerin des Hauses in K, B-gasse, wo sie ihren Zweitwohnsitz habe. Am 11.4.1997 sei im Haus der Beschwerdeführerin ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Herr E vom Gendarmerieposten K erschienen. Die Beschwerdeführerin sei nicht anwesend gewesen, sondern lediglich ihr Ehemann. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe sich gegen den Willen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Herrn E zur Vorlage eines Hausdurchsuchungsbefehles aufgefordert habe, mit der Begründung Zutritt in das Haus der Beschwerdeführerin verschafft, eine "Hausdurchsuchung wegen Waffenüberprüfung" auch ohne richterlichen Befehl vornehmen zu können. Dort habe das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Pistole, W P 38, Nr 28, eine Pistole, Marke unbekannt (Doppellauf), Kaliber CAL 16, Nr RZ 11, 25 Stück Schrotpatronen, Marke N und 18 Stück Patronen, 9 mm, zu deren Besitz die Beschwerdeführerin aufgrund der Waffenbesitzkarte Nr 14, ausgestellt von der belangten Behörde am 30.7.1984, berechtigt gewesen sei, beschlagnahmt.

Mit Vorhalt vom 24.4.1997 habe die Bezirkshauptmannschaft M die Beschwerdeführerin zur Äußerung über die angeblich "nicht sichere Verwahrung" der Waffen und zur beabsichtigten Entziehung der Waffenbesitzkarte aufgefordert. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.5.1997 reagiert und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ihres Hauses und der vorläufigen Beschlagnahme ihrer Waffen und Munition durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerügt. Zugleich habe sie beantragt, ihr - unverzüglich - die rechtswidrig entzogenen Waffen samt Munition auszufolgen. Die Bezirkshauptmannschaft M habe am 13.5.1997 mit der lapidaren Mitteilung geantwortet, der Akt werde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde, Administrativbüro, weitergeleitet. Waffen und Munition seien der Beschwerdeführerin bis heute nicht ausgefolgt worden. Ein Bescheid über die Beschlagnahme ihrer Waffen und Munition sei ihr bis heute nicht zugestellt worden. Zum Beweis dieses Vorbringens wird unter anderem auf die beigelegte Abnahmebestätigung vom 11.4.1997 verwiesen.

Durch die vorläufige Beschlagnahme ihrer Waffen und Munition am 11.4.1997 sei die  Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 5 Staatsgrundgesetz verletzt worden. Die vorläufige Beschlagnahme bilde eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG angefochten werden könne. In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter ferner aus, daß eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben habe. Diese sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat darauf zu untersuchen, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreife. Zur Untermauerung dieser Rechtsansicht wird das Erkenntnis VfSlg 11650 mit weiteren Nachweisen zitiert. Des weiteren wird ausgeführt, daß nach der gegenständlichen Fallkonstellation weder die Voraussetzungen für einen Verfall im Sinne des § 12 Abs 4, noch des § 39 Abs 1 des Waffengesetzes, noch ein rechtskräftiger Entziehungsbescheid nach § 20 Abs 1 des Waffengesetzes, noch ein Sicherstellungsgrund nach § 13 Abs 1 des Waffengesetzes vorgelegen seien. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe somit das Gesetz - hier den § 39 Abs 2 VStG - in denkunmöglicher Weise angewendet. Darüberhinaus seien weder ein richterlicher Beschlagnahmebefehl, noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen. Ebensowenig seien die Voraussetzungen für eine Sicherung des Verfalls im Sinne des § 39 Abs 1 VStG gegeben gewesen, womit die vorläufige Beschlagnahme der beiden Waffen samt Munition gesetzlich und somit rechtswidrig erfolgt sei. Es sei dadurch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Unversehrtheit ihres Eigentumes nach Art 5 StGG eingegriffen worden. Rechtswidrig sei aber auch die nach dem geschilderten Vorgang andauernde Beschlagnahme, weil die Behörde verpflichtet gewesen wäre, über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände sogleich auszufolgen. Die diesbezügliche Entscheidungspflicht sei mit der Abtretung des Aktes von der Bezirkshauptmannschaft M an die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde übergegangen. Auch letztere habe bisher weder die Waffen samt Munition der Beschwerdeführerin ausgefolgt, noch über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abgesprochen.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien um Vorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift, die am 13.10.1997 vorgelegt wurden. Der Verwaltungsakt wird zur Zahl III-W-4183/AB/84 geführt. In der zur AZ P 1777/a/97 erstatteten Gegenschrift wird bekanntgegeben, daß sich das Original des Verwaltungsaktes wegen eines derzeit anhängigen Berufungsverfahrens bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (AZ SD 1092/97) befindet.

