TE UVS Niederösterreich 2002/09/12 Senat-KO-01-2107

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als die Angaben ?S 500,--? bzw ?S 50,--? nunmehr ?? 36,34? bzw ?? 3,63? zu lauten haben und die Angabe ?Gesamtbetrag S 550,-- (entspricht 39,97 Euro)? zu entfallen hat.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr 52, ? 7,26 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 76 Abs 4 litb iVm § 99 Abs 3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2001 um 16,20 Uhr in S********, R*********** 2, als Fußgänger die Fahrbahn der Bundesstraße * an einer Stelle, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird und auch kein Schutzweg vorhanden ist, betreten hat, ohne sich vergewissert zu haben, dass hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden.

 

Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Er macht geltend, er habe sich damals sehr wohl vergewissert, die Straße ungehindert und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, überqueren zu können. Auch frage er sich, worin die Gefährdung eines Autofahrers bestehe, der in unachtsamer Weise einen Fußgänger niederstoße. Er gebe zu bedenken, dass, wenn jemand eine Straße überqueren wolle, er bei Rechtsfahrordnung zuerst nach links schaue, da von dort die nähere Gefahr drohe. Wenn er von links ein Fahrzeug kommen sehe, habe er keine Veranlassung nach rechts zu schauen, da er zuerst abwarte, bis die von links kommenden Fahrzeuge vorüber seien, erst dann werde er nach rechts schauen, um sich auch dort zu vergewissern, dass das Überqueren möglich sei; habe er nach rechts geschaut und sich dort vergewissert, so werde er die Fahrbahn überqueren.

 

Im vorliegenden Fall gebe der Zeuge an, der Beschuldigte habe in die Richtung des Zeugen geschaut und dabei festgestellt, dass sich kein Fahrzeug auf der Straße befinde, daraufhin habe der Beschuldigte nach links geblickt. Was nicht stimme, sei jedoch, dass er am Straßenrand stehen geblieben sei. Er habe vielmehr seinen Weg in der Meinung fortgesetzt, die Fahrbahn wäre frei. Der Zeuge, in einem Alter mit offensichtlicher Fahrerfahrung, hätte daher aus dem Verhalten des Beschuldigten schließen müssen, dass er in Begriff gewesen sei, die Fahrbahn zu betreten, ihn also nicht wahrgenommen habe. Tatsächlich habe er den Zeugen auch gar nicht wahrnehmen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Parkposition auf dem Gehsteig neben dem Rathaus befunden habe. Wenn ein Fußgänger einen Autofahrer offensichtlich nicht wahrnehme, so könne dies auch den Vertrauensgrundsatz auf ihn nicht anwenden. Die Entfernung vom Parkplatz vom Rathaus bis zum Kollisionspunkt betrage nur wenige Meter, wobei es bei der Beschleunigung heutiger Fahrzeuge ein leichtes sei, diese Distanz in ein bis zwei Sekunden zu überwinden. Der Zeuge S******** müsse stark beschleunigt haben, da er den Beschuldigten mit dieser Kollision völlig überrumpelt habe; zudem müsse er selbst unaufmerksam gewesen sei, sonst wäre es für ihn nicht schwer gewesen, den Unfall zu vermeiden.

 

Weiters wolle er anführen, dass gegen den Zeugen S******** beim Bezirksgericht S******** ein Strafverfahren wegen Unfalls mit Personenschaden laufe. Er bitte, den Ausgang dieses Strafverfahrens abzuwarten.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsunfallanzeige des Gendarmerieposten S******** vom 29. Mai 2001 hat der Zeuge G**** S******** bei seiner Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall am 14. Mai 2001 folgendes angegeben:

 

?Ich lenkte heute das Fahrzeug Pkw, Opel Corsa, Zulassungsbesitzer ist die Stadtgemeinde S********, R*********** Nr 1 etabliert, um 16,20 Uhr alleine im Stadtgebiet von S********. Ich fuhr vom Parkplatz vor dem Rathaus weg und wollte in Richtung S************* weiterfahren. Ich war alleine im Fahrzeug, hatte den Sicherheitsgurt angelegt und glaublich den 2. Gang eingelegt. Meine Fahrgeschwindigkeit war nicht sehr hoch, weil ich erst ca 30 Meter gefahren bin, als ein Fußgänger plötzlich von rechts kommend die Fahrbahn vor meinem Fahrzeug, in einer Entfernung von ca 10 Meter, queren wollte. Der Mann lief und schaute zwar noch in meine Richtung, dürfte mich aber wahrscheinlich übersehen haben. Ich habe diesen Mann im letzten Moment wahrgenommen und dachte noch, dass er stehenbleiben wird. Er macht aber keine Anstalten zum Stehenbleiben, sondern rannte einfach weiter in die Fahrbahn hinein. Ich versuchte zwar noch den Pkw abzubremsen, konnte aber die Kollision nicht mehr verhindern. Der Fußgänger wurde vom rechten vorderen Kotflügel erfasst, dann gegen die Windschutzscheibe geschleudert und kam dann wieder auf dem Seitenbereich des Fahrstreifens zum Liegen. Ich bin ausgestiegen und habe mich um den Fußgänger gekümmert und dann die Rettung und die Gendarmerie verständigt.

 

Bei dem Fahrzeug wurde der rechte vordere Kotflügel leicht eingedellt und es ist die Windschutzscheibe zerbrochen. Geschädigter ist daher die Stadtgemeinde S********. Der Namen der Versicherungsanstalt ist mir jetzt nicht bekannt.

 

Ich wurde bei dem Unfall nicht verletzt.?

 

Der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme am 15. Mai 2001 folgendes angegeben:

 

?Ich beabsichtigte gestern gegen 16,20 Uhr in 2000 S********, vom R*********** in Richtung R*************, als Fußgänger die Fahrbahn zu überqueren.

 

Ich verlangsamte meinen Schritt vorm Fahrbahnrand, schaute nach links, anschließend nach rechts, und überquerte die Fahrbahn, da ich keine Fahrzeug wahrnahm.

 

Als ich ca 1 Meter auf der Fahrbahn war, vernahm ich ein kurzes Quietschen vom Reifen (ca 1 Sekunde) und ein weißer PKW, von H*** kommend in Richtung K*********, erfasste mich mit der rechten Fahrzeugseite an meiner linken Körperseite. Ich wurde über das Auto geschleudert und kam rechts neben dem PKW, auf meiner linken Körperseite zum Liegen.

 

Ich erlitte einige Abschürfungen im linken Bereich. Der PKW Lenker, Herr S********, hielt sein Fahrzeug sofort an, verständigte die Rettung und ich wurde ins KH-S******** eingeliefert. Im KH wurden diverse Prellungen an der linken Körperseite und eine Nierenprellung diagnostiziert. Ich wurde stationär aufgenommen und konnte heute das KH verlassen. Morgen werde ich meinen Hausarzt, Dr. G**** F*** aufsuchen. Die Krankenstandsdauer ist mir derzeit unbekannt. Mir ist es ein Rätsel, wie es zu dem Unfall kommen konnte. Entweder ich übersah das Fahrzeug, da die Sonne ziemlich blendete, oder ich sah zu lange nach rechts bevor ich die Fahrbahn überquerte. Möglicherweise aber war der PKW zu dem Zeitpunkt als ich nach links sah noch gar nicht auf der Fahrbahn, da er vom Parkplatz am Rathausplatz auf die B * fuhr.

 

Im Bereich des Unfalls hatte ich freie Sicht auf die Fahrbahn (keine Verparkungen durch andere PKW), und auch der PKW Lenker hätte mich sehen müssen.?

