Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich
bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit
geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, in der
derzeit geltenden Fassung.
Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der
in diesem Spruchpunkt verhängten Geldstrafe, somit ? 36,34 zu bezahlen.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs 1 und 2 VStG.
Die Berufungswerberin hat daher folgenden Gesamtbetrag innerhalb von
zwei Wochen ab
Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen:
-
verhängte Geldstrafe: ? 181,68
-
Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster
Rechtsstufe: ? 18,17
- Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren: ? 36,34
Gesamtbetrag ? 236,19
Rechtsgrundlage:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Oktober 2001, Zl. 3-*****-01, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 iVm § 103 Abs 1 leg cit nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--(? 181,68), (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin es als gemäß § 9 Abs 4 VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte
des Fuhrparks der Fa. H***** Z***** GesmbH., mit Firmensitz in ***** H*****, welche
ihrerseits Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen ***-***** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ***-***** ist, zu verantworten habe, dass der am 3. September 2001, um 16,10 Uhr, von G***** L***** im Ortsgebiet W***** auf der Bundesstraße 18, nächst Strkm 53,1, in Fahrtrichtung T*****, gelenkte Kraftwagenzug
nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000kg um
4.440kg
überschritten worden ist.
In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung wendete die Berufungswerberin im Wesentlichen ein, dass sie Fuhrparkleiterin bei der Firma H*****
Z***** GesmbH. sei. Die Lenker würden von ihr laufend und regelmäßig über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Beladung, Fahrzeit und Verkehrssicherheit, belehrt und angewiesen, diese Vorschriften strikt einzuhalten.
Außerdem würden von ihr laufend Kontrollen auf den Brückenwaagen in R***** und S*****
durchgeführt, wo die Berufungswerberin überladene LKW abladen lasse. Eine Übertretung
könne daher nur durch Unachtsamkeit des betreffenden Fahrers geschehen sein, und
werde dies auch durch innerbetriebliche Strafen sanktioniert. Die Fa. Z***** beschäftige
ca. 50 Lenker und sei es ihr weder möglich noch zumutbar, jeden
einzelnen Fahrer immer
? während jeder Fahrt ? zu kontrollieren.
Die Berufungswerberin ersuche daher, aus diesen Gründen das Verfahren gegen sie
einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige des Gendarmeriepostens ***** L***** vom 24. September 2001, GZ P-A2/*****/2001/*****,
ergibt sich, dass laut Wiegezettel bei der bezughabenden Kraftwagenkombination die
höchste zulässige Gesamtmasse von 40t um 4.440kg überschritten war.
Betreffend das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Kontrollsystem war
festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv
verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Demnach hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht
und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob das Vorbringen geeignet ist, seine Schuldlosigkeit zu erweisen.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, den Arbeitnehmern eine Weisung erteilt zu haben und regelmäßig Kontrollen
durchzuführen, nicht für das Darlegen und Glaubhaftmachen eines effizienten
Kontrollsystems aus. Dienstanweisungen können den strafrechtlich Verantwortlichen von
seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den strafrechtlich
Verantwortlichen treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert
unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.
Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen,
welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann,
durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk wiederum durch den
strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten überwachter Aufsichtsorgane dafür zu sorgen,
dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden
Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch
tatsächlich
eingehalten werden.
Die Berufungswerberin hat in ihren inhaltlichen Berufungsausführungen die Schaffung
eines effizienten Kontrollsystems nicht unter Beweis stellen können.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung
der 20. Novelle, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger
Ausnahmegenehmigungen oder ? bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht.
Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn das höchste
zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges so wie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines
Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn dieses gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.
Die Berufungswerberin wurde vor dem angelasteten Tatzeitpunkt durch ein auch von der Berufungswerberin unterfertigtes Bestellungsdekret zur handlungsbevollmächtigten und
eigenverantwortlichen Fuhrpark- und Personalverantwortlichen der Fa H***** Z*****
GesmbH ernannt, sodass für den Bereich der von dieser Entscheidung erfassten Materie
vom Vorliegen einer wirksamen Bestellung der Berufungswerberin zu
einer strafrechtlich
verantwortlichen Beauftragten auszugehen war.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des Ergebnisses des Verfahrens vor der Behörde erster Rechtsstufe hatte die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass die Berufungswerberin ein effizientes Kontrollsystem nicht geschaffen und daher die ihr
angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,--, im Nichteinbringungsfall Arrest von bis zu
sechs Wochen vor.
Der Berufungswerberin ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde von einem monatlichen
Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von S 20.000,-, keinen
Sorgepflichten und
keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen.
Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, welcher in einer Gefährdung der allgemeinen
Verkehrssicherheit besteht, das Verschulden der Berufungswerberin sowie unter
gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
der Berufungswerberin und des Nichtvorliegens von Milderungsgründen konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass die von der Behörde erster
Rechtsstufe verhängte
Strafe unangemessen hoch wäre.
Diese befindet sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich
möglichen Strafrahmens.
Die verhängte Strafe soll geeignet sein, die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren
Handlungen abzuhalten und soll gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen.
Eine Anwendung des § 21 VStG hatte nicht zu erfolgen, da das Verschulden nicht gering
war.
Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich
hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs 3 Z 3
VStG, in der Fassung BGBl I Nr65/2002, abzusehen, da im angefochtenen Straferkenntnis
eine ? 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.