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, daß die Bezirkshauptmannschaft M der Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 13.5.1997 mitgeteilt habe, daß gegen die Beschwerdeführerin mangels Verläßlichkeit ein Entziehungsverfahren bezüglich ihrer Waffenbesitzkarte eingeleitet worden sei. Beschlagnahmte Faustfeuerwaffen befänden sich im Depot der Bezirkshauptmannschaft M, von wo sie bei Bedarf angefordert werden könnten. Die Bundespolizeidirektion Wien habe das genannte Verfahren weitergeführt und schließlich den Bescheid vom 18.6.1997 zu oben angeführtem Aktenzeichen erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin die Waffenbesitzkarte Nr 14 entzogen worden sei. Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Am 25.6.1997 seien bei der Bundespolizeidirektion Wien die beiden sichergestellten, von der Bezirkshauptmannschaft M übermittelten Faustfeuerwaffen samt Munition eingetroffen. Gegen den Entzugsbescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben; dieses Berufungsverfahren sei derzeit bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien noch anhängig.

In rechtlicher Hinsicht weist die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschlagnahme der Waffen und Munition nicht durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte und ihr daher nicht zuzurechnen sei. Da die Weiterverwahrung der beschagnahmten Gegenstände zum Teil im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien erfolgt sei, wäre es lediglich betreffend diesen Teil der Verwahrungsdauer denkbar, die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde zu betrachten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, verweist die belangte Behörde jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtzurückstellung eines vorläufig abgenommenen Führerscheines. Der Gerichtshof sei in mehreren Judikaten davon ausgegangen, daß die bloße Nichtausfolgung eines Führerscheines nach vorläufiger Abnahme keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle (VwGH 12.6.1981, Zahl 81/02/0023, 23.10.1990, Zahl 90/11/0178, 28.4.1992, Zahl 91/11/0153).

Anders sei lediglich die qualifizierte Untätigkeit der Behörde zu beurteilen. So liege ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt etwa dann vor, wenn ein Gegenstand freiwillig einem Organ übergeben werde, dieser nach Abschluß der Amtshandlung vom Organ aber nicht zurückgegeben werde (vgl etwa das die Nichtausfolgung einer Waffe betreffende Erkenntnis VfSlg 8131).

Im vorliegenden Fall seien die verfahrensgegenständlichen Waffen keinesfalls freiwillig übergeben, sondern vielmehr beschlagnahmt, also zwangsweise abgenommen worden. Nach der dargelegten Judikatur sei sohin in der Nichtausfolgung kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erblicken.

Die gegenteilige Auffassung würde konsequenterweise dazu führen, daß auch bei der Festnahme einer Person die fortdauernde Anhaltung als selbständiger Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre. Dies könne aber wohl weder ernsthaft in Erwägung gezogen werden, noch entspreche es der ständigen Rechtsprechung.

Im übrigen bedeute diese Rechtslage keine Einschränkung des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin. Dies deshalb, da für den Fall, daß die Beschlagnahme der Gegenstände der Beschwerdeführerin durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich für rechtswidrig erklärt werde, die Bundespolizeidirektion Wien die Waffen und Munition ohnehin - in Entsprechung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 10.6.1997 - zurückzustellen haben werde. Die Bundespolizeidirektion Wien beantragt daher die kostenpflichtige Zurückweisung.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien beraumte für den 13.11.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die beiden Verfahrensparteien sowie die Zeugen Insp Johann E und Karl

L geladen waren. Vernommen wurde lediglich der Zeuge Insp E, der im wesentlichen aussagte, sich bei der Abnahme der gegenständlichen Waffen samt Munition auf die Rechtsgrundlage des § 13 Waffengesetz gestützt zu haben. Er habe in der unzureichenden Verwahrung der Waffen Gefahr in Verzug erblickt und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung befürchtet. Da der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Waffenbesitzkarte gestohlen worden sei, habe er auch einen fahrlässigen unbefugten Besitz von Waffen angenommen. Ferner sei ihm noch eine Strafverfügung bekannt gewesen, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Waffenbesitzkarte erhalten hatte.

