Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Dr. U Zgegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.11.2001, Zl.: III/S-8174/01, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde behoben wird.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2001, Zl.:
III/S- 8174/01, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 15.2.2001, um 21.35 Uhr, in Graz 4, gegenüber dem Haus Bahnhofgürtel als Lenker des Kombi und Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines, es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (das Lichtbild im Führerschein lasse ihn nicht einwandfrei erkennen - Führerschein aus dem Jahre 1972).
Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (? 50,87) bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass selbst, wenn der Führerschein ungültig gewesen wäre, was ausdrücklich bestritten werde, die Bundespolizeidirektion Graz nicht "Tatortbehörde" sei, da die Ablieferung des Führerscheines "bei der Behörde" und der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines mit Sicherheit nicht bei der BPD vorzunehmen gewesen wäre. Er weise auch darauf hin, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG nicht genüge, da der Lenker nicht Normadressat der verletzten Verwaltungsvorschrift sei, er keinen Kombi, zu welchem Zeitpunkt auch immer, gelenkt habe und auch der Führerschein sicher nicht bei der bescheiderlassenden Behörde abzuliefern gewesen wäre und auch die Ausstellung eines neuen Führerscheines nicht bei jener Verwaltungsbehörde beantragt werden könne. Auch seien Tatzeit und Tatzeit unrichtig angelastet worden.
Zum Führerscheinbild selbst führe er an, dass dieses weder vergilbt noch beschädigt sei und sei dieser in den letzten drei Jahren bei zahlreichen Anlässen bei straßenpolizeilichen Kontrollen und Beanstandungen oder anlässlich eines Parkschadens in Graz mehrfach bei Tageslicht überprüft worden und sei er dabei einwandfrei zu erkennen gewesen.
Aus den angeführten Gründen beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 14 Abs 4 FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
Beim gegenständlichen, dem Berufungswerber vorgeworfenen Delikt handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, das sind solche, die die Nichtvernahme eines gebotenen Tuns pönalisieren. Erfüllungsort der dem Berufungswerber vorgeworfenen nicht nachgekommenen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, im konkreten Fall der Sitz jener Behörde, der gegenüber der Berufungswerber der ihm vorgeworfenen Verpflichtung nachzukommen hat.
Nachgewiesenermaßen hat der Berufungswerber seinen Wohnsitz im Bereich der Bezirkshauptmannschaft und ist auch tatbestandsmäßig dem § 14 Abs 4 iVm § 15 Abs 1 FSG zu entnehmen, dass der Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen ist, wobei, wie bereits ausgesprochen, im vorliegenden Fall als Erfüllungsort der vorliegenden Verpflichtung des Berufungswerbers der Sitz jener Behörde anzunehmen ist, bei der der Führerschein abzuliefern bzw. die Neuausstellung eines Führerscheines zu beantragen ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 31.1.1996, Zl.: 93/03/0156 sowie vom 26.6.2001, Zl.: 2000/04/0138 u.a.). Der Berufungswerber konnte somit mit seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen durchdringen, während hingegen die belangte Behörde als unzuständige Behörde in concreto entschieden hat, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.