TE UVS Steiermark 2001/10/01 30.14-22/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Mag. F S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.10.2000, GZ.: III/S-34.888/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen,

als die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: § 76 a Abs 1 StVO.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.8.1999, um 9.45 Uhr, in Graz, Herrengasse - Am Eisernen Tor, Richtung Norden (fotografische Verkehrsüberwachung) als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen G die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 76 Abs 1 StVO wurde der Berufungswerber im Sinne des § 21 VStG von der belangten Behörde ermahnt.

Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 13.9.1999 und auf das die Übertretung dokumentierende Lichtbild. Dem Vorbringen des Berufungswerbers im Verfahren, wonach das zu Beginn der Fußgängerzone aufgestellte Straßenverkehrszeichen entgegen der Bestimmung des § 76 Abs 2 StVO rechtswidrigerweise keine Ausnahmeregelungen für eine notwendige Ladetätigkeit in der Fußgängerzone enthalte, begegnete die belangte Behörde mit dem Hinweis, der Verordnungsgeber habe die Möglichkeit einer Ladetätigkeit in der Herrengasse durch die Zufahrt über die Landhausgasse geregelt. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung führte Mag. F S im Wesentlichen aus, er betreibe in der H eine Rechtsanwaltskanzlei und habe zu Zwecken einer Ladetätigkeit in die Fußgängerzone einfahren müssen. Für ihn sei am Tatort eine Ausnahmeregelung nicht erkennbar gewesen. Das am Beweisfoto ersichtliche Verkehrszeichen (Anmerkung: Hinweiszeichen gemäß § 53/9 a StVO Fußgängerzone ) sei rechtswidrig. Hätte der Verordnungsgeber eine Zufahrt in die Fußgängerzone Herrengasse ausschließlich über die Landhausgasse zulassen wollen, so wäre diese Zufahrtsmöglichkeit durch ein entsprechendes Zusatzschild oder auch durch ein Schild "Einfahrt verboten" beim Schild "Fußgängerzone" am Tatort "Herrengasse/Am Eisernen Tor" anzubringen gewesen. Der Berufungswerber habe auf Grund dieses unvollständigen Verkehrszeichens nicht wissen können, dass nur eine Zufahrtsmöglichkeit in die Herrengasse, nämlich über die Landhausgasse, existiere. Auf Grund der Situation, wie sie sich auf dem Beweisfoto darstelle, habe der Berufungswerber zurecht davon ausgehen können, dass die Zufahrt in die Herrengasse auch von Süden her für Ladetätigkeiten erlaubt sei. Der Verordnungsgeber habe eine unklare Situation geschaffen, die dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen könne; ihn treffe kein Verschulden. Ein Verstoß gegen die Klarheitsregel führe dazu, dass eine Verordnung nicht als kundgemacht anzusehen sei und daher keine Rechtswirkung entfalte. Die Zufahrtsmöglichkeit durch Verordnung in der Landhausgasse könne für den Tatort Herrengasse/Am Eisernen Tor überhaupt keine Rechtswirkung entfalten. Er beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Verordnung des Stadtsenates Graz vom 22.3.1995, zu GZ: A 10/1-I-384/1-1995 (Betreff: Herrengasse, Fußgängerzone) wurde gemäß § 76 a StVO 1960 "für die Herrengasse in Fahrtrichtung Norden in der Verlängerung der nordseitigen Gebäudekante der Hans-Sachs-Gasse das Verkehrszeichen "Fußgängerzone" gemäß § 53 Z 9 a StVO verordnet". Am selben Tag erließ die Stadt Graz die Verordnung zu GZ: 10/1-I-393/1-1995, mit der "für die Landhausgasse in Fahrtrichtung Osten 2 m westlich der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses Herrengasse Nr. 16 das Verkehrszeichen "Fußgängerzone" gemäß § 53 Z 9 a StVO 1960 mit dem Zusatz "Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen bis 7,5 to von 05.00 bis 11.00 Uhr verordnet" wurde. Die Verordnungen sind durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Am 4.8.1999 fuhr der Berufungswerber um 9.45 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen G Am Eisernen Tor in die Fußgängerzone Herrengasse (Fahrtrichtung Norden) ein, obwohl an dieser Stelle verordnungsgemäß dem Hinweiszeichen nach § 53/9 a StVO keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer Ladetätigkeit beigefügt ist. Eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit in die Fußgängerzone Herrengasse besteht über die Landhausgasse, einer Sackstraße, die im rechten Winkel auf die Fußgängerzone stößt. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: Vorweg: Die Tatortumschreibung im Spruch des bekämpften Strafbescheides genügt den Anforderungen des § 44 a Abs 1 VStG. Die Fußgängerzone Herrengasse beginnt am Eisernen Tor, der Berufungswerber befuhr die Herrengasse an dieser Stelle in Fahrtrichtung Norden. Zusätzlich wurde sein Fehlverhalten noch fotografisch festgehalten. Die entsprechenden Lichtbilder im Akt - sie wurden dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht - beseitigen jeglichen Zweifel hinsichtlich der Tatörtlichkeit. Dass weder eine Verwechslungsgefahr bestand, noch der Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, zeigen nicht zuletzt seine konkreten Einwände im Verfahren. Gemäß § 76 a Abs 1 StVO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone)... In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt. Sind in einer Fußgängerzone - wie in der Herrengasse im Zentrum von Graz - Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf...(§ 76 a Abs 2 StVO). Dass die Behörde in einem solchen Fall eine Regelungspflicht trifft, steht außer Frage. Die Behörde ist hier auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung mit Erlassung der oben zitierten Verordnung betreffend die Zufahrtsmöglichkeit in die Fußgängerzone über die Landhausgasse nachgekommen. Der Behörde werden im § 76 a Abs 2 StVO keine Vorgaben gemacht, wie und wo sie die Zufahrt für Ladetätigkeit vorsieht. § 76 a Abs 6 StVO spricht klar davon, dass sich die Lenker von Fahrzeugen an die Anordnungen der Behörde zu halten und in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren dürfen. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 9 a StVO "Fußgängerzone" zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus § 76 a StVO nichts anderes ergibt.

