TE UVS Tirol 2002/11/11 2002/22/100-1

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn Dr. B. H., D-85551 Kirchheim, vertreten durch Dr. Peter R., Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.05.2002, Zl VK-193-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 02.11.2001 um 20.50 Uhr in Lienz, Kreuzungsbereich Schweizergasse-Gartengasse, Höhe Haus Schweizergasse Nr.1 als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-xxxx das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass bereits in der Stellungnahme vom 22.04.2002 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des Berufungswerbers auf die besondere Problematik in diesem Verkehrsbereich insoferne hingewiesen worden sei, als die von Seiten der Stadtgemeinde Lienz für den südseitigen (rechten) Fahrbahnstreifen der Schweizergasse als Einbahn in östlicher Fahrtrichtung verordnete Kurzparkzone im ostseitigen Bereichsende um nicht weniger als ca 2,30/2,50 m in den gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO normierten Parkverbotsbereich hineinrage, gekennzeichnet durch das Beschränkungszeichen ?Ende der Kurzparkzone? gemäß § 52 lit a Z 13e StVO, montiert an der im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Gartenmauer vom Schnittpunkt Gartengasse/Schweizergasse ca 2,75 m in westseitiger Richtung entfernt. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevanter und aufrecht zu erhaltender Vorwurf könnte den Berufungswerber nur dann treffen, wenn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in ostseitiger Richtung gesehen außerhalb des Kurzparkzonenendes abgestellt worden wäre, wenn auch nur teilweise, somit im Bereiche ?von weniger als ca 2,75 m? vom Schnittpunkt Gartengasse/Schweizergasse entfernt. Desweiteren sei die Tatzeit mit ?20.50 Uhr? korrekt festgestellt worden. Die zeitliche Gültigkeit dieser Kurzparkzone sei zu Beginn derselben durch entsprechende Zusatzzeichen für den Zeitraum Montag-Freitag 8-12 Uhr und 14-19 Uhr verfügt worden. Somit habe für den Berufungswerber zur festgestellten Tatzeit keine Verbindlichkeit der Kurzparkzonenverordnung bestanden, das heiße, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug jedenfalls innerhalb der verfügten Kurzparkzone ohne Verwendung einer Parkscheibe oder eines Parkscheines abstellen habe können, während der festgelegten Kurzparkzeiten ebenfalls allerdings unter Verwendung einer Parkuhr oder eines Parkscheines, in jedem Falle somit innerhalb des Verbotsbereiches gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO, weil, wie bereits detailliert ausgeführt, die durch die Stadt

gemeinde Lienz verordnete Kurzparkzone innerhalb dieses Verbotsbereiches ende. Aufgrund der für diesen Bereich verfügten Kurzparkzone sei jeder Verkehrsteilnehmer berechtigt, während der davon betroffenen Tageszeiten ein Kraftfahrzeug unter Verwendung einer vorgeschriebenen Parkuhr oder eines Parkscheines etc innerhalb dieses Bereiches zeitlich begrenzt oder aber außerhalb der verfügten Parkzeiten zeitlich unbegrenzt zu parken. Im gegenständlichen Falle habe der Berufungswerber von diesem Recht entsprechend Gebrauch gemacht, aus welchem Grunde die schuldrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des bekämpften Straferkenntnisses in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben seien. Das gegenständliche Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das darauf bezogene Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Als Beweismittel legte der Berufungswerber eine nicht maßstabsgerechte Planskizze (Beilage 1) sowie Lichtbilder des Tatortes (Beilagen 2 und 3).

 

Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO normiert, dass das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

 

Gemäß § 24 Abs 2 StVO gelten die in Abs 1 lit b bis n und Abs 3 lit d angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber deshalb angezeigt, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO verbotenerweise innerhalb von 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Dieses Verbot galt jedoch gemäß § 24 Abs 2 StVO für den Berufungswerber nicht, da er, wie sich zweifelsfrei aus der Planskizze (Beilage 1) und den Lichtbildern (Beilage 2 und 3) sowie dem ergänzenden Bericht des GP Lienz vom 15.09.2002 samt Foto ergibt, sein Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb der durch Strassenverkehrszeichen gekennzeichneten Kurzparkzone abgestellt hatte.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Kurzparkzone dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn die entsprechenden Verkehrszeichen am Anfang und am Ende der Kurzparkzone aufgestellt sind. Eine zusätzliche Kennzeichnung auch durch Bodenmarkierungen ist nicht erforderlich, weil es sich hierbei nur um eine ?kann-Vorschrift? handelt. Durch Bodenmarkierung allein ist eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Bodenmarkierung nicht bis zum Verkehrszeichen ?Ende der Kurzparkzone? angebracht. Maßgeblich im Sinne der obigen Rechtsprechung ist aber das Verkehrszeichen.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass bei Übertretungen des § 24 Abs 1 lit d StVO der Tatort, im Hinblick auf vier mögliche Schnittpunkte sich kreuzender Fahrbahnränder, innerhalb der Verfolgungsfrist in einer Verfolgungshandlung konkret bezeichnet werden muß. Die diesbezügliche Strafverfügung und auch die Aufforderung zur Rechtfertigung entsprechen diesem Erfordernis nicht.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat stellt somit keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2. Fall VStG einzustellen war.

Schlagworte
kreuzender, Fahrbahnränder, Ende, Kurzparkzone, ordnungsgemäß, innerhalb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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