 

In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe damals den Rathausplatz in der Absicht überquert, die B * zu überqueren. Durch einen Blick nach links habe er sich vergewissert, dass sich kein Fahrzeug näherte. Daraufhin habe er nach rechts gesehen. Dort sei ein Fahrzeug zum Linksabbiegen in Straßenmitte gerollt, während ein weiteres Fahrzeug rechts daran vorbeifuhr. Um sich zu vergewissern, dass das Überqueren gefahrlos möglich wäre, habe der Blick nach rechts etwas länger gedauert. Während dieser Vorgänge sei er nicht stehen geblieben, da er sich immer noch auf dem Parkplatz befunden habe. Während er weiterging und gerade wieder nach links schauen wollte, habe er die Fahrbahn in der Überzeugung betreten, dass dies gefahrlos möglich wäre. In diesem Augenblick habe er ein kurzes Reifenquietschen vernommen, dann sei er vom gegnerischen Fahrzeug erfasst worden. Wie ihm der Unfallgegner unmittelbar nach dem Unfall sagte, hatte dieser sein Fahrzeug auf einem der zwei auf dem Gehsteig neben dem Rathaus markierten Parkplätze geparkt und habe offenbar in der kurzen Zeit, die der Beschuldigte nach rechts geschaut habe, sein Fahrzeug vom Parkplatz auf die W*****-S***** gelenkt. Er müsste daher den Beschuldigten sowohl beim Überqueren des Rathausplatzes als auch beim Betreten der Fahrbahn gesehen haben, sodass er durch das Betreten der Fahrbahn auf keinen Fall überrascht worden sein könne.

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 3. Juli 2001 hat der Zeuge G**** S******** folgendes angegeben:

 

?Ich bin damals mit dem Dienstwagen der Stadtgemeinde S******** vom Rathaus kommend auf der Hauptstraße in Richtung S************* gefahren. Ich bin dabei vom Rathaus weggefahren und war dadurch mit geringer Geschwindigkeit unterwegs. Im Zuge der Fahrt konnte ich erkennen, dass DI H*** von den Parkplätzen (siehe beiliegende Skizze) kommend zur Fahrbahn der Bundesstraße * (Hauptstraße) gegangen ist. Er ist dabei zügig gegangen und hat in meine Richtung gesehen. Ich hatte sogar den Eindruck, dass er mir direkt in das Gesicht gesehen hat. Vor dem Betreten der Fahrbahn ist er beim gedachten Fahrbahnrand stehengeblieben und hat in Richtung S************* geschaut. Ich war der Meinung, dass DI H*** mich bei der Annäherung gesehen hat und nun nach rechts sieht, ob von dort Fahrzeuge kommen. Als ich nur mehr ca eine Fahrzeuglänge von seinem Standort entfernt war, ist er plötzlich losgegangen. Ich konnte trotz einer sofortigen Bremsung nicht verhindern, dass er rechts in mein Fahrzeug (Höhe Kotflügel) hineingelaufen ist. Nach dem Zusammenstoß bin ich sofort stehengeblieben und zu DI H*** gegangen. Dieser ist am Fahrbahnrand gelegen. Er ist dann sofort aufgestanden und hat mehrmals sinngemäß zu mir gesagt, dass er sich nicht erklären kann, wieso er mich übersehen hat. Er hat für sich auch noch eine Erklärung gesucht, indem er gemeint hat, das weiße Auto sei durch die tiefstehende Sonne im Westen (aus der Richtung bin ich gekommen) nicht so gut zu sehen gewesen.?

 

In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom 7. Juli 2001 hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei damals am Fahrbahnrand nicht stehen geblieben, sondern habe lediglich seine Schritte verlangsamt. Was seine Angaben gegenüber dem Zeugen unmittelbar nach dem Unfall betreffe, so scheine es nur natürlich, dass man, wenn man aus heiterem Himmel von einem Auto angefahren werde, nach einer Erklärung für den Zusammenstoß suche. Er sei damals bei dem Unfall verletzt worden (Prellungen und Quetschungen auf seiner linken Körperseite) und habe sich auf eine Bank vor der Pestsäule gelegt und gewartet, bis die Rettung gekommen sei.

