TE UVS Steiermark 2002/02/08 30.6-110/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 17.10.2001, GZ.: 15.1-1999/3729, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 7,27 (S 100,--) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne präzisiert, als der Berufungswerber mit zwei vollen Körben Schwammerln mit einem Gewicht von sicherlich mehr als 2 kg pro Korb angetroffen wurde.

Des Weiteren bleibt der Spruch unverändert.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.8.1999 in der Zeit von ca. 07.00 Uhr bis ca. 10.00 Uhr mit seinem Sohn im T, in L, im Forstgut E Schwammerl gesammelt, wobei er gegen 10.00 Uhr von Mag. T-E S auf Höhe eines aufgelassenen Bauernhauses (ehemals vulgo H) mit zwei vollen Körben Schwammerln mit einem geschätzten Gewicht von ca. 25 kg angetroffen worden sei, obwohl bei allen Zufahrten zum Forstgut E Tafeln mit der Aufschrift "Sie betreten Privatgrund, Pilze und Beeren sammeln, Radfahren und Reiten ist strengstens verboten und strafbar" gut sichtbar angebracht gewesen seien und laut Forstgesetz jedermann Wald lediglich zu Erholungszwecken betreten dürfe und das unbefugte Aneignen von Pilzen im Walde in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag verboten sei.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 174 Abs 4 lit b Z 2 ForstG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (? 36,34), im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 23.10.2001 führte der Berufungswerber aus, dass das Gewicht der geernteten Schwammerln eindeutig zu hoch eingeschätzt worden sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 28.1.2002 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und des Vertreters der Behörde erster Instanz unter Beiziehung des Zeugen Mag. T-E S durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers ist dieser am 10.8.1999 in der Früh in den tatgegenständlichen Bereich = in den T in L gefahren, um dort Schwammerl zu suchen. Begleitet wurde er von seinem zum Tatzeitpunkt 13- jährigen Sohn. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt und ist dann gemeinsam mit seinem Sohn in den angrenzenden Wald gegangen. Infolge hat der Berufungswerber seinem Sohn verschiedene Pilze erklärt bzw wurden diese auch bestimmt. Weiters hat der Berufungswerber laut seinen Angaben mit seinem Sohn Eierschwammerl gesammelt, welche er in zwei Körbe legte. Über die Eierschwammerln war jeweils ein Regenschutz gebreitet. So gegen 10.00 Uhr hat der Berufungswerber im Bereich eines Hauses an einem Waldrand den ihm zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Zeugen Mag. Sr getroffen und hat dieser den Berufungswerber angesprochen. Der Berufungswerber gab gegenüber dem Zeugen an, dass er Schwammerl in den Körben habe, woraufhin der Zeuge dem Berufungswerber mitteilte, dass dies verboten sei. Weiters sei er seit vielen Jahren Waldbesitzer und habe das Recht den Berufungswerber die Schwammerl abzunehmen. Der Berufungswerber weigerte sich die Eierschwammerl herzugeben und verlangte, dass sich der Zeuge ausweise. Dies erfolgte jedoch nicht und wurde vielmehr der Berufungswerber nunmehr aufgefordert sich auszuweisen. Der Berufungswerber verwies darauf, dass sein Auto unten geparkt sei und der Zeuge mitkommen und sich das Kennzeichen aufschreiben könne. Der Berufungswerber hätte laut seinen Angaben dem Zeugen dort seinen Ausweis gezeigt, welcher sich im Fahrzeug befand. In der Verhandlung führte der Berufungswerber weiters aus, dass unter den Eierschwammerln damals seine Jause war bzw die Körbe nicht zur Gänze mit Eierschwammerl gefüllt waren. Der Berufungswerber schätze das Gewicht der Schwammerl mit 2 kg pro Korb ein. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass damals auch noch ein Foto von den Körben gemacht wurde. Der Zeuge ist dem Berufungswerber damals mit seinem Auto die gesamte Strecke bis zum Auto des Berufungswerbers nachgefahren und ist dem Berufungswerber damals beim Hinuntergehen auf der Forststraße auch aufgefallen, dass bei einem Schranken eine Tafel angebracht war, mit der Aufschrift "Sie betreten Privatgrund, Pilze und Beeren sammeln, Radfahren und Reiten ist strengstens verboten und strafbar". Der Berufungswerber konnte aus eigener Wahrnehmung nicht angeben, wie viele Kilogramm Schwammerl in einen der von ihm verwendeten Körbe hineingehen, er hat diese auch noch nie abgewogen.

Entsprechend der Angaben des Zeugen Mag. S, dessen Schwiegervater zum Tatzeitpunkt Besitzer des Forstgutes E war, hat dieses Forstgut ein Ausmaß von mehr als 200 Hektar und erstreckt sich dieses Forstgut bis in den sogenannten T, und zwar bis zu der dort verlaufenden Straße. Innerhalb des Forstgutes befindet sich ein ehemaliges Bauernhaus, welches vom Zeugen und seiner Familie als Wochenendhaus genutzt wird. Dem Zeugen ist der Berufungswerber damals am Vormittag des 10.8.1999 aufgefallen, als dieser in der Nähe des Hauses vorbeiging, wobei er zwei große Strohkörbe trug, welche mit zwei Regenjacken bedeckt waren. Der Berufungswerber war damals in Begleitung eines ca. 12-jährigen Kindes. Es hat sich dann im Zuge eines Gespräches herausgestellt, dass beide Körbe bis oben hin voll mit Eierschwammerl waren und hat der Zeuge den Berufungswerber darauf verwiesen, dass im Bereich des Forstgutes unter anderem auch das Pilze- und Schwammerlsammeln ausdrücklich verboten ist und auch bei allen Zusatzwegen bzw Forststraßen entsprechende Schilder aufgestellt sind. Der Berufungswerber antwortete dahingehend, dass er schon öfters Schwammerl vor Ort gesucht habe und er beabsichtige, die Schwammerl einzufrieren. Der Aufforderung des Zeugen, die Schwammerl auszuhändigen, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen und wollte der Berufungswerber auch seinen Namen nicht nennen. Er hatte auch angeblich keinen Ausweis dabei. Es wurden damals auch Fotos von den beiden Körben bzw vom Berufungswerber gemacht und schätzte der Zeuge das Gewicht der Schwammerl mit insgesamt 25 kg ein. Weiters führte der Zeuge an, dass er schon lange nicht mehr so viele Eierschwammerl in seinem Gebiet gefunden hat. In weiterer Folge ist der Zeuge dem Berufungswerber bis zum Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren. Ergänzend ist festzuhalten, dass auf dem damals gemachten Foto zwei große Strohkörbe zu sehen sind, welche randvoll mit Eierschwammerl gefüllt sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führt hiezu wie folgt aus:

