TE UVS Wien 1998/05/29 04/G/21/602/97

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Abdul R, vertreten durch Herrn Dkfm Erich F, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1997, Zl MBA 23 - S 7144 /97, wegen Übertretung zu den Punkten 1) bis 3) gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die in den Punkten 1), 2) und 3) genannten Übertretungen eine Verwaltungsübertretung bilden, sodaß eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wird und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 700,-- vorgeschrieben.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1998, Zl MBA 23 - S 7144/97, hat folgenden Spruch:

"Sie haben als Inhaber des Betriebes in Wien, A-straße am 1) 23.3.1997 um 00.30 Uhr, 2) am 27.3.1997 um 23.10 Uhr und 3) am 4.4.1997 um 00.30 Uhr durch die Verabreichung von alkoholischen Getränken (kleines Bier S 60,--) und nichtalkoholischen Getränken zB Kaffee das Gastgewerbe ausgeübt, wobei die Ausstattung der Betriebsräume der Betriebsart "Bar" entsprechen, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: 3 Geldstrafen zu je Schilling 3.000,--, zusammen Schilling 9.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen, zusammen 9 Tagen, gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen: S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 9.900,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zunächst auf seine schriftliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 6.8.1997 verweist und darüberhinaus im wesentlichen vorbringt, daß in den Räumlichkeiten eine Tafel angebracht sei mit dem Vermerk:

"Sie zahlen nur die Unterhaltung, keine Konsumation". Im Lokal würde keine Getränkekarte aufliegen. Die Beistellung von Getränken sei als reine Hilfstätigkeit zu werten und würde keine Handlung im Rahmen eines Gewerbebetriebes darstellen.

In der Stellungnahme vom 6.8.1997 wird folgendes vorgebracht:

"Ich bin Mieter der Räumlichkeiten in A-straße. Diese Räumlichkeiten sind mit Bescheid der Mag-Abt 36 vom 13. Juli 1987 zur Ausübung der Prostitution nach dem Wiener Prostitutionsgesetz genehmigt.

Zur Zeit wird jedoch keine Prostitution ausgeübt. Es werden nur erotische Unterhaltungen angeboten.

Dass die Ausstattung der Räume einer "Bar" entsprechen, habe ich nicht zu verantworten, da ich sie in diesem Zustand gemietet habe. Keinesfalls aber wird das Gastgewerbe ausgeübt, was aus folgendem hervorgeht:

Der Zutritt ist für Frauen nicht gestattet. Es ist in den Räumlichkeiten eine Tafel angebracht mit dem Vermerk: Sie zahlen keine Getränke, sondern nur die Unterhaltung. Dass aber Getränke kostenlos verabreicht werden, ist kein Hinweis auf ein Gastgewerbe. Ich verweise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1983, Zahl 82/04/0274 und zitiere (Seite 6) daraus: "Es dürfe nicht angenommen werden, daß eine "Hilfstätigkeit" für eine nicht der Gewerbeordnung unterliegende Betätigung bereits dann der Gewerbeordnung unterliege, wenn sie der Unterstützung der Haupttätigkeit diene."

Und weiter: ".. daß ein nur mittelbar auf Gewinn ausgerichteter "Getränkeausschank" als Handlung eines entsprechend den obigen Darlegungen nur als Handlung eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 bilden könnte."

Wenn ein Besucher in das Lokal kommt, werden ihm erotische Gespräche angeboten. Das, und nur das ist die Haupteinnahmequelle. Getränke, die ihm verabreicht werden dienen nur der Gesprächsverlängerung und sind somit eine Hilfstätigkeit. Aus diesem Grunde liegt auch keine "Getränkekarte" auf, da nur die Zeit der Unterhaltung berechnet wird.

Erotische Gespräche werden auch per Telefon angeboten. Diese haben einen Minutenpreis von S 8,--.

