TE UVS Niederösterreich 2003/02/18 Senat-KS-02-0023

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatzeit (Uhrzeit) von ?11,11 Uhr bis 11,31 Uhr? auf ?11,17 Uhr bis 11,28 Uhr? korrigiert wird. In der Tatbeschreibung wird die Wortfolge ?obwohl Sie während dieser Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt haben? durch ?obwohl Sie während der Beobachtungszeit (11,11 Uhr bis 11,31 Uhr) von 11,17 Uhr bis 11,28 Uhr keine Ladetätigkeit durchgeführt haben?.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG sind die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz in der Höhe von ? 39,60 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt X vom 25.9.2002, Zl I/6-****-01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des § 3 Abs 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 23.10.2001 von 11,11 Uhr bis 11,31 Uhr (Beobachtungszeitraum!) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe (obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde) zum Parken abgestellt zu haben (Parkschein hat gefehlt). Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, war während der Beobachtungszeit vom Aufsichtsorgan keine Ladetätigkeit wahrgenommen worden und hatte dieses auf der ursprünglich ausgestellten Organstrafverfügung ?keine Ladetätigkeit ersichtlich? vermerkt. Die Behörde geht davon aus, dass ? sofern eine Ladetätigkeit vor Beginn der Beobachtungszeit begonnen wurde ? diese zumindest unterbrochen wurde. ?Somit kam auch die Ausnahmeregelung der Ladezone innerhalb der Kurzparkzone nicht mehr zum Tragen und wurde die Kurzparkzonenabgabe zumindest fahrlässig verkürzt?. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen und keinen für den Beschuldigten ungünstigen Verhältnissen aus; mildernd wurde kein Umstand, straferschwerend hingegen eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (S 500,-- im Verfahren Senat-KS-99-008) gewertet.

 

In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung behauptet der Beschuldigte, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. ?Das Ladegut waren mehrere Ordner, die entladen und verbracht wurden. Die Ordner hatten ein derartiges Gewicht, dass sie in einer zusammenklappbaren Box im Kofferraum des Wagens transportiert wurden. Die Box wurde entladen und das Auto danach abgesperrt. Der Transport dieser Ordner war in die O**** L*********.?

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2002 gab der Vertreter des Beschuldigten (letzterer ist Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater) an, dass sein Mandant umfangreiche Ordner zu einem Klienten transportieren musste. Da der Parteienvertreter über keine weiteren Informationen verfügte, wurde für den 4.12.2002 die Fortsetzung der Verhandlung vereinbart (die Anberaumung der Verhandlung war dem ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten am 4.11.2002 zugestellt worden, per Fax vom 12.11.2002 wurde um Vertagung ?auf einen Termin nach dem 2.12.2002 ersucht). Am 3.12.2002 ersuchte der Parteienvertreter um Verlegung der für 4.12.2002 anberaumten Verhandlung wegen eines unaufschiebbaren Arzttermins ?auf einen Termin nach dem 4.12.2002?. Der Termin wurde daraufhin, einvernehmlich mit dem Beschuldigtenvertreter, auf den 16.12.2002, 13,00 Uhr, verschoben.

Per Fax vom 12.12.2002 gab ?der Antragsteller bekannt, dass er den Termin zur Verhandlung am 16.12.2002 um 13,00 Uhr nicht wahrnehmen kann, da er an einer nicht mehr verschiebbaren Betriebsprüfungssitzung teilnehmen muss?.

Das erkennende Mitglied hat dem Beschuldigten am 13.12.2002 telefonisch mitgeteilt, dass die Verhandlung nicht noch einmal verschoben wird und es an ihm liegt, seinen Vertreter ausreichend zu informieren.

 

Die Verhandlung am 16.12.2002 verlief wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

 

?Der Verhandlungsleiter stellt nochmals (wie bereits am 20.11.2002) klar, dass die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nur deshalb notwendig ist, weil der Beschuldigte in seinen Schriftsätzen derart vage Angaben macht, dass eine Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorlag, nicht möglich ist.