Mit anderen Worten: Sind dem Verkehrszeichen keine Hinweise beigefügt, mit denen Ausnahmeregelungen betreffend die Befahrbarkeit der Fußgängerzone kundgemacht werden, so beinhaltet dieses Hinweiszeichen gleichzeitig das Verbot, an dieser Stelle mit Fahrzeugen in die Fußgängerzone einzufahren. Ein zusätzliches Schild Einfahrt verboten ist in diesem Zusammenhang damit entbehrlich. Schon nachvollziehbarer ist das Argument des Berufungswerbers mit dem Zusatzschild, welches auf die Zufahrtsmöglichkeit an einer anderen Örtlichkeit hinweisen könnte. Das Fehlen eines solchen Hinweises an der gegenständlichen Stelle macht zwar die Verordnung und Kundmachung noch nicht rechtswidrig, er würde aber zu einem besseren Verständnis für die von der Behörde geschaffenen verkehrsleitenden Maßnahme führen, die sich doch gerade im Interesse der in der Fußgängerzone etablierten Wirtschaftstreibenden als notwendig erwies. Zur Verschuldensfrage bleibt noch auszuführen: Der Berufungswerber ist ortskundig. Aus seinem Einspruch vom 15.11.1999 - dort ist davon die Rede, dass gemäß einer Verordnung nach § 76 a Abs 2 StVO die Vornahme von Ladetätigkeiten in der gegenständlichen Fußgängerzone bis 11.00 Uhr für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen erlaubt ist - geht auch hervor, dass der Berufungswerber grundsätzlich über die für die Herrengasse geltenden Zufahrtsmöglichkeiten bescheid weiß. Die örtlichen Verhältnisse sind auch keinesfalls so weiträumig, als dass sie nicht - noch dazu für einen Ansässigen - überblickbar wären. Daraus folgt, dass sich der Berufungswerber zumindest fahrlässig über das bestehende Einfahrverbot hinweggesetzt hat. Der Berufungswerber hat damit sowohl in objektiver Hinsicht als auch von der subjektiven Tatseite her die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - die verletzte Rechtsvorschrift war wie erfolgt zu berichtigen - zu verantworten. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dem Berufungswerber gegenüber war eine Ermahnung im Sinne des S 21 VStG zur Erreichung des formulierten Zieles auszusprechen.

Schlagworte
Fußgängerzone Hinweiszeichen Ladetätigkeiten Einfahrtverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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