Es liegt daher keine Verwaltungsübertretung vor, da die vorgenommenen Handlungen in diesen Räumlichkeiten durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes voll und ganz gedeckt sind."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 24.2.1998 und 20.5.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher jeweils der Vertreter des Berufungswerbers teilnahm und in welcher die Zeugen Eveline Re und Hauptmann Peter N einvernommen wurden. Zu Beginn der Verhandlung gab der Vertreter des Beschuldigten folgendes an:

"Der BW ist Generalsektretär des Vereines: "A". Dem BW gehört zwar das Lokal, er will es jedoch lediglich erhalten um es für ein Clublokal für den genannten Verein umzubauen. Der BW ist nicht interessiert Gewinn aus dem Lokal zu ziehen, lediglich die Unkosten die durch Miete entstehen, sollen abgedeckt werden. Vorgesehen ist, daß die Mädchen, die in dem Lokal arbeiten ihm pro Tag S 200,-- Fixum geben. Die Anzahl der Mädchen die dort arbeiten variiert, sie bieten den Gästen lediglich erotische Gespräche an.

Es ist auch in diesem Zusammenhang eine Tafel im Lokal angebracht:

"Sie zahlen keine Getränke, sie zahlen nur die Gespräche". Frau Re ist dort ebenfalls wie die angesprochenen Mädchen beschäftigt. Sie ist nicht angestellt und nicht GF."

Frau Eveline Re gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich bin in dem Lokal zum Animieren der Gäste. Ich führe erotische Gespräche mit den Gästen. Ich habe keine fixe Arbeitszeit, ich kann kommen und gehen wann ich möchte. Ich teile mir das ein, wie ich selber möchte. Ich kann für die erotischen Gespräche verlangen was ich will, üblicherweise verlange ich zwischen S 50,-- und S 200,--. Getränke (nicht alkoholische und alkoholische Getränke) sind gratis. Der Gast bezahlt das Gespräch und nicht die Getränke. Wenn ein Gast kommt, setze ich mich zu ihm und beginne mit den erotischen Gesprächen, je nach dem wielange ich mit ihm spreche, werden dann die Gespräche verrechnet. Wenn ein Gast vorher fragt, was ihm das kosten wird, so antworte ich darauf, daß kommt drauf an, wielange wir uns unterhalten.

Auf Vorhalt der Angaben in der Anzeige: Laut Re kostet ein kleines Bier S 60,--, gebe ich an, daß das ein Gast gegenüber den Beamten gesagt hat. Ein Beamter fragte mit dann, was der Gast bezahlt hat und ich sagte für die Unterhaltung S 60,--.

Ich bezahle S 200,-- jedesmal wenn ich dort im Lokal anwesend bin. Ich lege das Geld in ein Kuvert, welches dann abgeholt wird. Das Geld, was durch die erotischen Gespräche hereinkommt, wird auf die Mädchen aufgeteilt, welche die Gespräche geführt haben.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Auf Vorhalt der Angaben in der Anzeige, daß ich den Beamten gesagt hätte, ich bin nur die verantwortliche Kellnerin, gebe ich an, daß ich so etwas nie gesagt habe. Ich sagte, ich sei wie die anderen Mädchen auch, Bardame. Ich habe auch nicht gesagt, daß ich Herrn Abdul R nicht kenne, wahr ist vielmehr, daß ich sagte, ich könne ihn beschreiben. Ich kenne Herrn Abdul R."

Herr Hauptmann Peter N gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Mir ist die Örtlichkeit und das Lokal bekannt. Von der Einrichtung her und dem Inventar entspricht es einem herkömmlichen Barbetrieb. Auch von außen präsendiert sich das Lokal als Bar, was aus der Reklameschrift "Bar 6 aus 45" hervorgeht.