 

Zur Vertagungsbitte verliest der VL seinen Aktenvermerk vom 13.12.2002 folgenden Inhalts:

?Der UVSNÖ hatte die erste Verhandlung für 20.11.2002 in Krems anberaumt (zugestellt am 4.11.2002). Am 12.11.2002, 15,48 Uhr langte eine Vertagungsbitte (wegen eines Auslandsaufenthalts) ein. Infolge der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigten wäre dessen persönliche Anwesenheit nicht notwendig gewesen, es war lediglich eine Präzisierung des Berufungsvorbringens und in der Folge dessen rechtliche Würdigung erforderlich. Da der Parteienvertreter aber nicht über alle erforderlichen Details ausreichend informiert war, wurde ? entsprechend den Wünschen des Beschuldigten in der Vertagungsbitte (?Termin nach dem 2.12.2002?) ? die Fortsetzung der Verhandlung für 4.12.2002 vereinbart. Am 3.12.2002 langte neuerlich eine Vertagungsbitte für einen Termin nach dem 4.12.2002 ein (wegen eines Arzttermins des Beschuldigten). Die Fortsetzung der Verhandlung wurde daraufhin nach einem persönlichen Telefonat mit dem Parteienvertreter am 4.12.2002 einvernehmlich auf 16.12.2002 umberaumt. Am 12.12.2002 langte neuerlich eine Vertagungsbitte ein (Begründung: eine nicht mehr verschiebbare Betriebsprüfungsschlussbesprechung am 16.12.2002, 09,30 Uhr). Das gefertigte Mitglied konnte den Parteienvertreter am 13.12.2002 nicht erreichen und hat dessen Sekretariat telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass eine neuerliche Verschiebung nicht möglich ist, da nicht ständig ein Verhandlungssaal blockiert werden kann und überdies das erforderliche Vorbringen auch vom Parteienvertreter erstattet werden kann.

Ein Telefonat (13.12.2002, 09,40 Uhr) mit dem Betriebsprüfer des FA K********/K****, Herrn A******, hat ergeben, dass die Prüfer zwar jetzt unter Zeitdruck stehen, der Termin 16.12.2002 aber nicht der einzig mögliche war. Herr Mag. S******** habe ihn nie darüber informiert, dass beim UVS für den 16.12.2002 eine Verhandlung anberaumt sei. Die Prüfung hätte auch nicht unbedingt noch heuer stattfinden müssen. Herr A****** hat überdies angeboten, notfalls die Prüfung zu unterbrechen, damit Herr Mag. S******** von L********* nach S** P***** zur Verhandlung kommen kann.

Ebenfalls am 13.12.2002 (10,15 Uhr) habe ich Herrn Mag. S******** telefonisch mitgeteilt, dass die Verhandlung nicht verschoben wird und es an ihm liegt, seinen Vertreter ausreichend zu informieren. Er hat zugesichert, seinem Vertreter eine Skizze mit dem zurückgelegten Weg sowie eine Klappbox und Ordner, wie sie zur Tatzeit transportiert wurden, zur Verhandlung mitzugeben sowie ihm den Ablauf des Transportes zu schildern.?

 

Der PV bringt vor:

Der BW hat eine (unter einem vorgewiesene) Klappbox transportiert mit insgesamt 5 bis 6 prall gefüllten Ordnern (A 4, Rücken breit 8 cm), wobei ein Ordner zumindest ein Gewicht von ca. 3 kg hat, sodass der BW ca. eine Last von 15 bis 20 kg zu transportieren hatte. Kurz vor Beginn der Tatzeit begab sich mein Klient mit der gefüllten Box zum Cafe B***** in der O***** L*********, wo er einen Termin mit einem Klienten hatte, wobei die Gehstrecke ca 5 Minuten in Anspruch nahm, es dürften ca 150 m gewesen sein. Im Cafe hat der BW dann seinem Klienten die Ordner übergeben. Er hat dort kurz mit ihm gesprochen und ist kurz nach 11,31 Uhr wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt.

