TE UVS Niederösterreich 2001/10/12 Senat-ZT-01-3027

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Veröffentlicht am 12.10.2001
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 S 160,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Z***** hat Herrn W***** R*** mit Straferkenntnis vom 29.5.2***, Zl. 3-***-**, für schuldig befunden, dass er am 5.2.2***, 14,35 Uhr, auf der B **, nächst Strkm 34,8, im Ortsgebiet von K************, Fahrtrichtung P********, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Es wurde eine Geschwindigkeit von 96 km/h gemessen.

 

Wegen Übertretung § 52 lit a Z 10a StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden S 80,-- als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens G********* und die durchgeführten Erhebungen gestützt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des angeblichen Vergehens geregnet habe und aus diesem Grund die Verwendung des Laser-Messgerätes nicht zulässig gewesen sei. Die Bestrafung sei daher nicht gerechtfertigt.

 

Am 4.10.2*** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Berufungswerber und die Erstbehörde als Parteien und ein Sachverständiger für Messtechnik geladen.

 

Die Parteien sind nicht erschienen.

 

Der Sachverständige hat auf Befragen des Verhandlungsleiters Folgendes ausgeführt:

 

"Die Verwendung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes ist auch bei Regen möglich. Es existiert keine Verwendungsbestimmung, die diese Verwendung untersagt. Durch den Regen kann es dazu kommen, dass das Messgerät nicht mehr ausreichend reflektiertes Lasersignal zur Auswertung bekommt, wodurch eine Messwertbildung unter Ausgabe eines Messergebnisses unterbunden wird; stattdessen erfolgt eine Fehlermeldung. Es kann also so lange auch im Regen gemessen werden, solange der Regen nicht so stark ist, dass er eine Messwertbildung verhindert. Können Messwerte vom Messgerät abgelesen werden, so war die Dämpfung des Signals ausreichend gering, sodass eine Auswertung der Einzelmesswerte durch das Gerät erfolgen konnte."

 

Vom Sachverständigen für Messtechnik wurde folgendes Gutachten erstellt:

 

"Die gegenständliche Messung wurde am 5.2.2*** mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Identifikation 5819, vorgenommen. Für dieses Messgerät liegt ein Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24.10.2000 vor, welcher bis 31.12.2003 gültig ist. Das Messgerät war daher zum Zeitpunkt der Messung geeicht. Laut Anzeige des GP G********* vom 6.2.2*** erfolgte die Messung auf einer Entfernung von 422 m unter Einhaltung der Verwendungsrichtlinien, wobei die gemessene Geschwindigkeit von 96 km/h auf dem Display des Lasergerätes angezeigt wurde. In der Zeugeneinvernahme vom 9.4.2*** gibt Herr RI G***** F*** an, dass er das Lasergerät bedient und die Messung durchgeführt hat, dass das Lasergerät funktioniert hat und die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden. Er bestätigt auch die Messentfernung von 422 m und den abgelesenen Geschwindigkeitswert von 96 km/h.

Im gegenständlichen Fall wurde somit ein eichamtlich zugelassenes und zum Messzeitpunkt geeichtes Lasermessgerät verwendet, bei welchem auch die Durchführung der Gerätekontrollen zeugenschaftlich bestätigt wird. Die angegebene Messdistanz liegt innerhalb des zugelassenen Einsatzbereiches des Gerätes. Die Einwendungen hinsichtlich einer möglichen Fehlfunktion oder Messungenauigkeit, die bei Regen bedingt sein könnten, geben in technischer Hinsicht keinen ausreichenden Grund an der Richtigkeit der Messung zu zweifeln, wie dies bereits oben stehend erläutert wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dadurch erkennbar, dass eine fehlerhafte Verwendung des Gerätes erfolgt wäre. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen des gegenständlichen Gerätes von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit des gemessenen Objektes zum Messzeitpunkt mindestens 93 km/h betragen hat."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens 3*** G********* hat der Berufungswerber am 5.2.2***, um 14,35 Uhr, den Pkw der Marke VW Passat, mit dem Kennzeichen *-****F, auf der B **, von O********** kommend, durch das Ortsgebiet von K************, in Richtung P******** gelenkt. Im Bereich des Strkm 34,8 wurde die gemäß § 52a lit 10a StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 26 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser durchgeführt. Die Messstrecke zwischen dem Beamten und dem Kraftfahrzeug betrug 422 m.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurden die Beamten niederschriftlich einvernommen. Der die Messung durchführende Beamte hat ausgeführt, dass das Laser-Messgerät geeicht war und dass die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt worden seien. Das Gerät habe funktioniert. Er habe von dem Dienstwagen aus den ankommenden Pkw gemessen. Es sei ein Wert von 96 km/h festgestellt worden. Es hätte leicht geregnet. Wenn es zu einer Fehlmessung gekommen wäre, hätte das Gerät gar keine Geschwindigkeit angezeigt sondern hätte eine Fehlermeldung gemacht.

 

Die Messung wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 5819 durchgeführt. Für dieses Gerät liegt ein Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24.10.2*** vor, dessen Gültigkeit bis 31.12.2*** befristet ist. Das Gerät war demnach am 5.2.2*** geeicht und der die Messung durchführende Beamte hat vor der Messung die vorgesehenen Kontrollen vorgenommen. Die Verwaltungsübertretung ist nach der zeugenschaftlichen Einvernahme der Gendarmeriebeamten und das im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellte Gutachten des Sachverständigen für Messtechnik als erwiesen anzunehmen. Entgegen den Berufungsausführungen ist die Verwendung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der verwendeten Bauart auch bei Regen zulässig und die Erzielung eines Messergebnisses möglich. Eine allfällige Weisung eines Innenministers an die Organe der Straßenaufsicht ist für die Richtigkeit der Messung und für die Heranziehung der Messung als Beweismittel im Strafverfahren unerheblich, zumal es sich dabei um eine interne Verwaltungsanordnung handelt. Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand war sohin als erwiesen anzunehmen.

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen es einzelnen Falles verpflichtet ist, und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind oftmals Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Der Schutzzweck dieser Norm ist sohin in der Verkehrssicherheit begründet. Übertretungen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 sind mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. Von der Erstbehörde wurde die Geldstrafe schuldangemessen im unteren Bereich festgesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine weitere Herabsetzung vorzunehmen war. Bei der Strafbemessung ist die erkennende Behörde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Diese Strafe soll auch geeignet sein, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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