Mittlerweile ist mir die Verantwortung, daß in dem Lokal nur erotische Gespräche geführt werden sollen, bekannt. An den Tagen in der Anzeige genannt, habe ich keine Tafel wahrgenommen, mit dem Text: "Getränke kosten nichts, sie zahlen nur die Gespräche". Diese Tafel habe ich bis heute nicht wahrgenommen und habe erst heute davon erfahren, daß eine solche Tafel im Lokal hängen soll. Eine Tafel, wo die Getränkepreisliste gestanden wäre, habe ich im Lokal nie wahrgenommen. Wegen der fehlenden Preisauszeichnung wurde ebenfalls Anzeige erstattet. Ich befragte Gäste, was sie für das Getränk bezahlt haben. Ein genauer Betrag für das Getränk ist mir nicht mehr in Erinnerung. Auf Vorhalt der Angaben in der Anzeige: Laut Re kostet ein kleines Bier S 60,--, gebe ich an, daß mir das Frau Re damals so gesagt hat. Frau Re sagte mir gegenüber, daß ihr nicht bekannt sei, wer für das Lokal verantwortlich ist, sie sperre das Lokal zu. Sie legt die Einnahmen der jeweiligen Nacht in eine Lade im Lokal. Vorher wird das Geld für die Mädchen abgezogen. Am nächsten Tag ist das Geld abgeholt worden und neue Getränke sind im Lokal. Frau Re sagte mir, sie wisse nicht wer das Geld abholt und wer die Getränke bringt. Meistens sind mit Frau Re vier Mädchen im Lokal, kaum Gäste.

Bemerken möchte ich noch, daß im Herbst 1997 gemeinsam mit dem Magistrat eine Nachschau in dem Lokal war, mir ist bekannt, daß in diesem Zusammenhang eine Befragung mit einem Gast stattfand. Es ging darum was der Gast für Getränke bezahlt. Näheres müßte sich in diesem Akt befinden.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Auf Vorhalt der Angaben in der Anzeige, wonach Frau Re mir gesagt hat, "ich bin nur die verantwortliche Kellnerin" gebe ich an, daß mir Frau Re gesagt hat, sie ist nicht GF, sie hat mir gesagt, daß sie im Lokal Kellnerin ist und verantwortlich für die Abrechnung und das Zusperren und sie schaut auf die Mädchen. In diesem Zusammenhang erwähnte sie, daß sie die Einnahmen in die oben angeführte Lade legt. Auf Grund ihrer Angaben, wählte ich den Ausdruck "verantwortliche Kellnerin". Frau Re hat bestritten, daß sie Herrn Abdul R kennt, sie sagte mir, ich habe ihn noch nie gesehen, sie wisse nicht, wie er ausschaut. Frau Re hat auf Herrn Dkfm F verwiesen. Frau Re vermittelte keinen alkoholisierten Eindruck."

Seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, konnte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Niederschrift eines gewissen Herrn Dieter H vom 26.2.1998 übermittelt werden, in welcher dieser als Zeuge einvernommen folgendes angibt:

"Ich bestätige, daß ich gegen 22.30 Uhr das Lokal "Sex aus 45" betrat. Ich konsumierte dortselbst eine Flasche Bier (0,5 l). Ich habe zwar mit zwei der anwesenden Damen, von der Sprache her Österreicher, verbalen Kontakt gehabt. Es handelte sich um rein belanglose Gespräche, eine der Damen redete über ein Lokal von früher oder von Hunden. Auf keinen Fall handelte es sich um eine Art von Verbalerotik. Vor dem Verlassen des Geschäftslokales bezahlte ich ÖS 100,--. Eine Tafel mit Aufschrift "Getränke sind frei" oder dergleichen habe ich nicht gesehen. Ich hatte nicht den Eindruck, daß das Gespräch gebührenpflichtig gewesen wäre. Ich bin mir sicher, daß ich in einem Lokal, in dem ich ein Bier bestelle, dieses auch bezahlen muß."