Jedenfalls unter Berücksichtigung der Schwere der Last, der damit verbundenen Gehdauer, wobei auch mit einem Abstellen der Last zwischendurch gerechnet werden muss, sowie dem Umstand, dass bei jedem Kundenkontakt, so wie auch bei einem Steuerberater mit dem Abgeben des transportierten Gutes, wobei es sich hiebei um Buchhaltungsunterlagen und nicht allgemeine Ware gehandelt hat, ein Zeitaufwand verbunden ist im Umfang der tatsächlichen Absenz des BW vom Fahrzeug, sodass jedenfalls auch im Hinblick auf die Schwere des transportierten Gutes eine Ladetätigkeit vorgelegen ist. Im üblichen Geschäftsgebrauch und Umgang mit dem Kunden bedarf es nicht nur der Übergabe von Ware, sondern selbstverständlich gerade bei Buchhaltungsunterlagen einer Gesprächszeit, wobei dem BW zuzugestehen ist, dass er mit dem Klienten zumindest ein kurzes Gespräch über die übergebenen Unterlagen führt, etwas mehr als 10 Minuten. Dem gemäß wurde die Ladetätigkeit auch unverzüglich durchgeführt und abgeschlossen. Beweis: Einvernahme des heute entschuldigten BW. Zu dem verlesenen AV bringe ich vor, dass dem BW offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Betriebsprüfung verschoben werden könne und somit die Bereitschaft der Behörde dazu dem Berufungswerber nicht bekannt war. Es ist davon auszugehen, dass das beförderte Gut einen Umfang erreicht hat, welches jedenfalls eine Ladetätigkeit rechtfertigt, wobei auch ein zulässiges Ausmaß für einen derartigen Entladevorgang unter Berücksichtigung der Gehstrecken sowie der Kontaktaufnahme mit dem Klienten der damit verbundenen, notwendigen Dauer für die Kontaktaufnahme mit dem Klienten bei der Übergabe nicht überschritten wurde.

 

Um 13,30 Uhr hat der Betriebsprüfer Herr A****** angerufen und mitgeteilt, dass die Betriebsprüfung um 13,15 Uhr geendet hat und Herr Mag. S******** aus Sicht der Betriebsprüfung nicht mehr benötigt wird.

 

Der PV meint, dass es unzumutbar ist, seinen Klienten nunmehr zu holen und es sich ohnedies nur mehr um eine Rechtsfrage handelt.?

 

Ende des Protokollauszuges.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 3 Abs 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Parken abstellt, die Abgabe bei Beginn des Parkens entrichten. Wer die Abgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt, begeht gemäß § 6 Abs 1 lit a eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 220,-- zu bestrafen.

 

Nach § 1 Abs 3 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Z 1), als Parken das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 1 angeführte Zeitdauer (Z 2).

 

Unter ?Ladetätigkeit? ist gemäß § 62 Abs 1 StVO ua das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen. Sie muss gemäß Abs 3 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Abs 2 normiert die Verpflichtung, im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

 

Der Beschuldigte hatte das Tatfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt, das Aufsichtsorgan konnte während der 20-minütigen Beobachtungszeit beim Fahrzeug keine Ladetätigkeit wahrnehmen.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, ob eine gebührenbefreite Ladetätigkeit vorlag oder nicht, legt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung die Angaben des Parteienvertreters zugrunde. Demnach hat der Beschuldigte eine Klappbox mit 5 bis 6 Ordnern (A 4, Rückenbreite 8 cm) mit einem Gesamtgewicht von 15 bis 20 kg transportiert. Kurz vor Beginn der Tatzeit begab er sich mit der gefüllten Box zum Cafe B***** in der O***** L*********, wo er einen Termin mit einem Klienten hatte; die Gehstrecke (etwa 150 m) nahm ca 5 Minuten in Anspruch. Im Cafe hat der Berufungswerber dann seinem Klienten die Ordner übergeben und etwas mehr als 10 Minuten mit ihm gesprochen, kurz nach 11,31 Uhr ist er wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt.

 

Rechtliche Würdigung:

 

Die transportierten Ordner haben nach Ansicht der Berufungsbehörde unter Zugrundelegung des Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.12.2002 die Voraussetzungen für die Wertung als ?Last? erfüllt und waren daher aus dieser Sicht grundsätzlich geeignet, die Durchführung einer Ladetätigkeit zu rechtfertigen.

 

Unter Be- und Entladen ist zu verstehen, dass sich für diese Tätigkeit der Aufstellplatz des Fahrzeuges möglichst beim Lagerplatz oder in dessen allernächsten Nähe befindet (VwGH vom 22.10.1970, Zl 593/70). Der Zielort der behaupteten Ladetätigkeit war vom abgestellten Fahrzeug ca 150 m entfernt ? ein Umstand, der gerade noch unter ?allernächste Nähe? subsumierbar ist (wobei nicht auszuschließen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Entfernung bereits als zu groß werten könnte, um eine Ladetätigkeit anzunehmen).