3.1. Der Beschwerdeführer-Vertreter schränkte in der Verhandlung den Antrag auf das Eventualbegehren ein, sodaß nunmehr lediglich begehrt wird, die von der Abtretung des Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Wien an fortdauernde Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären. Das Datum der Abtretung wird auf den 15.5.1997 korrigiert, an dem laut Akt die Abtretung des Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft M bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Der Beschwerdeführer-Vertreter verweist darauf, daß sowohl das Betreten des Hauses als auch die Beschlagnahme der Waffen rechtsgrundlos erfolgt sei, aber auch nachträglich kein Grund aufgetaucht sei, aus dem die Beschlagnahme oder Sicherstellung oder deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgt wäre. Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht könne auch nicht dadurch saniert werden, daß die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung dieses Eingriffes unklar sei oder von einer Behörde auf die andere übergehe. Schon aus der Abnahmebestätigung vom 11.4.1997 wäre für jede Behörde die offenkundige Rechtswidrigkeit der Abnahme ersichtlich gewesen.

3.2. Der Behördenvertreter verwies darauf, daß es über die Behördenzuständigkeit keinerlei Unklarheit gegeben habe. Es sei aber während des Zeitraumes der Übersendung der beschlagnahmten Gegenstände unklar, welche der beiden Behörden als belangt anzusehen wäre, falls die fortdauernde Verwahrung als selbständiger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre. Daher und nach den Ausführungen in der Gegenschrift gehe er für die belangte Behörde davon aus, daß die bloße Aufrechterhaltung der Beschlagnahme kein selbständiger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei. Seiner Information nach sei die in der Gegenschrift dargestellte Judikatur zur Abnahme von Führerscheinen auch analog zur Abnahme von Zulassungsscheinen und Kennzeichentafeln ergangen. In beiden Fällen sei mit dieser Abnahme ein Eingriff in das Eigentumsrecht verbunden, weshalb diese Fälle nicht anders zu behandeln seien als der vorliegende.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:

Der Beschlagnahmevorgang selbst ist nicht Gegenstand der Beschwerde, sondern lediglich die fortdauernde Beschlagnahme ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Abtretung des Verfahrens bei der Bundespolizeidirektion Wien. Das vor dem 1.7.1997 noch anzuwendende Waffengesetz 1996 unterscheidet deutlich zwischen mangelnder Verläßlichkeit eines Waffenbesitzers, die aus den verschiedensten Gründen gegeben sein kann - etwa bei unzureichender Verwahrung der Waffe -, und einer Gefährdung durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Diese klare Unterscheidung ergibt sich schon daraus, daß die mißbräuchliche Verwendung einer Waffe die Erlassung eines Waffenverbotes gegen die betreffende Person zur Folge hat, während die mangelnde Verläßlichkeit lediglich zum Entzug der Berechtigung (im gegenständlichen Fall somit der Waffenbesitzkarte) zu führen hat.

Bei dem im gegenständlichen Fall eingeleiteten Verfahren ging es von vornherein ausschließlich um die mangelnde Verläßlichkeit, es handelte sich somit um ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung. In einem solchen Verfahren ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht vorgesehen.

Ob der einschreitende Gendarmeriebeamte über die mangelnde Verläßlichkeit hinausgehende Anhaltspunkte hatte, die ihn zur Annahme veranlaßten, die Beschwerdeführerin werde ihre Waffe mißbräuchlich verwenden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und braucht hier nicht beurteilt zu werden. Tatsache ist, daß das Verfahren spätestens zu jenem Zeitpunkt, als es an die Bundespolizeidirektion Wien abgetreten wurde, ausschließlich im Hinblick auf die Entziehung der Berechtigung geführt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand auch keinerlei Grund mehr, von einem laufenden Verfahren auszugehen - wie das der einschreitende Gendarmeriebeamte offenbar irrtümlich getan hatte - in dem ein Verfall hätte gesichert werden müssen.

§ 13 Abs 3 Waffengesetz 1986 sieht vor, daß beschlagnahmte Waffen ehestens auszufolgen sind, wenn kein Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes gegeben ist.

§ 20 Abs 2 leg cit verpflichtet den Betroffenen, nach rechtskräftiger Entziehung der Berechtigung die Waffen binnen zwei Wochen einem Berechtigten zu überlassen oder an die Behörde abzuliefern.

