TE UVS Steiermark 2001/04/10 30.16-176/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn G P, St. V, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 20.10.2000, GZ.: S 5161/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird aus Anlass der Berufung der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Nach dem Spruch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 02.06.2000 gegen die Strafverfügung vom 11.05.2000 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass erst am 16.10.2000, somit verspätet, gegen die am 28.09.2000 beim zuständigen Postamt hinterlegte Strafverfügung Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich das als Berufung gewertete Schreiben an den Polizeidirektor von Leoben, in welchem der Berufungswerber in verfahrensrelevanter Hinsicht u. a. ausführt, dass er nicht wisse, um welche Strafverfügung es sich handle bzw. was er am 11.05.2000 getan haben soll. Er habe zwar Einspruch erhoben, doch handle es sich hiebei um einen Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 05.09.2000. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51 e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen.

Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes der Strafbehörde erster Instanz werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Bundespolizeidirektion Leoben erließ zufolge einer Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Leoben, Motorisierte Verkehrsgruppe, vom 05.09.2000 offensichtlich gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung der StVO 1960 bzw. des KFG 1967 eine mit 22.09.2000 datierte Strafverfügung. Diese Strafverfügung, welche als Geschäftszahl S 5161/00/z aufweist, wurde dem im Akt erliegenden RSa-Rückschein zufolge am 28.09.2000 beim Postamt in St. V hinterlegt. Mit Schreiben vom 14.10.2000, zur Post gegeben am 16.10.2000, wurde vom Berufungswerber Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung erhoben.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Sache

Berufungsbehörde im Anlassfall ausschließlich die Prüfung der Frage, ob der im angefochtenen Bescheid zitierte Einspruch seitens der belangten Behörde zu Recht als verspätet eingebracht ("wegen entschiedener Sache") zurückgewiesen wurde. Es ist der erkennenden Behörde demnach verwehrt, hinsichtlich eines anderen Einspruchs als jenen eine Entscheidung zu treffen, der allenfalls tatsächlich verspätet eingebracht worden ist. Um eine derartige Beurteilung vornehmen zu können, stellt es jedoch eine unabdingbare Voraussetzung dar, dass die diesen Einspruch betreffenden Angaben im Zurückweisungsbescheid derart klar bzw. unmissverständlich sind, dass daraus der "richtige" Einspruch noch nachvollziehbar ist.

Anhand der Prüfung des vorliegenden Verfahrensaktes ergibt sich, dass es weder einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 02.06.2000 noch eine mit 11.05.2000 datierte Strafverfügung, gegen die sich dieser Einspruch richten könnte, gibt. Lediglich die am Kopf des Zurückweisungsbescheides angeführte Geschäftszahl, die im Wesentlichen mit der auf der Strafverfügung vom 22.09.2000 aufscheinenden Geschäftszahl ident ist, lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass es sich um diese Strafverfügung handeln könnte, die der Berufungswerber beeinsprucht hat.

Andererseits finden sich aber im bekämpften Zurückweisungsbescheid die bereits zitierten Ausführungen, wonach der (zurückgewiesene) Einspruch erst am 16.10.2000 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, während sich aus dem Verfahrensakt ergibt, dass ein mit 14.10.2000 datierter Einspruch laut Poststempel am 16.10.2000 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

Damit ergibt sich jedoch aus der Sicht der erkennenden Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Einspruch laut Spruch des angefochtenen Bescheides zur Gänze falsch beschrieben und dieser Fehler einer Konkretisierung bzw. Verbesserung nicht zugänglich ist. Diese falsche Bezeichnung hatte nämlich auch zur Folge, dass vor allem der Berufungswerber über die tatsächlich relevante Strafverfügung insoferne in Irrtum geführt wurde, zumal er, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde, in der Berufung vom 07.11.2000 sehr deutlich zum Ausdruck brachte, sich nicht auszukennen, um welche Strafverfügung es sich eigentlich handle, da er (nur) gegen eine offenbar ebenfalls nicht existente Strafverfügung vom 05.09.2000 Einspruch erhoben habe. Aus den dargestellten Gründen war somit eine Abänderung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides nicht möglich, hätte in einem solchen Fall die Berufungsbehörde ihre ausschließliche Entscheidungsbefugnis in der Sache des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 20.10.2000 in einer rechtlich unzulässigen Weise überschritten.

Es wird daher Aufgabe der belangten Behörde sein, eine neue Entscheidung hinsichtlich des Einspruchs des Berufungswerbers vom 14.10.2000 zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Sache Abänderungsbefugnis Konkretisierung Einspruch Strafverfügung Bestimmtheit Aufhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten