TE UVS Wien 2000/01/31 03/M/15/390/99

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung der Frau Elisabeth T vom 8.2.1999 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.8.1998, Zahl

MA 67 -RV - 100856/7/4, wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a iVm § 8 Abs 4 StVO, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.1.2000 (Datum der mündlichen Bescheidverkündung) entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Straferkenntnisses als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Laut der mit Berufung vom 8.2.1999 angefochtenen - mit Straferkenntnis bezeichneten - Erledigung vom 12.8.1998 wurde die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 8 Abs 4 StVO für schuldig erkannt und deswegen über sie eine Geldstrafe von ATS 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt sowie ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von ATS 60,-- vorgeschrieben.

Im Zuge der am 31.1.2000 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen offensichtlicher Verspätung der Berufung durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Berufungswerberin durch ihren Ehemann, Herrn Johann T, vertreten war, wurde anlässlich der auf Wunsch des Herrn T vorgenommenen Ausfolgung des im Kuvert (Bl 20) befindlichen Straferkenntnisses vom 12.8.1998 (samt Zahlschein) festgestellt, dass die der Berufungswerberin im August 1998 zugestellte - mit Straferkenntnis bezeichnete - Erledigung vom 12.8.1998 wie folgt gezeichnet ist: "Für den Abteilungsleiter:", darunter findet sich ein offensichtlich mit dem Buchstaben "B" beginnender, ansonsten aber unleserlicher Namenszug mit der Beifügung "iV", darunter folgt in Maschinschrift geschrieben der Name: "J" samt

Funktionsbezeichnung: "VOK". Als Sachbearbeiterin ist links daneben "Fr A" bezeichnet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher unter anderem das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

Gemäß § 58 Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 4 AVG, der vorliegendenfalls in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998 anzuwenden ist, wobei diese Bestimmungen gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten, müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Dies ist bei der gegenständlichen Erledigung vom 12.8.1998 nicht der Fall. Die in Maschinschrift beigefügten Namen sind nicht der Name der Person, die den Bescheid unterfertigt hat. In diesem Fall mangelt dem der Berufungswerberin zugestellten Schriftstück (Straferkenntnis) zufolge des Fehlens eines nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter (vgl VwGH 23.5.1989, 88/08/0040;

25.11.1992, 92/01/0744; 21.9.1993, 93/04/0136; 22.7.1999, 98/12/0520).

Anzumerken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung auch nach der durch das BGBl I Nr 158/1998 erfolgten Neufassung des § 18 Abs 4 AVG beibehalten hat (siehe VwGH 26.5.1999, 99/12/0108). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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