TE UVS Steiermark 2002/12/04 30.10-102/2002

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch Rechtsanwälte OEG R & W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 28.05.2002, GZ.: 15.1 3366/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 87,20 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Die verletzte Rechtsvorschrift wird dahingehend verbessert, dass

diese zu lauten hat:

§ 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 103 Abs 1 KFG.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend verbessert, dass Zulassungsbesitzer die Firma J P GmbH ist.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma P J, etabliert in J, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der nachangeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe.

Das Fahrzeug (LKW-Zug) sei am 18.03.2002, um 15.00 Uhr, in S auf Höhe Strkm, in Richtung W von M H A gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 38.000 kg durch die Beladung um 5.030 kg überschritten worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 101 Abs 1 lit a KFG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 436,-- (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm § 9 VStG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher ausschließlich die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bestritten wird. Am 02.01.2002 sei Frau B P als verantwortlich Beauftragte für den Bereich des Fuhrparks gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt worden und wurde ihr die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes und des technischen Zustandes der Fahrzeuge übertragen. Somit treffe den Beschuldigten keine Verantwortlichkeit für den gegenständlichen Vorfall, der sich am 18.03.2002, somit nach der dargestellten Bestellung ereignet habe. Die Aufhebung des Straferkenntnisses wurde beantragt und die Bestellungsurkunde der Berufung beigelegt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 18.11.2002, im Zuge derer der Berufungswerber einvernommen wurde, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J P GmbH mit Sitz in J. Auf diese Firma sind 50 Lastkraftwagen zugelassen, so auch der verfahrensgegenständliche, und beschäftigte sie im heurigen Jahr nahezu immer 50 Fahrer. Bis zum 02.01.2002 hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften die Verantwortung getragen. Einen Fuhrparkleiter gibt es in der Firma J P GmbH nicht. Mit Bestellungsurkunde vom 02.01.2002 wurde Frau B P gemäß § 9 VStG zur verantwortlich Beauftragten für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung a) Arbeitnehmerschutzbestimmungen

b) Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz c) technischer Zustand der Fahrzeuge bestellt. In der Firma J P GmbH kümmert sich ein Mechaniker um den technischen Zustand der Fahrzeuge, welcher Rücksprache mit dem Berufungswerber hält, wenn es in technischer Hinsicht bei den Fahrzeugen Problemen gibt, zB wenn einem Fahrer auffällt, dass die Bremsen an einem LKW nicht funktionieren oder mit der Bereifung eines Lastkraftwagens etwas nicht in Ordnung ist. Für die Beladung der Fahrzeuge sind die Fahrer selbst zuständig und müssen diese an Ort und Stelle schätzen, wie viel sie aufladen. Seit 02.01.2002 zieht B P Fahrer zur Rechenschaft, wenn Überladungen der Fahrzeuge vorkommen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 02.01.2002 insofern einer Abklärung durch Einvernahme des Berufungswerbers bedurfte, inwieweit B P für den Bereich Fuhrpark, eingeschränkt auf den technischen Zustand der Fahrzeuge, zuständig gemacht wurde. Der Berufungswerber legte in seiner Einvernahme klar und deutlich dar, dass für den technischen Zustand der Fahrzeuge, welcher fast nur mehr die Überprüfung der Bereifung der Lastkraftwagen betrifft, als erster Ansprechpartner für die Fahrer ein eigens beschäftigter Mechaniker zuständig ist, welcher mit dem Berufungswerber Rücksprache hält, wenn es in Hinsicht technischer Angelegenheiten bei den Fahrzeugen Probleme gibt. Für diesen Bereich sollte der Berufungswerber weiter zuständig sein. Hingegen sollte für Überladungen der Fahrzeuge B P zur verantwortlich Beauftragten bestellt werden. Dies lässt sich jedoch aus der Bestellungsurkunde nicht ableiten, da ein Hinweis auf diese Bestimmungen des KFG in der Bestellungsurkunde fehlt und der Bereich Fuhrpark ausdrücklich auf den technischen Zustand der Fahrzeuge eingeschränkt wurde. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass im 10. Kapitel des KFG unter "Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers" auch die Beladung der Kraftfahrzeuge geregelt ist. Unter Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen, während unter Ladung nur die Güter selbst zu verstehen sind. Von der Ladung sind auch die auf dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände zu unterscheiden, die zur vollständigen Ausstattung eines Fahrzeuges gehören. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, unter dem technischen Zustand eines Fahrzeuges auch die Ladung des Fahrzeuges bzw den Vorgang der Beladung zu verstehen. Die Bestimmung über "Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger" findet sich im 2. Abschnitt des KFG. Bereits aus dieser Trennung im Gesetz kann auch bei weitestgehender Interpretation einer Bestellungsurkunde daher nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber seine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 101 Abs 1 lit a KFG iVm § 103 Abs 1 KFG an B P mit Bestellungsurkunde vom 02.01.2002 übertragen hat. Da dies nicht der Fall ist, bleibt der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer weiterhin verantwortlich für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde kein Vorbringen erstattet, die Überladung an sich nicht bestritten, sodass lediglich zu prüfen war, ob die über den Berufungswerber durch die Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des § 103 Abs 1 erster Satz und § 101 Abs 1 lit a KFG 1967, wonach das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers durch die Beladung nicht überschritten werden darf, soll einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - gewährleisten, und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden. Die Pflicht des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer wäre es gewesen, durch ein wirksames Kontrollsystem derartige Überladungen zu verhindern. Durch ein ineffektives Kontrollsystem hat es der Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass es durch die Überladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des LKW um 5.030 kg zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit und zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen ist. Eine Überladung um nahezu 1/7 widerspricht erheblich dem Schutzzweck. Das Verschulden an einer solchen Überladung ist als fahrlässig zu qualifizieren. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerend sind acht einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu werten, Milderungsgründe liegen keine vor, zumal im Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis erblickt werden kann. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (? 1.200,-- netto, Sorgepflichten für zwei Kinder, Vermögen: Firmenanteil und ein Einfamilienhaus, Schulden in unbekannter Höhe) erscheint die durch die Erstbehörde dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuld- und tatangemessen. Die durch die Erstbehörde festgesetzte Strafe ist im Hinblick auf die Höhe der Gewichtsüberschreitung und dem gesetzlichen Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG schuld- und tatangemessen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Bestellung technischer Zustand Beladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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