TE UVS Steiermark 2000/01/20 30.9-4/2000

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn S G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 27.12.1999, GZ.: 15.1 1997/1528, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.12.1999, GZ.:

15.1 1997/1528, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.2.1997, um 01.00 Uhr, in Judenburg, Burggasse 3, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen JU (Pkw) auf einem Gehweg gehalten.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 700,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 30 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass er es für technisch unmöglich halte, in beschriebene Art und Weise die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, zumal der Gehsteig vor dem Haus Burggasse 3 für eine Personenkraftwagen dieser Größe nicht befahrbar erscheine. Er ersuche um eine detaillierte Skizze der Übertretung. Er verweise im Übrigen auf seinen ersten Einspruch vom 18.4.1997 sowie auf seine Aussage vom 4.6.1997. Da bereits aufgrund der Aktenlage festzustellen war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von folgenden Feststellungen aus:

Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Judenburg vom 2.2.1997 wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe mit dem in der Anzeige näher angeführten Fahrzeug in Judenburg in der Burggasse 3 dieses auf dem baulich getrennten Gehweg abgestellt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde eine mit 9.4.1997 datierte Strafverfügung, die vom Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht wurde. Erst nach über 2 « Jahren ohne weiteren Bearbeitungsschritt erfolgte am 25.11.1999 die Einvernahme des Meldungslegers und in weiterer Folge etwa einen Monat vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Als verfahrenswesentlich festgestellt kann über Recherchen der Berufungsbehörde dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden, dass im gesamten Stadtgebiet von Judenburg sich kein verordneter "Gehweg" befindet.

In rechtlicher Hinsicht war auf Basis der getroffenen Feststellungen wie folgt zu erwägen:

Gemäß § 2 Z 10 StVO ist ein Gehsteig, ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 2 Z 11 StVO ist ein Gehweg, ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg, der durch ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 17 StVO als solcher gekennzeichnet und verordnet sein muss.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber nunmehr vorgeworfen, er habe an der im Straferkenntnis näher angeführten Örtlichkeit auf einem "Gehweg" gehalten, somit die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit k StVO verletzt. Der Anzeige selbst ist zu entnehmen, dass es sich um einen baulich getrennten Teil der Straße handelt, der vermutlich fälschlicherweise in der Anzeige als Gehweg bezeichnet wird. Ohne weitere Erhebungen hat die belangte Behörde diese Festhaltungen in ihrem Straferkenntnis übernommen, jedoch konnte, wie bereits erwähnt, von der Berufungsbehörde in Erfahrung gebracht werden, dass es sich keineswegs um einen Gehweg, sondern mit aller Wahrscheinlichkeit um einen Gehsteig im Sinne der bereits zitierten straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung handelt, zumal im gesamten Stadtbereich von Judenburg kein einziger Gehweg verordnet ist.

Es kann somit für dieses Berufungsverfahren ohne Belang bleiben, ob der Berufungswerber allenfalls eine andere straßenverkehrsrechtliche Vorschrift verletzt hat, zumal es infolge abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist der Berufungsbehörde ohnehin verwehrt wäre, den Tatvorwurf entsprechend zu modifizieren.

Somit war der Berufung aus den angeführten Erwägungen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Gehweg Gehsteig Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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