TE UVS Niederösterreich 2003/02/05 Senat-KO-03-2027

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Veröffentlicht am 05.02.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52, ? 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um 10,47 Uhr im Gemeindegebiet S******** auf der S* nächst dem km **,**** in Fahrtrichtung S******** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Zugfzg ** **** die höchste zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, er sei damals mit seinem Sattelzug in K**** auf die S* aufgefahren, wobei es sich einwandfrei um eine Schnellstraße gehandelt habe (zweispurig, keine Mittelleitschiene, kein Pannenstreifen, kreuzungsfrei); am Beginn dieser Schnellstraße sei diese auch richtig mit dem Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8c gekennzeichnet. Etwa in Höhe der Gemeinde B******* verändere sich jedoch der Straßenzustand drastisch: die Straße werde vierspurig, die beiden Verkehrsrichtungen seien durch eine Betonmittelschiene getrennt, an beiden Seiten seien Pannenspuren, die Straße sei kreuzungsfrei, es gäbe besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt und ab sofort sei für die PKW Tempo 130 km/h erlaubt. Alle diese Merkmale würden für eine Autobahn sprechen, wobei es auch keine Wiederholung des Verkehrszeichens Schnellstraße gäbe. Ebenso gäbe es bei der Abfahrt von dieser Straße nach S******** kein Verkehrszeichen ?Ende der Schnellstraße?, hingegen befinde sich am Ende der Abfahrt Richtung S******** Nord das Verkehrszeichen ?Ende der Autobahn?. Seiner Meinung nach spreche all dies dafür, dass er sich auf einer Autobahn befunden habe, wo für Sattelzugfahrzeuge Tempo 80 erlaubt sei. Seines Erachtens sei die Beschilderung der Straße mangelhaft und für ihn nicht klar erkennbar gewesen, dass es sich bei der vierspurigen S* nicht um eine Autobahn handle.

 

Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ ? Verkehrsabteilung, Außenstelle S********, vom ** ** **** fuhr der Beschuldigte am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt mit einer mittels Laser gemessenen Geschwindigkeit von 90 km/h mit einem Sattelzugfahrzeug.

 

In seinem gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung erhobenen Einspruch hat der Beschuldigte angegeben, dass gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO Bundes- sowie Schnellstraßen, welche keine Überschneidungen mit anderen Straßen haben und eigene Anschlussstellen für Zu- bzw Abfahrten haben und sich für den Schnellverkehr eignen, Autobahnen gleichzusetzen sind. Da dies in seinem Fall zutreffe, ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967 dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg 70 km/h (auf Autobahnen 80 km/h) nicht überschritten werden.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er sei damals davon ausgegangen, dass es sich bei der Straße am angegebenen Tatort um eine Autobahn gehandelt habe, wo für Sattelzugfahrzeuge Tempo 80 erlaubt sei (vierspurige Straße, kreuzungsfrei, mit Pannenspuren versehen, Trennung der beiden Fahrtrichtungen durch eine Mittelleitschiene, für PKW Tempo 130 erlaubt). Aufgrund all dieser Merkmale sei für ihn jedenfalls nicht klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine Autobahn handle.

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 8a StVO 1960 zeigt das Zeichen ?Autobahn? den Beginn einer Autobahn an.

 

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt am angegebenen Tatort kein derartiges Verkehrszeichen passiert hat, sondern vielmehr (wie er selbst zugibt), das Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8c StVO 1960 (?Autostraße?), welches den Beginn einer Autostraße anzeigt.

 

Ob eine Autobahn oder Autostraße vorliegt, hängt jedoch nicht von irgendwelchen einzelnen Merkmalen ab, wie sie der Berufungswerber angeführt hat, sondern einzig und allein davon, ob am Beginn der Straße ein Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8a StVO (Autobahn) oder § 53 Abs 1 Z 8c StVO (Autostraße) vorhanden ist; gibt es kein Verkehrszeichen ?Autobahn?, so hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges jedenfalls davon auszugehen, dass auch keine Autobahn vorliegt und somit die besonderen Vorschriften für Autobahnen (insbesondere betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen) keine Geltung haben.

 

Im übrigen hätte im gegenständlichen Fall der Berufungswerber gerade aufgrund des Umstandes, dass am angegebenen Tatort ausdrücklich für PKW Tempo 130 erlaubt war (offenbar aufgrund eines Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 10a StVO 1960), darauf schließen müssen, dass es sich eben nicht um eine Autobahn gehandelt hat, da eine solche keines derartigen Verkehrszeichens bedarf, weil sich die höchstzulässige Geschwindigkeit für PKW von 130 km/h bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 20 Abs 2 StVO) ergibt.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Sattelkraftfahrzeuge von 70 km/h um immerhin 17 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) überschritten hat, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Ausmaß von ? 50,-- durchaus als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist und selbst im Falle unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse des Berufungswerbers nicht als überhöht betrachtet werden könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 2180,-- reicht.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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