TE UVS Steiermark 2000/09/07 30.11-50/2000

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn E L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.5.2000, GZ.: 15.1 675/1998, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich beider Punkte jeweils einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53), insgesamt S 400,-- (EUR 29,07), binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.5.2000, GZ.: 15.1 675/1998, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe

1.) am 27.1.1998, um 16.50 Uhr in Hofstätten, auf der Südautobahn A 2 Richtungsfahrbahn Villach-Wien von ca. Strkm 159,0 bis ca. Strkm 158,0 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, zumal der Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug lediglich ca. 0,5 m betragen habe,

2.) bei der Autobahnausfahrt Gleisdorf-Süd bei Strkm 157,0 im Gemeindegebiet Hofstätten die Autobahn unbefugt betreten. Wegen Übertretungen 1.) gemäß § 18 Abs 1 StVO und 2.) gemäß § 46 Abs 1 leg. cit. wurden über den Berufungswerber von der Erstbehörde Geldstrafen von jeweils S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er die im angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritt, die Beweiswürdigung der Erstbehörde rügte und schließlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Am 7.9.2000 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Verlauf der Zeuge M M einvernommen wurde. Der Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:

Am 27.1.1998 fuhr M M mit seinem PKW VW-Vento mit dem Kennzeichen auf der A 2, Richtungsfahrbahn Villach-Wien. Um ca. 16.50 Uhr fuhr der Berufungswerber von Strkm 159,0 bis ca. Strkm 158,0 hinter M M, der den Klein-LKW mit dem Kennzeichen lenkte, wobei er zum vor ihm fahrenden Fahrzeug von M M bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h nur einen äußerst geringen Abstand von ca. 0,5 m einhielt. Bei der Ausfahrt Gleisdorf-Süd fuhr M M mit seinem Fahrzeug von der Autobahn ab. Auf der Abfahrtsrampe musste er sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug hinter dem von M M an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging zum Fahrzeug des Zeugen M M. Er öffnete die Fahrertüre beim Fahrzeug von M M und attackierte in weiterer Folge M M. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommene M M. Dieser machte bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck. In seiner Berufung wies der Berufungswerber auch auf ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Gleisdorf hin. Die Berufungsbehörde holte den gerichtlichen Strafakt ein. Daraus ist zu ersehen, dass der Berufungswerber mit Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen wurde, weil er am 27.1.1998 gegen 16.50 Uhr auf der Südautobahn A 2 Ausfahrt Gleisdorf-Süd M M durch Erfassen und Würgen am Hals, deutliche Würgemale am Hals beidseits zugefügt hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Als Sicherheitsabstand ist mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, wobei bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 130 km/h bei einem Abstand von ca. 0,5 m zweifelsfrei von einem entsprechenden Sicherheitsabstand bei weitem nicht gesprochen werden kann.

Gemäß § 46 Abs 1 StVO dürfen Autobahnen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten.

Der Berufungswerber stieg bei der Autobahnausfahrt Gleisdorf-Süd bei Strkm 157,0 aus seinem Fahrzeug aus und ging zum vor ihm befindlichen Fahrzeug von M M. Durch dieses Verhalten hat der Berufungswerber unbefugt als Fußgänger die Autobahn betreten und somit eine Übertretung nach § 46 Abs 1 StVO zu verantworten.

Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber in erster Instanz verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO dient der Verkehrssicherheit, zumal vor allem das Nichteinhalten eines entsprechenden Abstandes zu einem vor einem fahrenden Fahrzeug zu den häufigsten Verkehrsunfallursachen zu zählen ist. Auch die Bestimmung des § 46 Abs 1 StVO dient zur Verkehrssicherheit, da gerade auf Autobahnen die Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit fahren und durch Fußgänger gefährliche Situationen geschaffen werden, die nicht nur den Fußgänger, sondern auch die Lenker von Fahrzeugen, bei allfälligen Ausweichmanövern gefährden. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck beider Bestimmungen verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Das Verschulden des Berufungswerbers muss als erheblich angesehen werden, zumal er dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Zeugen Mayrhold ca. 1 km in einem äußerst knappen Abstand folgte und in weiterer Folge die Autobahn betrat, um M M in seinem Fahrzeug zu attackieren.

Der Strafrahmen nach § 99 Abs 3 lit a StVO beträgt hinsichtlich beider Delikte bis zu S 10.000,--.

Die Erstbehörde ging bei ihrer Entscheidung von einem monatlichen Einkommen von S 19.000,-- aus, weiters von keinem Vermögen und Schulden von S 900.000,--. Da der Berufungswerber zur Berufungsverhandlung nicht erschien, wird auch bei der nunmehrigen Entscheidung von diesen Verhältnissen ausgegangen.

Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils S 1.000,-- als jedenfalls gerechtfertigt und angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich beide Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Autobahn betreten Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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