Weiters wurde beigeschafft die Niederschrift der Magistratsabteilung 4 vom 25.10.1997 über die "Feststellung des tatsächlichen Abgabepflichtigen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise". In dieser Niederschrift sagte Frau Re als Zeugin einvernommen aus, daß den Barbetrieb in Wien, A-Straße Herr Abdul R führe, als Ansprechpartner fungiere Herr F, bei auftretenden Problemen werde Herr Dipl Ing F verständigt, befragt von wem die Einnahmen abgeholt werden, gab Frau Re an, dies sei ihr nicht bekannt, die Einnahmen werden im Betrieb hinterlegt und von Unbekannten abgeholt.

Befragt welche Personen Schlüssel für das Behältnis haben, in welchem die Einnahmen aufbewahrt werden: Laut Frau Re benütze nur sie einen Schlüssel (bzw sei ihr nicht bekannt, wer noch einen habe).

Befragt von wem der/die Schlüssel ausgegeben werden: Dies sei nicht mehr bekannt. Im Urlaubs- bzw Krankheitsfall werde der Schlüssel an die Vertretung ausgehändigt.

In der Verhandlung vom 20.5.1998 wurde dem Beschuldigtenvertreter die Niederschrift der BPD Wien, übermittelt vom Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 26.02.1998 zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem BV die Niederschrift der MA 4, vom 25.10.1997, Zahl MA 4 - sine zur Kenntnis gebracht.

Der Beschuldigtenvertreter gab dazu folgendes an:

"Es war damals schon und ist immer noch eine Tafel im Lokal vorhanden auf dieser steht: Sie zahlen nur für Unterhaltung - nicht für Getränke. Preislisten mit fixen Preisen gibt es nicht. Aus dem Widerspruch in der Anzeige, wonach ein Gast S 60,-- für ein Bier gezahlt haben soll und der Niederschrift vom 26.02.1998, wonach ein Gast S 100,-- für ein Bier gezahlt haben soll, ergibt sich klar, daß die Gäste nicht für die Getränke, sondern nur für die Gespräche, und dies bezogen auf die Dauer der Gespräche, bezahlen.

Auf die ausführlichen Darstellungen in der Berufungsschrift und auf die bisher erfolgten schriftlichen Stellungnahmen wird verwiesen."

Der Berufung ist aus folgenden Gründen - in der Schuldfrage - kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 1 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 142 Abs 1 Ziffer 3 und 4 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Ziffer 9) für den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefässen und für den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefässen.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber Inhaber des Betriebes in Wien, A-Straße, nämlich des Lokales: "6 aus 45 Bar" ist. Weiters unbestritten ist, daß dieses Lokal durch die Ausgestaltung der Räumlichkeit von der Einrichtung und von dem Inventar her einer "Bar" entspricht und weiters mit alkoholischen Getränken gut ausgestattet ist (siehe dazu die diesbezügliche Stellungnahme des Berufungswerbers vom 6.8.1997, die Anzeige vom 1.4.1997 und die Zeugenaussage des Hauptmann N in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.1998).

Unbestritten ist ferner, daß zu den Tatzeiten alkoholische und nichtalkoholische Getränke verabreicht wurden.

Das Vorbringen des Beschuldigten, daß die Getränke unentgeltlich verabreicht würden, somit kein Gastgewerbe ausgeübt wird, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Dem Berufungswerber kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, daß lediglich für die erotischen Gespräche bezahlt wird und nicht für die ausgeschenkten Getränke. Schon in der Anzeige vom 1.4.1997 wird festgehalten, daß "laut Re ein kleines Bier S 60,-- kostet". In der mündlichen Verhandlung vom 24.2.1998 wird zwar von Frau Re diese Aussage in Abrede gestellt, vom Zeugen N wird jedoch ausdrücklich bestätigt, daß Frau Re ihm damals gegenüber gesagt hat, daß ein kleines Bier S 60,-- koste. Beim Zeugen N handelt es sich um einen äußerst gewissenhaften und erfahrenen Beamten, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Im Verfahren sind aber nun keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der Zeuge wahrheitswidrig Angaben machen würde bzw wahrheitswidrig Aussagen unterstellen würde. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, daß die von einer Person bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (siehe dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es ist daher davon auszugehen, daß Frau Re damals tatsächlich gegenüber dem Zeugen N geäußerst hätte, daß "ein kleines Bier S 60,-- koste", ihr späteres Widerrufen in der Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist leicht als "Gefälligkeitsaussage" zu werten, die der Entlastung des Berufungswerbers dienen soll und die durch Absprache mit dem Berufungswerber oder auch durch Absprache mit dessen Vertreter resultiert.

