TE UVS Niederösterreich 2001/08/02 Senat-AB-98-004

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Veröffentlicht am 02.08.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben.

Text

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften

Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ als Kraftfahrbehörde einen Antrag von Herrn

G**** G********** gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 auf Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für

die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung abgewiesen.

 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber nicht

während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war

und somit auch keinen guten Erfolg nachweisen konnte, wie dies § 116 Abs 2 KFG 1967

für eine Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen

Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung verlangt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der unter Hinweis auf falsche

Daten hinsichtlich des Firmeneintritts bei seinem derzeitigen Arbeitgeber und auf die

wirtschaftliche Notwendigkeit der Ausübung des Fahrschullehrerberufs sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat über diese Berufung am 25. Juli 2000 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten:

 

In dieser erklärte der Berufungswerber, dass im Zeitpunkt der Antragstellung insoweit

ein Bedarf bestanden hätte, als die Fahrschule R****** in B******* dringend einen Fahrschullehrer für die Klassen A und B benötigt hätte und ein

derartiger mangels

ausreichender Zahl nicht gefunden werden konnte.

 

Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass zwischenzeitig eine reale Praxis von

mehr als fünf Jahren absolviert worden sei. Dies deswegen, da durch ein Versehen einer Kanzleikraft  nach  Ablegung  der  Fahrlehrerprüfung  nicht  gleich um  einen Fahrlehrerausweis angesucht worden sei und der Berufungswerber seine Tätigkeit als

Fahrlehrer mit dem Probefahrlehrerausweis weiter ausgeübt hätte. Der

fragliche Zeitraum

betrug ca 5 Monate.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Berufungswerber seinen Antrag vom 1.12.1997 auf Dispens zur Erweiterung des Berufes als Fahrlehrer zum Fahrschullehrer

zurückgezogen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Im vorliegenden Fall geht es um die Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung. Der diesbezügliche Antrag des Berufungswerbers gemäß § 116 Abs 2 KFG 1967 ist vom 1.12.1997; darüber wurde mit dem angefochtenen

Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.1.1998 abschlägig entschieden.

 

Der Berufungswerber hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.7.2001

seinen Antrag zurückgezogen.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung und den

gesamten Verwaltungsakt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen

werden. Eine solche Zurückziehung eines Antrages ist daher auch noch im

Berufungsverfahren zulässig (s VwSlg 8813 A u E 30.4.1984, 83/12/159).

Im Falle einer Zurückziehung in diesem Verfahrensabschnitt ist eine abweisende

Entscheidung über die Berufung nicht zulässig ( VwGH 28.1.1994, 91/17/0070, 0126).

Vielmehr ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Zurückziehung des Ansuchens kommt nämlich nicht dem Verzicht auf die erhobene Berufung gleich. Die Berufungsbehörde muss daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den vor ihr durch eine zulässige

und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben

(vergleiche VwGH vom 23.12.1974, 2052/74, 10.9.1991, 90/04/0302).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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