TE UVS Tirol 2000/09/11 2000/20/120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des P. Sch., 6365 Kirchberg i.T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14.08.2000, Zahl 3-St-1214/1, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 680,-- zu bezahlen.

 

Der Spruch zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

 

2. Außerdem hat Herr Schroll Peter im selben Zeitraum auf diesem Grundstück vom Gebäude Richtung Norden wegführend einen 100 m langen Forstweg

a)

ohne Anmeldung,

b)

ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte

 

errichtet, und damit zu 2a) gegen § 174 Abs 1 lit b Ziff 18 iVm § 64 Forstgesetz, zu 2b) gegen § 174 Abs 1 lit b Ziff 15 iVm § 61 Abs 1 Forstgesetz verstoßen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

 

zu 2a): Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Std.) gem § 174  Abs 1 lit b Ziff 18 Forstgesetz

zu 2b): Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Std.) gem § 174 Abs 1 lit b Ziff 15 Forstgesetz

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe

 

1. im Laufe des Oktober und November 1999 auf Gst Nr, GB Kirchberg i. T., auf Waldboden ein Gebäude im Ausmaß von 5,40 m x 3,80 m (Blockhaus, winddichte Ausschäumung der Ritzen zwischen den Balken mit Polyurethanschaum, Balkon auf der Talseite, Innenschalung mit gehobelten Brettern, Dacheindeckung mit Betonplatten, Vordachschalung mit gehobelten Brettern) errichtet, somit das Rodungsverbot nicht befolgt. Die Hütte diene nicht (nur) der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und sei für diese auch nicht notwendig.

2. im selben Zeitraum auf diesem Grundstück vom Gebäude Richtung Norden wegführend einen 100 m langen Forstweg ohne Anmeldung sowie Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet.

 

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.  § 174 Abs 1 lit a Ziff 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl 1996/419,

2.  § 174 Abs 1 lit b Ziff 18 iVm § 64 Forstgesetz und § 174 Abs 1 lit b Ziff 15 iVm § 61 Abs 1 Forstgesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber neben den Verfahrenskosten in Höhe von S 340,-- folgende Strafen verhängt:

 

zu 1. S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gem § 174 Abs 1 lit a Forstgesetz

zu 2. 2 x S 700,-- (Ersatzfreiheitstrafe 2 x 12 Stunden) gem § 174 Abs 1 lit b Forstgesetz

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass es sich bei diesem von ihm errichteten Gebäude um einen Stadel, Abmessungen inkl Außeneingang von 5,40 m x 3,80 m, handle, der nur für Wildfutterlagerung und als Krippe zur Fütterung der Wildtiere verwendet werde. Der Stadel sei bereits letzten Winter 1999/2000 von Herrn P. D., dem Jagdausübungsberechtigten dafür benützt worden, da es diesem nicht mehr möglich sei eine bereits bestehende, alte Fütterungsstelle zu benützen, da kein Weg dorthin führe und sie erneuert werden müsse, aber dies aufgrund der körperlich schlechten Verfassung nicht möglich sei. Herr P. D. und der Berufungswerber selbst könne bestätigen, dass der errichtete Stadel nur zum Zweck der Wildtierfutterlagerung und Fütterung von Wildtieren verwendet werde.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber bei der Kälberwaldalm in der Nähe des Pengelstein Schiliftes eine als Blockhaus ausgeführte Hütte mit den Maßen 5,40 m x 3,80 m errichtet, sowie einen 100 m langen von der Hütte nach Norden gerichteten Weg neu hinzu gebaut und einen 30 m langen zur Hütte führenden Weg ausgebessert hat.

 

Nach Angaben des Beschuldigten in seiner Berufung soll die Hütte der Wildtierfutterlagerung und als Krippe zur Wildtierfütterung dienen. Hingegen gab er anlässlich seiner Einvernahme am 11.01.2000 an, die  Hütte als Unterstand für Forstarbeiten und als Brennholzlagerstätte benützen zu wollen.

Dass die errichtete Hütte tatsächlich für forstwirtschaftliche Zwecke gedacht ist und der  Waldkultur dient erscheint nicht glaubhaft.