§ 20 Abs 3 leg cit sieht eine sofortige Sicherstellung der Waffen nur in jenen Fällen vor, wo entweder ein Mandatsbescheid nach § 57 AVG erlassen wurde oder in einem noch nicht rechtskräftigen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde.

Hingegen enthält das Waffengesetz in der vor dem 1.7.1997 gültigen Fassung keine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Sicherstellung oder Beschlagnahme der Waffen in einem anhängigen Entziehungsverfahren oder sonst wegen mangelnder Verläßlichkeit. Der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, wenn sie bestreitet, daß es sich bei der bloßen Nichtausfolgung einer Waffe nach deren Beschlagnahme ohne Bescheid oder vorläufigen Sicherstellung um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Entgegen ihrer Auffassung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtausfolgung eines Führerscheines auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Anläßlich der vorläufigen Beschlagnahme zweier Funkgeräte wurden die Unterschiede zur Einbehaltung eines abgenommenen Führerscheines vom Verfassungsgerichtshof folgendermaßen beurteilt: "Anders als in diesen Fällen dauert bei einer vorläufigen Beschlagnahme der von der Behörde zwangsweise und unmittelbar verfügte Eigentumseingriff bis zum Erlaß eines Bescheides darüber oder bis zur Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände an." (VfSlg 11650). Dieser Konstellation entspricht der vorliegende Fall.

Während es sich bei der Abnahme eines Führerscheines oder einer Zulassung lediglich um Berechtigungen handelt - die freilich den Gebrauch des Eigentums durchaus berühren können - so wurde bei der vorläufigen Beschlagnahme der Waffen samt Munition der Gegenstand selbst, an dem Eigentum der Beschwerdeführerin besteht, dieser von der Behörde vorenthalten, was ebenso wie bei den im zitierten Erkenntnis gegenständlichen Funkgeräten einen fortdauernden zwangsweisen Eigentumseingriff bedeutet. (Aus derselben Überlegung kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie - vergleichend - der fortdauernden Anhaltung einer vorläufig festgenommenen Person ebenfalls die Eigenschaft eines selbständigen Akts verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abspricht.) In diesen Fällen wird nicht bloß eine erlangte Berechtigung des Betroffenen vorübergehend unwirksam, sondern es wird fortdauernd in das Recht auf Eigentum (bzw in dem Beispiel aus der Gegenschrift in das Recht auf persönliche Freiheit) eines Betroffenen eingegriffen.

Darüber hinaus kann die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden, die Beschwerdeführerin genieße ausreichenden Rechtschutz bereits dadurch, daß sie die Beschlagnahme der Waffen samt Munition als Vorgang und bis zur Abtretung des Verfahrens bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich in Beschwerde gezogen habe. Die Waffen befinden sich mittlerweile in Gewahrsam der Bundespolizeidirektion Wien, die seit dem Einlangen der Abtretung des Verfahrens über die - damals noch bei der Bezirkshauptmannschaft M aufbewahrten - Gegenstände verfügen konnte und die nicht Partei in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich anhängigen Verfahren ist. Da im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft M an die belangte Behörde vom 13.5.1997, mit dem das Verwaltungsverfahren abgetreten wurde, ausdrücklich von einem Entziehungsverfahren hinsichtlich der Waffenbesitzkarte die Rede ist, wie auch davon, daß die Faustfeuerwaffen beschlagnahmt wurden, hätte die belangte Behörde entweder die beschlagnahmten Gegenstände ehestens zurückstellen müssen oder - bei Gefahr in Verzug oder Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf andere geeignete gesetzliche Grundlagen zurückgreifen müssen. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, hat aber auch die belangte Behörde lediglich die Voraussetzungen für eine Entziehung mangels Verläßlichkeit als gegeben erachtet und einen entsprechenden Bescheid erlassen, in welchem für den Fall einer Berufung nicht einmal die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Da die Verpflichtung zur Rückgabe der Waffen erst bei rechtskräftiger Entziehung greift und die Beschwerdeführerin gegen den Entziehungsbescheid berufen hat, besteht somit nach wie vor keinerlei Rechtsgrundlage, auf die sich die Maßnahme stützen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.1. Aufgrund der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AufwandersatzVerordnung UVS), BGBl 855/1995, war in der Kostenfrage spruchgemäß zu entscheiden. Das darüber hinausgehende Kostenbegehren des Beschwerdeführer-Vertreters war daher abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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