TE UVS Salzburg 2000/10/05 7/11162/7-2000th

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Roland F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/i. Pg. vom 15.6.2000, Zahl 6/369-717-2000, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 100,-- (entspricht ? 7,27) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17.1.2000 den Lkw mit dem Probefahrtkennzeichen ZE- in der Zeit zwischen 15:15 und 15:45 Uhr vom Lagerplatz der Firma M. in Mittersill über die B 168, Mittersiller Bundesstraße, bis Strkm. 13,5, Gelände der ehemaligen Avanti-Tankstelle in Niedernsill-Lengdorf, gelenkt, obwohl er keine Probefahrt durchgeführt hat.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 4 KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe nach § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von S 1000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er vollinhaltlich auf den Einspruch vom 8.2.2000 verweist. Außerdem habe er Herrn Roman L. als Zeuge angegeben und sei dieser zur Sache nie befragt worden was nicht hinnehmbar sei.

 

Am 2.10.2000 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der die an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten, sowie der vom Beschuldigten benannte Roman L. als Zeugen einvernommen wurden.

 

Die Gendarmeriebeamten gaben im wesentlichen übereinstimmend an, dass ihnen der Beschuldigte als Lenker des gegenständlichen Lkws angegeben habe, dass er von seinem Dienstgeber den Auftrag bekommen habe, einen Bagger von Niedernsill nach Mittersill zu transportieren. Dazu sei er zuvor mit dem gegenständlichen Lkw und einem leeren Tieflader von Mittersill nach Niedernsill gefahren. Der Lkw selbst sei in einem äußerst desolaten Zustand gewesen und hätten sie die Weiterfahrt untersagt.

 

Der Beschuldigte selbst bestätigte, dass er damals den Lkw mit leerem Tieflader über Auftrag seines Dienstgebers der K GesmbH den Lkw von Mittersill nach Niedernsill lenkte. Abweichend von den Aussagen der Beamten gab er an, dass er nur den Auftrag hatte, den Bagger auf den Tieflader zu laden und diesen und den Lkw auf dem Lagerplatz in Niedernsill stehen zu lassen.

 

Der Zeuge L. bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschuldigten, wobei er abweichend davon angab, dass geplant gewesen sei, nach Aufladen des Baggers, den Tieflader zwar am Lagerplatz in Niedernsill stehen zu lassen aber mit dem in Rede stehenden Lkw wieder nach Mittersill zurück zu fahren.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Gemäß § 45 Abs 1 2. Satz KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihren Teilen oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.

 

Gemäß § 45 Abs 4 2. Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit einen Lkw der K. GesmbH mit einem Probefahrtskennzeichen der Firma auf der B 168 von Mittersill bis zur ehemaligen Avanti-Tankstelle in Niedernsill-Lengdorf lenkte. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass es sich um die Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes - somit eine Probefahrt - gehandelt habe.

 

Mit dieser Rechtfertigung vermag er für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da die vorliegende Fahrt nicht dazu diente den Lkw im Rahmen des Geschäftsbetriebes an einen anderen Ort zu überführen, sondern um einen leeren Tiefladeanhänger von Mittersill nach Niedernsill zu überstellen. Nach Angabe des Zeugen Landertinger sei auch geplant gewesen nach der Überstellung des Anhängers mit dem Lkw alleine wieder nach Mittersill zurück zu fahren. Der in § 45 Abs 1 Z 1 KFG angesprochene Zweck der Fahrt (Überführung an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes) bezieht sich auf das Fahrzeug, für das die Probefahrt in Anspruch genommen wird, und nicht auf einen von diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger. Da der gegenständliche Lkw, für den die Probefahrt in Anspruch genommen wurde, nach dem Ermittlungsergebnis selbst nicht überführt werden sollte, sondern nur dazu diente einen zugelassenen Anhänger zu überführen, lag jedenfalls keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 KFG vor. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen erfolgte daher entgegen § 45 Abs 4 2. Satz leg cit und ist somit die vorliegende Übertretung als erwiesen anzunehmen. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen. Er hätte sich über die entsprechenden Vorschriften zu erkundigen gehabt.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen von bis zu S 30.000,-- vorgesehen. Die missbräuchliche Verwendung vom Probefahrtkennzeichen dazu noch mit einem offenbar verkehrsuntüchtigen Fahrzeug weist einen nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auf.

Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervor gekommen. Die vom Beschuldigten angegebenen Einkommensverhältnisse liegen im unterem Durchschnitt.

Insgesamt ist die mit S 1.000,-- ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe keinesfalls unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Probefahrt; Der in § 45 Abs 1 Z 1 KFG angesprochene Zweck der Fahrt bezieht sich auf das Fahrzeug, für das die Probefahrt in Anspruch genommen wird, und nicht auf einen von diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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