 

Seine Angaben in Bezug auf den Zweck der Hütte erscheinen jedoch nicht nur aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig. Auch aus der Art der Bauausführung lässt sich unweigerlich schließen, dass die Hütte jedenfalls nicht der Waldkultur dient. Diesbezüglich ist in der Anzeige der Bezirksforstinspektion Kitzbühel folgendes festgehalten:

 

?Der Bezirksforstinspektion Kitzbühel-St. Johann wurde Meldung gemacht, dass Herr P. Sch., Achenweg , Kirchberg, bei der Kälberwaldalm in der Nähe des Pengelstein Schilifts illegal einen Weg und eine Hütte errichtet hat. Die Hütte ist als Blockhaus ausgeführt und 5 mal 7 m groß, die Ritzen zwischen den Balken wurden mit Polyurethanschaum winddicht ausgeschäumt, auf der Talseite, die zum Lift und zur Schiabfahrt schaut, wurde ein Balkon errichtet. Auch im Innenraum ist die Hälfte des Daches bereits mit gehobelten Latten verschalt, die arbeiten sind offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Das Fundament ist mit Bahnschwellen erstellt. Nach Angaben des Herrn Sch. wird die Hütte als Unterstand bei Forstarbeiten und als Brennholzlager verwendet. Der Verdacht liegt nahe, dass aufgrund der Ausschäumung, der besseren Dachdeckung und des Balkons der Ausbau zu einer Hütte für Wohnzwecke, allenfalls Vermietung im Schigebiet Kitzbühel-Pengelstein beabsichtigt ist. Das Dach ist mit Betonplatten gedeckt, das Vordach über dem Balkon wurde mit gehobelten und gefasten Brettern verschalt, wodurch sich der Verdacht auf eine gehobene Nutzung verstärkt. Der Verwendungszweck als Unterstand ist nicht glaubhaft, weil die Forststraße Kälberwaldweg unmittelbar an der Hütte vorbeiführt. Auch für Lagerzwecke ist die Qualität der Ausführung weit übertrieben.

 

P.Sch. hat weder um eine Rodungsbewilligung noch um ein Wegprojekt angesucht, auch um eine Baubewilligung wurde nicht angesucht. Die illegal gebaute Zufahrt zu der Hütte ist 30 m lang, weiters hat er einen 100 m langen Weg oberhalb der Hütte leicht nach Norden fallend errichtet. Dieser Weg könnte der Holznutzung dienen, wurde aber ebenfalls ohne Konsens und ohne Projekt gebaut. Die umliegenden Wälder sind als Wirtschaftswald zu qualifizieren, sodass der Weg nach Forstgesetz angemeldet hätte werden müssen.?

 

Der Berufungsbehörde erscheinen diese Ausführungen glaubwürdig und nachvollziehbar. Wenn die Hütte nur forstlichen Zwecken dienen sollte, wäre es tatsächlich unverständlich, einen Balkon zu bauen, den Innenraum zu verschalen, oder die Fugen gegen Winddurchlässigkeit mit Dichtungsschaum auszuschäumen bzw überhaupt einen derartigen Aufwand zu betreiben. Die Berufungsbehörde gelangte daher zur Ansicht, dass die auf Waldboden errichtete Hütte jedenfalls nicht der Waldkultur dient und daher der Tatbestand des § 17 Forstgesetz erfüllt und gegen das Rodungsverbot verstoßen wurde.

 

Bei der durch den Berufungswerber angelegten 100 m langen Forststraße handelt es sich um eine gem § 64 Forstgesetz ?Anmeldepflichtige Forststraße?. Vor der Errichtung des Weges wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes vertraut zu machen. Eine Anmeldung der baulichen Maßnahme erfolgte nicht.

 

Weiters schreibt § 61 Abs 1 Forstgesetz vor, dass Bringungsanlagen, dazu zählen auch Forststraßen, nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen. Der Berufungswerber hat selbst angegeben, dass er den Weg im Oktober/November 1999 selbst errichtet hat und steht daher eine Übertretung des § 61 Abs 1 Forstgesetz fest.

 

Dem von der Erstbehörde erlassenen Straferkenntnis hat sich die Berufungsbehörde daher voll inhaltlich angeschlossen, wenngleich zu Punkt 2. des Straferkenntnisses eine Präzisierung dahingehend erfolgte, dass im Spruch zwischen den beiden Tatbeständen des § 64 Abs 1 und § 61 Forstgesetz eine genaue Differenzierung erfolgte.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da die Regelungen des Forstgesetzes die Erhaltung der Wirkungen des Waldes sicherstellen sollen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber, als erschwerend nichts zu werten. Der Berufungswerber sei weiters darauf hingewiesen, dass der im § 174 lit a Forstgesetz vorgesehene Strafrahmen bis S 100.000,-- und der im § 174 lit b Forstgesetz vorgesehene Strafrahmen bis S 50.000,-- reicht und somit die verhängten Geldstrafen am untersten Rand angesiedelt sind. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von zu 1. S 2.000,--, zu 2a) S 700,-- und 2b) S 700,-- erscheinen daher auch unter Berücksichtigung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen äußerst mild bzw. jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gebäude, Blockhaus, Ausschäumung, Balkon, Forstweg
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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