TE UVS Steiermark 1998/08/11 21.14-1/98

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Veröffentlicht am 11.08.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Beschwerde des Herrn Ing. Hannes T, wegen Verletzung von subjektiven Rechten gemäß § 88 Abs 2 SPG, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 4 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 88 Abs 2 und Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (im folgenden SPG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I.) In seiner Beschwerde vom 23.5.1998 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen nachstehendes vor:

Er sei am 12.2.1998, um 17.20 Uhr, auf der Landesstraße Nr. 369, im Ortsgebiet von Breitenhilm, Bezirk Graz-Umgebung, gefahren, als sein PKW wegen zu hoher Fahrgeschwindigkeit von einem Zivilfahrzeug (BMW) der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark gemessen worden sei. Das Zivilfahrzeug sei mit einem Multanova Verkehrsradar-Geschwindigkeitsmeßgerät und mit fix eingebautem Blitzlicht ausgestattet gewesen. Die Messung sei entgegen der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers bei schon fortgeschrittener Dämmerung bzw. beginnender Dunkelheit vorgenommen worden. Dabei sei es durch den Blitz, dessen Lichtstärke wohl ein vielfaches eines Personenkraftwagen-Scheinwerfers ausmachen würde, zu einer zwar kurzfristigen, aber starken Blendung gekommen. Durch das "Entgegenblitzen" bei fortgeschrittener Dämmerung bzw. beginnender Dunkelheit sei eine Unfallsgefahr entstanden, weil während der erforderlichen Anpassungszeit des Auges an die normalen Lichtverhältnisse von schätzungsweise einer Sekunde und normaler Reaktionszeit der Beschwerdeführer mit seinem Personenkraftwagen eine Strecke zurückgelegt habe, auf der er keinesfalls auf plötzlich und unerwartet auftauchende Hindernisse auf der Fahrbahn reagieren hätte können. Für den Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung sei die Anfertigung eines Fotos mittels Blitzlicht unter den geschilderten Umständen nicht notwendig gewesen. Es hätte eine Messung ohne Blitzlicht in Verbindung mit der dienstlichen Wahrnehmung durch den Gendarmeriebeamten für ein Verwaltungsverfahren wohl völlig genügt. Daher habe das Organ der Verkehrsabteilung nicht dem Schutz des Lebens und der Gesundheit vor einer Beweissicherung mittels Radarfoto den Vorrang eingeräumt, wie ihm dies § 28 SPG auftrage. Das Sicherheitswacheorgan habe damit auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mißachtet, weil eine Beweissicherung für eine Verwaltungsanzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in keinem vertretbarem Verhältnis zu seiner voraussehbaren Gefährdung durch das Entgegenblitzen gestanden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat möge im Interesse der Sicherheit in seinem Erkenntnis festlegen, daß der Beschwerdeführer durch das Geschwindigkeitsmessen mit Hilfe des verwendeten Blitzgerätes bei Dämmerung bzw. Dunkelheit in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Der Berufungswerber strebe an, daß die geschilderte Meßpraxis seitens der Exekutive in Zukunft unterlassen werde.

II.) Das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark, Verkehrsabteilung, rechtfertigte in seiner Stellungnahme vom 6.4.1998 den Einsatz des Blitzgerätes bei der gegenständlichen Radarmessung. Der Geräteeinsatz sei unter Beachtung der Bedienungsanleitung erfolgt. Die Verwendung des Blitzgerätes sei gerade deshalb erforderlich gewesen, weil zum Meßzeitpunkt am 12.2.1998, um 17.20 Uhr, bereits Dämmerung bzw. Dunkelheit eingetreten sei und ohne Blitzlicht die Kennzeichentafel nicht leserlich gewesen wäre. Im Regelfall würden sich die gemessenen Lenker nicht geblendet fühlen.

III.) Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise als durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Rechtschutzbestimmung läßt somit Beschwerden gegen schlicht- hoheitliches Handeln im Bereich der Sicherheitsverwaltung zu.

Gemäß § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihn, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Im vorliegenden Fall bekämpfte der Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt, der der Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zuzuordnen ist, somit nicht im Rahmen eines der oben aufgezählten Bereiche der Sicherheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Verkehrspolizei erfolgt ist, die der Gesetzgeber des Sicherheitspolizeigesetzes in dem von ihm geschaffenen Begriff der Sicherheitsverwaltung nicht einbezogen hat. Nachdem aber die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs 2 SPG auf die Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des S 2 Abs 2 SPG  eingeschränkt ist, war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig - weil gesetzlich nicht vorgesehen - zurückzuweisen. Vor diesem Entscheidungshintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das eigentliche Beschwedevorbringen.

Schlagworte
Beschwerde Radarmessung Blitzgerät Sicherheitspolizei Verkehrspolizei Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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