TE UVS Wien 1999/09/07 03/P/21/2316/99

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Veröffentlicht am 07.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Josef K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 29.7.1999, Zl S 94609-D/99, wegen Übertretung des § 103 Abs 9 lit b iVm Abs 1 Ziffer 1 und mit 1) § 36 lit a und 2) § 36 lit e KFG entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber die Tat nicht als: "Erbe", sondern richtig als:

"erbserklärter Erbe" zu verantworten hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 200,-- zu Punkt 1), das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu Punkt 2) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie (Herr Josef K) haben am 6. Jänner 1999 um 14.10 Uhr in Wien, D-straße, als Erbe und somit als der hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges zur Vertretung des Nachlasses der früheren Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Mazda 323 mit dem (früheren) Kennzeichen W-19 (bis zur Abgabe am 12. Jänner 1999), der Frau Luzia H, Berufene nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug, das auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen und somit verwendet worden ist, nur dann auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, wenn es

1) zugelassen ist, was es seit der mit Wirksamkeit vom 23. Dezember 1998 erfolgten Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges (durch den Bescheid des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 1998,

AZ III-Zul/22485/VA/98) nicht mehr gewesen ist, und

2) eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 KFG 1967) am Fahrzeug angebracht ist, was zum Zeitpunkt der Verwendung am 6. Jänner 1999 auch nicht mehr der Fall gewesen ist, da sich nur eine Plakette mit der Lochung 6/1998 (= Juni 1998) am Fahrzeug befunden hat und seit dem darin eingelochten Kalendermonat bereits mehr als vier Monate verstrichen waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 9 lit b in Verbindung mit Abs 1 Ziffer 1 und mit

1)

§ 36 lit a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967),

2)

§ 36 lit e KFG.

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von S 1.000,-- zu 1) und S 500,-- zu 2), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden zu 1) und 18 Stunden zu 2), gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 1) S 100,-- und 2) S 50,--, zusammen S 150,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jeweils 10% der Strafen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 1.650,--. Ausserdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass das verfahrensgegenständliche Kfz von einem Nichterben auf die öffentliche Verkehrsfläche abgestellt wurde. Diese öffentliche Verkehrsfläche sei ihm erstmals mit Schreiben des Notars vom 23.10.1998 mitgeteilt worden. Die erforderlichen Autoschlüssel, Zulassungsschein und Typenschein seien dem zuständigen Notar übergeben und von diesem verwahrt worden. Am 19.11.1998 habe er den genannten Abstellort des Kfz aufgesucht und bemerkt, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen sei. Am 23.12.1998 habe er das Schreiben des Verkehrsamtes übernommen, jedoch der entsprechende Sachverhalt sei dem Verkehrsamt bereits am 03.12.1998 mit seinem Schreiben mitgeteilt worden.

Zulassungsschein und Autoschlüssel seien vom zuständigen Notar verwahrt worden und habe dieser die Herausgabe verweigert. Erst nach mehrmaligen Interventionen und immer wieder unter Hinweis auf das Verkehrsamt sei der Notar endlich am 11.01.1999 bereit gewesen, den Zulassungsschein (unter Rückbehalt des Typenscheins) und den Autoschlüssel herauszugeben. Unter Besitz des Zulassungsscheines und des Autoschlüssels seien sodann unverzüglich die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abgegeben worden. Der Berufungswerber wiederholt nochmals, dass das Kfz nicht von ihm mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf einer öffentlichen Fläche abgestellt wurde. Folglich könne man ihn auch nicht zur Verantwortung ziehen. Zu den Autoschlüsseln und Kfz-Papieren habe er keinen Zugriff gehabt. Ab Zugriff sei er der Aufforderung unverzüglich nachgekommen und habe die Kfz-Tafeln sowie den Zulassungsschein sofort am 12.01.1999 abgegeben.

Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass die Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen W-19, Frau Luzia H, am 12.06.1998 verstorben ist. Die Erbschaftssache wurde über den zuständigen Notar Dr Klaus W abgewickelt. Aus dessen Schreiben vom 18.12.1998 (erstinstanzlicher Akt, Blatt 18) an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, geht hervor, dass in gegenständlicher Verlassenschaftssache bereits mit Beschluss vom 07.08.1998 durch das Bezirksgericht Meidling die unbedingten Erbserklärungen von Frau Roswitha K und Herrn Josef K, beide U, zu Gericht angenommen wurden. Seit diesem Zeitpunkt war die Verlassenschaft vertreten.

Gemäß § 103 Abs 9 lit b KFG haben, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist, die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene zu erfüllen. Da der Berufungswerber ab 07.08.1998 (Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling) der zur Vertretung des Nachlasses Berufene ist, hatte er ab diesem Zeitpunkt die dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen. Mit Bescheid vom 19.11.1998 (erstinstanzlicher Akt, Blatt 14) wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die Zulassung des Kombi, Kennzeichen W-19 zum Verkehr gemäß § 44 Abs 1 lit c KFG und § 57 AVG aufgehoben. Gleichzeitig erging gemäß § 44 Abs 4 KFG die Aufforderung, unverzüglich den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, oder bei der Zulassungsbehörde des jeweiligen Aufenthaltsortes abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 23.12.1998 zugestellt. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, das Kfz zumindest ab diesem Zeitpunkt sofort von der Straße mit öffentlichem Verkehr zu entfernen. Der Berufungswerber war zur unverzüglichen Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines verpflichtet und durfte ab 23.12.1998 das (nicht mehr zugelassene) Kfz nicht mehr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwenden, worunter auch das Abgestelltlassen zu verstehen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich der Berufungswerber ernstlich bemühen müssen, vom Notar Autoschlüsseln und Autopapiere (Zulassungsschein) zu erhalten.

Da die Bemühungen des Berufungswerbers - wohl auch auf Grund der Feiertage - die Autoschlüsseln des verfahrensgegenständlichen Kfz vom Notar zu erhalten, keinen unmittelbaren Erfolg gebracht haben, so hätte der Berufungswerber auf andere Art (Abschleppdienst) dafür zu sorgen gehabt, dass das Kfz umgehend von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt wird und somit dort nicht mehr in Verwendung steht. Dass der Berufungswerber Schritte in dieser Richtung gesetzt hätte, wird von ihm allerdings nicht vorgebracht.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt

zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse daran, dass nur zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht geringfügig.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zutreffend wertete die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung bereits die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd sowie die Bemühungen des Beschuldigten, welche aber erst verspätet eingesetzt hatten. Erschwerend war nichts zu werten.

Der Berufungswerber ist der Einschätzung der Erstbehörde, es würden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, nicht entgegen getreten. Somit geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von diesen Durchschnittswerten aus. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe nicht nur als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern als ohnedies so milde bemessen, dass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht kam.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger ausser Anhängern, die mit Motorfahrräder gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57a Abs 1 lit a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Wie sich aus dem bereits oben Ausgeführten ergibt, wurde die Zulassung des Kombi, Kennzeichen W-19 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.11.1998 (zugestellt dem Berufungswerber am 23.12.1998) aufgehoben. Zum Tatzeitpunkt (06.01.1999) war das verfahrensgegenständliche Kfz daher nicht mehr zum Verkehr zugelassen.

Aus § 57a Abs 9 KFG ergibt sich, dass für nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge Begutachtungsplaketten nur unter den dort genannten Bedingungen ausgefolgt werden dürfen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Da das Fahrzeug nicht zugelassen war, wäre die Erlangung einer Begutachtungsplakette daher rechtlich nicht möglich gewesen und ist dieser Umstand dem Berufungswerber nicht anzulasten. Zudem ergibt sich aus dem oben wiedergegebenem Gesetzestext des § 36 lit e KFG eindeutig, dass nur bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen ist.

Aus diesem Grund war über Punkt 2) des Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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