TE UVS Steiermark 2001/01/04 30.17-56/2000

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Veröffentlicht am 04.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn M S, vertreten die Rechtsanwälte Dr. H K und Dr. A S-S, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.32000, GZ.: III/S-20868/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.6.1999 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.6.1999 um 08.20 Uhr in Graz unmittelbar nach der Kreuzung der Keplerstraße mit der Neubaugasse auf Höhe des Hauses Keplerstraße Nr. 26 als Lenker des PKW (Taxi) mit dem behördlichen Kennzeichen

1.) vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei; und

2.) obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe er sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 11 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber zu Punkt 1.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (zwei Tage Ersatzarrest) und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit a StVO zu Punkt 2.) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (drei Tage Ersatzarrest) verhängt.

Aufgrund des gegen diese Strafverfügung binnen offener Frist erhobenen Einspruches wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom zuständigen Sachbearbeiter am 14.1.2000 ein Aktenvermerk verfasst, wonach die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Berufungswerber absieht und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG dessen Einstellung verfügt. Zur Begründung wurde hinsichtlich § 4 Abs 1 lit a StVO im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass diese Übertretung nicht als erwiesen angesehen werden könne, da nicht in ausreichendem Umfang objektive Umstände vorlägen, die den Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalles hätten schließen lassen müssen. Es wurde daher im Zweifel für den Beschuldigten das Verfahren in diesem Punkte eingestellt. Unterschrieben wurde dieser Aktenvermerk vom zuständigen Sachbearbeiter, auch wurde dieser Aktenvermerk mittels eigenhändiger Unterschrift vom Strafamtsleiter genehmigt. In der Folge wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der Erstbehörde vom 10.2.2000 unter dem Aktenzeichen: S 0020868/GR/99/KUM Nachstehendes mitgeteilt:

Betreff: Mitteilung gemäß § 45 Abs 2, Satz 2, VStG über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens Mitteilung wir teilen Ihnen mit, dass das gegen Sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem oben angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 eingestellt wurde."

Dieses Schreiben ist "für den Polizeidirektor" gefertigt und trägt

im

Original die Unterschrift des Sachbearbeiters.

In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis in der Fassung des Berichtungsbescheides vom 17.3.2000 eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 11 Abs 1 StVO zur Last gelegt und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der nun vorliegenden innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Berufungswerber unter anderem geltend, dass die Erstbehörde über ein bereits mit Bescheid vom 12.2.2000 gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestelltes Verfahren ein Straferkenntnis erlassen habe, was nicht mehr zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs 2 VStG genügt, wenn eine Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

Nach herrschender Rechtsansicht kommt einem Schreiben, mit welchem einem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass ein gegen ihn gelaufenes Strafverfahren eingestellt wurde, Bescheidcharakter zu (VwGH 24.2.1977, 2625/76). Aus der Einstellung des Verfahrens erwächst die Rechtswirkung, dass von der Durchführung des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muss (VwGH 25.6.1986, 85/03/0182) und abgesehen vom Fall einer Wiederaufnahme das Strafverfahren nach einer Einstellung auch nicht mehr fortgesetzt werden darf. Da im Anlassfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sinne des § 52 VStG innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 leg. cit. die Wiederaufnahme dieses durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens verfügt worden ist, darf der Berufungswerber durch das angefochtene Straferkenntnis nicht mehr einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und bestraft werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 15.9.1992, 92/05/0079).

Ergänzend wird bemerkt, dass dem Berufungswerber der Aktenvermerk vom 14.1.2000 über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO nicht mit dem Bescheid vom 10.2.2000 übermittelt wurde. Er kann sich daher bei Beantwortung der Frage, ob die Einstellung beide Tatvorwürfe umfasste nur am äußeren Tatbestand dieses Bescheides orientieren. Da dieser jedoch allgemein gefasst wurde und keinen Hinweis auf die Einstellung nur eines Vorwurfes enthält, ist davon auszugehen, dass es das gesamte unter der angeführten Geschäftszahl geführte Verwaltungsstrafverfahren umfasst, welches jedoch ohne es gemäß § 52 VStG wieder aufzunehmen, nicht fortgesetzt werden durfte.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden ohne auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe näher einzugehen.

Schlagworte
Einstellung Mitteilung Umfang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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