TE UVS Steiermark 2001/09/04 30.11-54/2001

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn R D, wohnhaft M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.5.2001, GZ.: 15.1 1999/1315, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.),

2.) und 4.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Punkte 1.),

2.) und 4.) jeweils einen Betrag von S 60,-- (EUR 4,36), insgesamt

S 180,-- (EUR 13,08), binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 3.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet im Punkt 2.): § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs 6 KFG.

Die verletzte Rechtsvorschrift lautet im Punkt 4.): § 102 Abs 1 iVm § 99 Abs 5 KFG.

Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.5.2001 wurden dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen bzw. als Lenker dieses Fahrzeuges am 20.2.1999 um 08.50 Uhr auf der S 6 auf Höhe Strkm 85,500 insgesamt vier Übertretungen nach dem KFG vorgeworfen und über ihn vier Geldstrafen von jeweils S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er zunächst rügte, dass das Verfahren nicht fristgerecht bearbeitet worden sei, weil zwischen seinem Einspruch gegen die Strafverfügung im Mai 1999 und dem ihm nunmehr zugestellten Straferkenntnis am 7.6.2001 25 Monate vergangen seien. Im Übrigen führte er aus, dass ihm die Strafe betreffend § 42 Abs 1 KFG nicht gerechtfertigt erscheine. Es sei jede Änderung der Umstände anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt würden. Es habe jedoch keine Änderung gegeben, da er durchgehend seit 28.8.1967 in Murweg 19 wohnhaft und gemeldet sei. Die ausstellende Behörde habe sich nur vertippt. Als dieser Fehler ihm bekannt geworden sei, habe er dies umgehend der Behörde gemeldet. Es sei nicht einsehbar, dass man bei einer Behörde für die Ausstellung eines Dokumentes bezahle, diese dann einen Fehler mache und man von der selben Behörde bestraft werde, weil man diesen nicht bemerkt habe. Abschließend äußerte der Berufungswerber, dass er enttäuscht sei, dass seiner Darstellung der Sachlage keinerlei Glauben geschenkt werde. Da über den Berufungswerber keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies keine der Parteien die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragte, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen. Am 20.2.1999 um 08.50 Uhr lenkte der Berufungswerber seinen PKW auf der S 6 bei Strkm 85,500 in Richtung Bruck an der Mur. Vor dem Berufungswerber fuhr ein Dienstkraftwagen mit den Polizeibeamten RI P und RI M. Da der Berufungswerber mit eingeschaltetem Fernlicht fuhr, wurde er von den Polizeibeamten angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass die hintere Kennzeichentafel beim PKW des Berufungswerbers nicht dauernd und fest mit dem PKW verbunden war, weil die Kennzeichentafelhalterung linksseitig mit einem Draht am Fahrzeug befestigt war. Im Bereich der linken hinteren Kennzeichenleuchte waren starke Roststellen und Verformungen feststellbar, sodass das Licht der linken Kennzeichenleuchte in den Kofferraum schien und nicht die Kennzeichentafel beleuchtete. Im Zulassungsschein war als Standort des PKWs Murweg 12, M eingetragen. Der Berufungswerber ist seit 28.8.1967 an der Adresse Murweg 19, M aufrecht gemeldet. Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Anzeige von RI P von der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Leoben vom 2.3.1999 sowie aufgrund seines im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Berichtes vom 25.4.1999 getroffen werden. Der Berufungswerber selbst führte in seiner Berufung nur aus, dass die Bearbeitung im gegenständlichen Verfahren nicht fristgerecht erfolgt sei, erstattete aber kein konkretes Vorbringen, dass der festgestellte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend würde. Auch hinsichtlich Punkt 3.) räumte er ein, dass im Zulassungsschein tatsächlich irrtümlich als Adresse Murweg 12 eingetragen sei, er aber nie an dieser Adresse gewohnt habe, sondern seit 28.8.1967 an der Adresse Murweg 19. Zu Punkt 1.): Gemäß § 49 Abs 7 KFG müssen die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war dies nicht der Fall, da die Kennzeichentafelhalterung linksseitig nur mit einem Draht am Fahrzeug befestigt war. Eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug liegt nur dann vor, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet wurden. Die Verbindung mit Draht entspricht nicht dem Erfordernis der festen Verbindung. Zu Punkt 2.):

Gemäß § 14 Abs 6 KFG müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs 6 KFG seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird. Bei der Anhaltung des Berufungswerbers musste festgestellt werden, dass es im Bereich der linken hinteren Kennzeichenleuchte starke Roststellen und Verformungen gab, sodass das Licht der linken Kennzeichenleuchte in den Kofferraum schien und nicht die Kennzeichentafel beleuchtete. Daher ist auch die Übertretung in diesem Punkt als erwiesen anzusehen.

Zu Punkt 3.):

Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderung des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung. Im Zulassungsschein war zwar zum Zeitpunkt der Anhaltung als Adresse Murweg 12 eingetragen, es konnte aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Berufungswerber seit 28.8.1967 aufrecht an der Adresse Murweg 19 gemeldet ist. Daher ist es zutreffend, wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass bereits bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, ein Fehler unterlaufen ist. Es kann aber von keiner Änderung von Umständen gesprochen werden, da der Berufungswerber ja niemals an der Adresse Murweg 12 gemeldet war. Aus diesem Grund war seiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen. Zu Punkt 4.):

Gemäß § 99 Abs 5 StVO sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden.

Der Berufungswerber fuhr am 20.2.1999 hinter dem Dienstkraftwagen der Polizeibeamten und verwendete dabei vorschriftswidrig das Fernlicht, da zur Tatzeit Tageslicht herrschte. Dadurch hat er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 5 KFG zu verantworten. Zum grundsätzlichen Einwand des Berufungswerbers, das Verfahren sei nicht fristgerecht bearbeitet worden, weil zwischen seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und dem zugestellten Straferkenntnis 25 Monate gelegen wären, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch die Strafverfügung vom 17.3.1999 eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gesetzt wurde. Es ist zwar richtig, dass die Erstbehörde zwischen dem 18.5.1999 und der Erlassung des Straferkenntnisses am 29.5.2001 keinerlei Verfahrensschritte setzte, doch stellt dies noch keine Rechtswidrigkeit dar, zumal die Strafbarkeitsverjährung drei Jahre beträgt und erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tatzeitpunkt gemäß § 31 Abs 3 VStG kein Straferkenntnis mehr gefällt werden dürfte. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte oder nur schwer hätte vermieden werden können, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr befestigte der Berufungswerber selbst die hintere Kennzeichentafel mit einem Draht am Fahrzeug und hätten ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auch die starken Roststellen und Verformungen auffallen müssen und ferner, dass das Licht der linken Kennzeichenleuchte nicht die Kennzeichentafel beleuchtete, sondern in den Kofferraum schien. Die Verwendung des Fernlichtes wird am Armaturenbrett angezeigt und hätte dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass dieses eingeschalten war. Es ist dem Berufungswerber daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Strafrahmen beträgt hinsichtlich aller drei Punkte gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu S 30.000,--.

Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse wird von jenen Umständen ausgegangen, die auch die Erstbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte (verheiratet, Sorgepflichten für Kinder, monatliches Einkommen von S) zumal der Berufungswerber in seiner Berufung auch nichts gegenteiliges anführte. Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien erscheinen die von der Erstbehörde in den Punkten 1.), 2.) und 4.) verhängten Geldstrafen von jeweils S 300,-- als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt und ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen wurden. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung hinsichtlich der Punkte 1.), 2.) und 4.).

Schlagworte
Zulassungsschein Änderung Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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