TE UVS Steiermark 1998/08/18 30.14-65/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Alois St, gegen das Straferkenntnis der BPD

Graz vom 4.6.1998, GZ.: III/S-6.404/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf der Grundlage des Strafaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und aufgrund ergänzender Ermittlungen der Berufungsbehörde wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Herr Alois St, seinerzeit Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen VO-5 AKC, verlegte am 20.12.1995 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich von 8152 Stallhofen, A Nr. 105 (örtlicher Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), nach 8790 Eisenerz, G-straßen 6 (örtlicher Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Leoben). Bereits am 12.9.1996 führte Herr Alois St einen neuerlichen Wohnsitzwechsel durch, indem er sich wieder im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg - diesmal per Adresse G-straße 38 - niederließ. Das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen VO-5 AKC blieb vom 8.7.1991 bis 6.5.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit der Adresse 8152 Stallhofen, A Nr. 105 angemeldet; die Abmeldung des Personenkraftwagens erfolgte im Zusammenhang mit dem Neukauf eines Fahrzeuges.

Am 12.2.1998 gelangte die Bundespolizeidirektion Graz im Zuge des Zustellversuches einer Anonymverfügung davon in Kenntnis, daß sich Herr Alois St von der im Kfz-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres noch aufscheinenden Zulassungsadresse A Nr. 105, 8152 Stallhofen am 31.12.1995 nach 8790 Eisenerz, G-straße 6 abgemeldet hat. Mit der Strafverfügung vom 19.2.1998 hielt sie Herrn Alois St eine Übertretung der Rechtsvorschrift des § 43 Abs 4 lit.b KFG vor, weil dieser es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges VO-5 AKC unterlassen habe, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Gemäß § 134 Abs 1 KFG wurde über Herrn Alois St eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Bei Zustellung der Strafverfügung stellte sich für die Behörde heraus, daß der Beschuldigte nunmehr in 8570 Voitsberg, G-straße 38, wohnhaft ist.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung erläuterte Herr Alois St die näheren Umstände und Motive für die beiden Wohnsitzwechsel. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 4.6.1998 wiederholte die belangte Behörde den Tatvorwurf laut der Strafverfügung und hielt auch das Strafausmaß bei. Dagegen erhob Herr Alois St fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der er begründete, warum er einem Ladungsbescheid der Behörde nicht Folge leisten habe können (Auslandsaufenthalt); in der Sache verwies er auf seine Einspruchsangaben.

Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, innerhalb der Verjährungsfrist nach Außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen.

Gemäß § 43 Abs 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers (§ 40 Abs 1 KFG). Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs 4 lit. b KFG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem das strafbare Verhalten dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt oder wenn die Verpflichtung als solche erlischt.

Im hier zu beurteilenden Fall ist mit der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes vom Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg in den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Leoben für den Berufungswerber die Verpflichtung nach § 43 Abs 4 lit. b KFG entstanden. Sie blieb so lange aufrecht, bis der Berufungswerber seinen Wohnsitz wieder in den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg zurückverlegte, was laut Aktenlage am 12.9.1996 geschah. Damit erlosch die Verpflichtung der Abmeldung; das Unterlassungdelikt war vollendet und beendet. Ab diesem Zeitpunkt ist die Frist gemäß § 31 Abs 1 VStG zu berechnen, die im vorliegenden Fall am 12.3.1997 abgelaufen ist. Nachdem die erste Verfolgungshandlung - die Strafverfügung vom 19.2.1998 - weit außerhalb der 6 Monate-Frist liegt, war festzustellen, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegten Tathandlung bereits am 12.3.1997 verjährt ist. Es war daher unter Verweis auf § 45 Abs 1 Z 3 VStG der Strafbescheid zu beheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Schlagworte
Abmeldepflicht Wohnsitzwechsel Unterlassungsdelikt Verfolgungsverjährungsfrist Zeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten