TE UVS Tirol 2000/04/27 2000/20/027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.01.2000, Zahl VST-128743/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24,05.1999 um 17.45 Uhr in Innsbruck auf der A12 bei km 80,6 in Fahrtrichtung Westen einen näher bezeichneten PKW gelenkt und habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten, wodurch er gegen § 52 lita Z10a StVO verstoßen habe, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- verhängt wurde. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist bei der Erstbehörde mündlich Berufung erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten von ihm bestritten werde. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht und sei er nicht schneller gefahren als die anderen Fahrzeuge in der Kolonne, was die Beifahrerin A. und der hinter dem Berufungswerber fahrende M. bestätigen könnten.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige sind mehrere Fakten zu entnehmen. In der Strafverfügung vom 14.10.1999 wurden ursprünglich 4 Fakten vorgeworfen, wobei mit dem Straferkenntnis nur mehr ein Faktum zur Last gelegt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Anzeige und der mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Schuldvorwurf insofern unrichtig sein müssen, zumal die Kilometrierung der Inntalautobahn A12 von Osten in Fahrtrichtung Westen aufsteigend ist, während die nunmehr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung bei km 80,6 und die darauf folgende Anhaltung bei km 79,3 passiert sein sollen, sodass die Fahrtrichtung wohl Osten gewesen sein muss.

 

In der Anzeige heißt es, dass der Berufungswerber die A12 von Kranebitten in Richtung Westen befahren habe und in weiterer Folge im beschilderten 100 km/h-Bereich die Geschwindigkeit laut Tacho des Dienstmotorrades auf 140 km/h verringert habe. In diesem Zusammenhang fehlen in der Anzeige einerseits zur Präzision des Tatortes erforderliche Kilometrierungsangaben und darüber hinaus in Bezug auf die Geschwindigkeit im erwähnten 100 km/h-Bereich nähere Angaben dazu, inwieweit die Geschwindigkeit durch Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Wegstrecke hinweg festgestellt worden sei (in Bezug auf die in der Anzeige angeführte Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h ist in der Anzeige zumindest von einem Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand von ca 40 m hinter dem PKW die Rede).

 

Da bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Fehlerquellen und ungenaue Messergebnisse nicht ausgeschlossen werden können, müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie etwa eine genügend lange Messstrecke und ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand.

 

Dass derartiges im Gegenstandsfall eingehalten wurde bzw wo genau die konkrete Übertretung gesetzt wurde, kann weder der Anzeige noch dem Bericht des Meldungslegers entnommen werden. Wie die Erstbehörde zur Tatortangabe (km 80,6) gekommen ist, ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war der Berufung ungeachtet des Umstandes, dass deren Ausführungen an sich nicht stichhaltig sind, Folge zu geben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Nachfahren, gleichbleibene, nicht, nachvollziehbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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