Dafür, daß tatsächlich entgeltlich Getränke ausgeschenkt werden und somit das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" ausgeübt wird, spricht noch folgendes:

Laut der übereinstimmenden Aussage des Zeugen N und des am 26.2.1998 einvernommenen Zeugen Dieter H befand sich eine Tafel mit der Aufschrift "Getränke sind frei, Sie bezahlen nur für die Gespräche" nicht im Lokal oder zumindest nicht an einer Stelle, wo sie eingesehen werden konnte. Übereinstimmend gaben die Zeugen Dieter H und Hauptmann N an, daß sie eine solche Tafel nicht gesehen hätten.

Laut Aussage des Zeugen Dieter H konsumierte dieser im Lokal eine Flasche Bier (0,5 l) und bezahlte dafür S 100,--. Dieter H führte keine erotischen Gespräche, ihm wurde auch seitens der anwesenden Damen keineswegs klar gemacht, daß das Gespräch "gebührenpflichtig" gewesen wäre und das Getränk gratis. Der vom Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.1998 aufgezeigte Widerspruch, wonach ein Bier laut Anzeige S 60,-- und laut Aussage des Zeugen Dieter H S 100,-- gekostet haben soll, ist leicht dadurch aufzuklären, daß sich die Angaben über S 60,-- auf ein kleines Bier bezogen, der Preis von S 100,-- jedoch eine Flasche Bier (0,5 l) betraf.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, daß sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die Gäste nicht für die Getränke, sondern nur für die Gespräche, bezahlen und die Getränke gratis ausgeschenkt würden.

Schon im Hinblick darauf, daß für ein Getränk (Bier) jedenfalls S 60,-- bzw S 100,-- zu bezahlen waren, ist die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Ausschankes von Getränken zu bejahen, mag auch der Ausschank der Getränke in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw der Durchführung von "erotischen Gesprächen" erfolgt sein (siehe dazu auch VwGH 2.10.1989, 88/04/0045).

Zur Ertragserzielungsabsicht ist weiters noch darauf hinzuweisen, daß es für diese bedeutungslos ist, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum (wie im konkreten Fall als erwiesen anzusehen ist) oder - wie der Berufungswerber vermeint - für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit entrichtet wird (vgl VwGH 27.5.1997, 96/04/0270).

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben.

Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Da seitens des Berufungswerbers ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet wurde, welches mangelndes Verschulden glaubhaft machen würde, ist auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Das Straferkenntnis war somit in der Schulfrage zu bestätigen, wobei die Spruchabänderung im Hinblick darauf erging, daß die unbefugte Gewerbeausübung ein fortgesetztes Delikt darstellt (VwGH 2.7.1982, 3445/3446/80, 14.10.1983, 83/04/0090), weswegen nur eine Geld- (und Ersatzfreiheits) -strafe zu verhängen war.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber laut Aktenlage zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten aufschien, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen zu finden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf die Relation der nunmehr verhängten Geldstrafe zur Höchststrafe von S 50.000,-- und der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen spruchgemäß festzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aber nicht in Betracht, da das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten in nicht unbedeutendem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse am Ausschluß nicht berechtigter Personen von der Gewerbeausübung schädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ebenfalls nicht unbedeutend war. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war von den Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung auszugehen, wonach der Berufungswerber "Millionär" ist.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 50.000,-- reichenden Strafsatz erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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