TE UVS Steiermark 2001/03/28 30.14-26/2001

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 5.1.2001, GZ.: 15.1 1998/2160, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Probefahrtkennzeichens dieses dem T M T überlassen, obwohl dieser damit keine Probefahrt durchgeführt habe. Das Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke BMW montiert gewesen und sei der BMW am 16.5.1998, um 15.20 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Marein bei Knittelfeld, auf der S 36, auf Höhe Strkm. 14,7 vom BI P P kontrolliert worden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 45 Abs 4 KFG verhängte die belangte Behörde gemäß § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu

den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 100,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 18.5.1998, sowie auf das von ihr durchgeführte Beweisverfahren. Auf den Einwand des Berufungswerbers bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 8.11.1999, das Probefahrtkennzeichen sei der Firma S GesmbH zugewiesen und habe der Geschäftsführer der genannten Gesellschaft das in Rede stehende Probefahrtkennzeichen dem T T überlassen, ging die Behörde nicht näher ein.

In seiner Berufung wiederholte A S im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Berufungswerber sei nie

Inhaber

Probefahrkennzeichen dem Berufungswerber - und nicht dem Unternehmen: Firma Autohaus S GesmbH - zugeordnet werde, könne er nicht nachvollziehen. Das in Rede stehende Probefahrtkennzeichen sei dem T T zwecks Durchführung einer Probefahrt übergeben worden. Ob T T tatsächlich eine Probefahrt durchgeführt habe, entziehe sich der Kenntnis des Berufungswerbers. Es wird die Verfahrenseinstellung beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage und ergänzenden Ermittlungen ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten gemäß Z 2 leg cit auch Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Käufer. Gemäß § 45 Abs 4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Über die Erteilung der im Abs 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein auszustellen. Normadressat der Bestimmung des § 45 Abs 4 KFG ist jedermann, somit auch der bloße Inhaber eines Probefahrtkennzeichens. Inhaber im Sinne der Begriffsbestimmung des § 309 ABGB ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, wobei damit auch die als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung umfaßt ist.

Dem Strafbescheid zufolge wird dem Berufungswerber als Inhaber eines bestimmten Probefahrtkennzeichens eine Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG vorgehalten. Worauf sich die dem Berufungswerber zugewiesene Verantwortlichkeit stützt, ist weder dem Strafbescheid noch der Aktenlage zu entnehmen.

Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 28.3.2001 ist Bewilligungsinhaber für das Probefahrtkennzeichen die Firma S GesmbH, Audi und VW-Handel, M. Das Firmenbuch weist als handelsrechtlichen Geschäftsführer der genannten Firma R S, aus, der die Firma seit 1.9.1994 selbständig vertritt. Der Berufungswerber ist einer von mehreren Gesellschaftern der Firma ohne Vertretungsbefugnis.

Die zum Teil unrichtig wiedergegebenen Personaldaten in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 18.5.1998 stammen - dies ergaben Nachfragen beim Meldungsleger - von einem Zulassungsschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Murau am 25.11.1966. Laut der Zeugenaussage von BI P vom 29.9.1998 hat der Lenker T M T ihm gegenüber angegeben, das Probefahrtkennzeichen von der Firma S in M für eine Überstellungsfahrt ausgeborgt zu haben. Von der Person des Berufungswerbers war nicht die Rede.

Laut Auskunft des Enkels R S vom 28.3.2001 ist der Berufungswerber seit mehr als 30 Jahren in Pension und seit längerer Zeit pflegebedürftig. Er habe mit dem normalen Betrieb des Unternehmens seit langem nichts mehr zu tun. Diese Angaben sind schon aufgrund des hohen Alters des Berufungswerbers - er ist im 95sten Lebensjahr - glaubhaft.

Es ist somit nachweislich davon auszugehen, dass der Berufungswerber weder Bewilligungsinhaber für das gegenständliche Probefahrtkennzeichen ist noch für den Bewilligungsinhaber als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG fungiert. Er war nicht einmal bloßer Inhaber des Probefahrtkennzeichens, weil er mit dem Autohandel überhaupt nichts mehr zu tun hat.

Nachdem es hier bereits an einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mangelt, war - ohne auf das weitere Vorbringen eingehen zu müssen - schon aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Probefahrtkennzeichen Inhaber Begriffsbestimmung Verantwortlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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