Gemäß § 174 Abs 4 lit b Z 2 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt im Walde sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag aneignet. Es ist nunmehr vorerst festzuhalten, dass im Bereich des Forstgutes E, in welchem der Berufungswerber damals unbestrittenermaßen Schwammerl gesammelt hat, das Sammeln von Pilzen und Beeren ausdrücklich verboten ist. Weiters geht die entscheidende Behörde aufgrund der Zeugenaussage Mag. S aber auch des im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos davon aus, dass in jedem der beiden Körbe jedenfalls mehr als 2 kg an Schwammerl vorhanden waren. Auch der Berufungswerber hat in seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der BH Weiz am 5.9.2000 selbst eingestanden, dass er 5 bis 6 kg Schwammerl getragen hat. Den Ausführungen, wonach sich unter den Schwammerln damals eine Jause befunden habe, kommt keine Glaubwürdigkeit zu, da der Berufungswerber anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim GP am 10.8.1999 selbst angab, dass die zwei Körbe voll mit Schwammerl waren. Auch brachte der Berufungswerber dies erstmals in der Verhandlung am 28.1.2002 vor und ist davon auszugehen, dass seine Angaben unmittelbar nach der Tat der Wahrheit entsprachen. Weiters hatte der Berufungswerber laut den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos einen Rucksack dabei und ist anzunehmen, dass sich eine etwaige Jause darin befand und nicht unterhalb der Schwammerl versteckt war. Weiters geht die entscheidende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber die alleinige Verfügungsgewalt über die beiden Körbe hatte. So ist nicht erkennbar, dass der 13-jährige Sohn völlig unabhängig von seinem Vater über einen der Körbe verfügen konnte bzw hat der Berufungswerber auch offensichtlich die Körbe selbst getragen und verfügte er auch in weiterer Folge über die Pilze, da er sie einzufrieren beabsichtigte. Man kann den den Berufungswerber begleitenden 13-jährigen Sohn somit höchstens als Erfüllungsgehilfen unter der elterlichen Obhut des Berufungswerbers ansehen. Somit hatte der Berufungswerber aber die alleinige Verantwortung über beide Körbe. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten daher nicht zur Straffreiheit führen, wobei der Berufungswerber für seine Behauptungen keinerlei konkreten Beweise vorlegen konnte, währenddessen, wie ausgeführt, aufgrund der Aussage des Zeugen Mag. S, aber auch der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos davon auszugehen war, dass sich in jedem der beiden Körbe Schwammerl mit einem Gewicht von sicherlich weit mehr als je 2 kg befanden. Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu dem Schutzzweck des § 174 Abs 4 lit b Z 2 ForstG ist auszuführen, dass es wissenschaftlich bewiesen ist, dass zwischen Pilzen und Wald eine umfangreiche und komplexe Serie von Vorgängen besteht, die sich sehr vorteilhaft für die Bäume auswirken. So übernehmen die Pilze lebenswichtige Stoffwechselfunktionen, sie können Schwermetalle ausfiltern und Wurzelkrankheiten vermindern. Durch starke Sammeltätigkeit ist gebietsweise eine Verarmung des Waldbodens (Myzeliumbestandes) eingetreten, die negative Auswirkungen auf das biologische Gleichgewichtes des Waldes mit sich brachte. Um die zitierte gesetzliche Bestimmung vollziehbar zu machen, wenn die Menge an Pilzen, die pro Person und Tag dem Wald entnommen werden darf, wenn seitens des Waldeigentümers keine gegenteilige Verfügung getroffen wurde, mit 2 kg beschränkt. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber zweifellos gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Auch wenn nunmehr im Zweifel von einem geringfügigeren Gesamtgewicht der gesammelten Schwammerl als von der Behörde (ca. 25 kg) ausgegangen wird, konnte dies eine Strafherabsetzung nicht rechtfertigen, da sich die verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich bewegt und unabhängig von der tatsächlichen exakten Menge an Schwammerl jedenfalls weit mehr als 2 kg pro Korb gesammelt wurden. Auch hat sich der Berufungswerber während des gesamten Verfahrens als äußerst uneinsichtig gezeigt. Die verhängte Strafe entspricht auch ungünstigsten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (da der Berufungswerber diesbezüglich trotz Aufforderung keine Angaben machen wollte, wird sein Einkommen mit ? 1.300,-- geschätzt bzw angenommen, dass der Berufungswerber kein Vermögen hat, weiters bestehen Sorgepflichten für zwei Kinder) und soll die verhängte Strafe dem Berufungswerber auch vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wald Pilze sammeln Zurechnung Gehilfe Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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