 

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft K********* vom 9. August 2001 wurde die Anzeige gegen G**** S******** gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 76 Abs 4 litb StVO 1960 dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe sich damals sehr wohl ordnungsgemäß vergewissert, die Straße überqueren zu können, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

 

Tatsächlich ergibt sich sowohl aus der Aussage des Berufungswerber als auch des Zeugen G**** S********, dass der Beschuldigte damals zunächst am Fahrbahnrand der B * stehengeblieben ist, bzw. zumindest dort seine Geschwindigkeit deutlich verlangsamt hat, zuerst nach links dann nach rechts geblickt hat und hierauf die Fahrbahn betreten hat.

 

Nach der Aussage des Zeugen S******** befand sich dieser allerdings zum Zeitpunkt, als der Berufungswerber nach links blickte, bereits mit seinem Pkw auf der Fahrbahn, wobei der Zeuge annahm, der Beschuldigte habe ihn gesehen und werde stehen bleiben. Dieser sei jedoch weitgegangen, was zur Kollision geführt habe.

 

Die Berufungsbehörde sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser mit den Angaben unmittelbar nach dem Unfall übereinstimmenden Aussage des Zeugen in Frage zu stellen, da sie unter Wahrheitspflicht erfolgt ist und der Zeuge bei wahrheitswidrigen Angaben mit gravierenden strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Frage des Verschuldens am gegenständlichen Unfall ist; vielmehr ist zu klären, ob der Berufungswerber als Fußgänger seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs 4 litb StVO 1960 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben sich Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu vergewissern, dass sie die Straße noch vor dem Eintreffen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überqueren können. Im vorliegenden Fall befand sich der Pkw des Zeugen bereits auf der Fahrbahn, als der Berufungswerber in dessen Richtung (nach links) blickte, sodass er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls hätte wahrnehmen müssen (was die Entfernung der Abfahrtsstelle des Zeugen S******** (Parkplatz) zum Unfallort betrifft, so handelt es sich nicht nur um einige wenige Meter, sondern ? wie sich aus den im Akt befindlichen Skizzen ergibt ? um eine Strecke von mindestens 20 m, wobei alleine die Länge der Bremsspur bereits 5 m beträgt).

 

Tatsächlich hat der Berufungswerber sowohl in seinen ersten Äußerungen gegenüber dem Zeugen S******** unmittelbar nach dem Unfall am 14. Mai 2001 als auch bei seiner ersten Einvernahme am 15. Mai 2001 selbst für wahrscheinlich gehalten, dass er den Pkw von S******** entweder infolge der tiefstehenden Sonne oder eines zu langen Schauens nach rechts übersehen hat. Da erfahrungsgemäß die ersten in einem Verfahren getätigten Aussagen eines Beschuldigten am ehesten mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen, ist nach Auffassung der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass sich der gegenständliche Vorfall tatsächlich in dieser Form ? wie auch vom Zeugen S******** bestätigt ? zugetragen hat und das spätere Vorbringen des Berufungswerbers als Schutzbehauptung bzw. Wunschdenken anzusehen ist. Im übrigen hätte er, selbst wenn der Zeuge S******** wie vom Berufungswerber behauptet mit weit überhöhter Geschwindigkeit plötzlich vom Parkplatz weggefahren wäre, dessen Fahrzeug schon aufgrund der mit einem derartigen Blitzstart verbundenen Geräuschentwicklung wenn schon nicht optisch, so doch akustisch wahrnehmen müssen. Tatsächlich gibt es für einen derartigen Blitzstart von S******** allerdings keine Anhaltspunkte.

 

Was schließlich den Hinweis des Berufungswerbers auf das gegen G**** S******** wegen dieses Vorfalles eingeleitete gerichtliche Strafverfahren betrifft, so darf hiezu bemerkt werden, dass dieses Verfahren laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft K********* bereits eingestellt wurde.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat somit der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher ebenfalls als nicht bloß geringfügig anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernd ist die (von der Erstbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Da der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch seitens der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe von S 500,-- (entspricht ? 36,34) nicht als überhöht betrachtet werden kann, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 726,-- reicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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