 

Allerdings zählen zur Ladetätigkeit laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur all jene Handlungen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig ist (VwGH vom 24.1.2000, Zl 97/17/0331). Nicht einmal die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände gehört zur Ladetätigkeit (VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/0159). Im Lichte dieser Judikatur steht für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass das Kundengespräch in der Dauer von etwas mehr als 10 Minuten nicht zur Ladetätigkeit gehörte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es ?im üblichen Geschäftsgebrauch und Umgang mit dem Kunden ..... nicht nur der Übergabe von Ware, sondern selbstverständlich gerade bei Buchhaltungsunterlagen einer Gesprächszeit? bedarf. Der Beschuldigte hätte aber zwecks Durchführung des (vorhersehbaren) Kundengesprächs entweder das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen oder die Kurzparkzonenabgabe entrichten müssen. Da dies nicht der Fall war, hat er nicht ausschließlich eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes durchgeführt, sodass Gebührenpflicht bestand und der angelastete Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Bei der Spruchänderung hat die Berufungsbehörde zum Vorteil des Beschuldigten lediglich das Kundengespräch als gebührenpflichtiges Parken bewertet, man könnte aber die Ladetätigkeit auch bereits ab Beginn des Kundengesprächs als beendet betrachten, die Tatzeit wäre dann 11.17 bis 11.31 Uhr; im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1983, Zl 81/17/0168, wonach die Kurzparkzone nur jenen Fahrzeugen gegenüber nicht gilt, die ausschließlich (!) für eine Be- und Entladetätigkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt werden, wäre die Tatzeit sogar ? wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ? mit 11,11 bis

11,31 Uhr anzusetzen.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass für die Deliktsbegehung Fahrlässigkeit ausreicht. Diese Schuldform liegt jedenfalls vor, da jedem Pkw-Lenker (auch wenn er nicht, wie der Beschuldigte, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist) die Kenntnis der mit dem Betrieb seines Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden abgabenrechtlichen Vorschriften zuzumuten ist. Außerdem wurde der Beschuldigte bereits im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 17.12.1999, Zl Senat-**-99-***, ausführlich mit der Rechtslage vertraut gemacht, insbesondere durch die inhaltliche Zitierung des § 62 Abs 1 StVO und den Hinweis darauf, dass nur dann keine Gebührenpflicht besteht, wenn ausschließlich eine Ladetätigkeit durchgeführt wird (Zitat aus dem damaligen Bescheid:

?Der Beschuldigte befand sich um 08,49 Uhr nicht mehr bei seinem Fahrzeug. Hätte er tatsächlich ausschließlich ?Kartons mit Ordner? in ein Büro in allernächster Nähe gebracht, dann hätte er auf jeden Fall bis 09,05 Uhr ..... wieder bei seinem PKW eintreffen müssen. Da dies nicht der Fall war, hat er nicht ausschließlich eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes durchgeführt, sodaß Gebührenpflicht bestand und der angelastete Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde?).

 

Der durch das Verhalten der Beschuldigten eingetretene Schaden besteht sowohl in der Verkürzung der Abgabe als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes.

 

Im Hinblick auf die als erschwerend zu wertende, zur Tatzeit bereits rechtskräftige und noch nicht getilgte einschlägige Vormerkung war die Strafe, durch die der Strafrahmen lediglich zu weniger als einem Sechstel ausgeschöpft wird, trotz Einschränkung der Tatzeit nicht herabzusetzen, zumal seinerzeit sogar eine höhere Strafe verhängt worden war (umgerechnet ? 36,34), sodass überhaupt fraglich ist, ob die nunmehr in geringerem Ausmaß verhängte Strafe spezialpräventiven Ansprüchen genügt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Da der Berufung teilweise stattgegeben wurde, waren für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten vorzuschreiben.

 

Abschließend wird der Vollständigkeit halber nochmals darauf hingewiesen, dass die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung auch sachverhaltsmäßig die für den Beschuldigten günstigsten Annahmen zugrundegelegt hat (es ist z B eher unrealistisch, dass er für die 150 m - Wegstrecke zurück ebenfalls 5 Minuten benötigt hat, realistisch sind etwa 2, maximal 3 Minuten; weiters hätte der Rechtsmittelwerber nach den Erfahrungen des täglichen Lebens Kontakt mit dem Kurzparkzonenaufsichtsorgan aufgenommen, wäre er tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Organstrafverfügung - unmittelbar nach Ende der Beobachtungszeit - wieder beim Fahrzeug eingetroffen, sodass das behauptete Kundengespräch tatsächlich mindestens 14 Minuten gedauert hat).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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