TE UVS Steiermark 2002/04/10 30.4-133/2001

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Veröffentlicht am 10.04.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn Dr. R B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.10.2001, GZ.: 15.1 2000/2229, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Spruch II

Gemäß § 51a Abs 1 VStG wird der Antrag von Herrn Dr. R B ihm für das unter Spruch I. angeführte Berufungsverfahren einen Verteidiger beizugeben, abgewiesen.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 3.11.1999, GZ.: 3.0 - 10/99 war unter anderem der Firma M O, Handels-Ges.m.b.H, P, vorgeschrieben worden, bezüglich der mit Bescheid der BH Hartberg vom 21.12.1998 wasserrechtlich bewilligten Anlage zusätzliche Maßnahmen durchzuführen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 23.10.2001 war über Herrn Dr. R B auf Rechtsgrundlage des § 137 Abs 3 Z 2 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 72,67 (S 1.000,--), im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt worden, da, wie am 26.4.2000 festgestellt worden wäre, jene Maßnahmen, die im Bescheid vom 3.11.1999 aufgetragen worden wären, nämlich die Abläufe der Ölabscheider laufend freizuhalten, damit das Wasser durchaus ungehindert abfließen könne, und den Zutritt zu den Ölabscheidern während der Betriebsstunden der Firma M zu ermöglichen, nicht erfüllt gewesen wären, da die Ölabscheider ÖA 4/5 mit Pflanzen überwuchert und der Ölabscheider 7 mit Erde überdeckt gewesen wäre und die Abläufe der Ölabscheider verwachsen gewesen wären, wofür er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M O Handels Ges.m.b.H. und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher verantwortlich wäre. Diese Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens stets gleich wie im Spruch des Straferkenntnisses vom 23.10.2001 vorgeworfen worden, gegen dieses hat er fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, den Sachverhalt und die ihn treffende verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit bestritten, die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses in Zweifel gezogen und abschließend die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Gemäß § 31 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen ist, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gemäß § 137 Abs 3 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 36.336,42 (S 500.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer (Z 2) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeiführt. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass dem nunmehrigen Berufungswerber eine dieser Übertretungsnorm entsprechende Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen worden ist, da ihm zwar nicht durchgeführte Maßnahmen vorgehalten worden sind, nicht jedoch, dass dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer herbeigeführt worden wäre. Ein diese Sachverhaltselemente enthaltender Tatvorwurf findet sich weder im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, eine diesbezügliche Konkretisierung durch die Berufungsbehörde in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG ist nicht möglich, da dies als Auswechslung der angelasteten Tat zu qualifizieren wäre (vgl. VwGH 15.3.1979, 3055/78), wozu die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist; es kann daher von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 9.4.1980, 1426/78), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen wie im Spruch I. zu entscheiden war. Bezüglich Spruchpunkt II. ist auf § 51a Abs 1 VStG zu verweisen, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen hat, dem Beschuldigten einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Da im konkreten Fall vom Berufungswerber selbst eine sowohl rechtlich als auch sachlich fundierte Berufung in begründeter Weise fristgerecht eingebracht worden ist und durch die in Spruch I. enthaltene Entscheidung eine weitere, im Interesse des Beschuldigten stehende, zweckentsprechende Verteidigung weder erforderlich noch nötig ist, war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

Schlagworte
Auftrag Nichtbefolgung Strafbarkeit Voraussetzungen Gefahr Erfolgsdelikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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