TE UVS Wien 2003/09/09 06/46/6368/2002

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Mag. Anna R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.7.2002, Zl. MA 36-KS 194/02, wegen zwei Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in Verbindung mit dem Bescheid der Magistratsabteilung 35-V vom 19.6.1979, Zl. MA 35-V/12, L-gasse 2/79, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt:

?Sie haben als Präsidentin und somit zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins ?Tennisklub L - TC L" zu verantworten, dass dieser Verein in Wien, L-gasse, Tennisanlage, den gemäß § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Veranstalter insofern nicht entsprochen hat, als entgegen

1.) dem Punkt 12 des Bescheides der Magistratsabteilung 35-V vom 29.12.1977, Zahl MA 35-V/12., L-gasse - S-gasse 1/77, der wie folgt lautet: ?Über den Bauzustand des Gebäudes und der Einfriedungen ist der Befund eines befugten Gewerbetreibenden bei der Kollaudierung und künftig jährlich der MA 35-V vorzulegen."; der am 19.4.2001 fällige Befund über den Bauzustand des Gebäudes und der Einfriedungen bis zum 19.11.2001 der Magistratsabteilung 36-V (vormals MA 35-V) nicht vorgelegt wurde;

2.) dem Punkt 13 des Bescheides der Magistratsabteilung 35-V vom 19.6.1979, Zahl MA 35-V/1/2., L-gasse/2/79, der wie folgt lautet: ?Über den vorschriftsmäßigen Zustand der Gasanlage ist ein Überprüfungsbefund (VD 398) eines befugten Fachmannes vor Inbetriebnahme und dann jährlich vor der Heizperiode erstellen zu lassen und der MA 35-Gruppe V unverzüglich vorzulegen."; der am 27.4.1985 fällige Befund über den betriebssicheren Zustand der Niederdruck-Gasanlage bis zum 19.11.2001 der Magistratsabteilung 36-V (vormals MA 35-V) nicht vorgelegt wurde."

Wegen dieser Übertretungen des § 32 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. f. Wien Nr. 12/1971 idgF, in Verbindung mit den Punkten 12 und 13 des Bescheides der Magistratsabteilung 35-V vom 29.12.1977, Zahl MA 35-V., L-gasse - S-gasse 1/77 wurden über die Berufungswerberin gemäß § 32 Abs 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF, zwei Geldstrafen zu je 210,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt und ihr gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von Euro 42,--vorgeschrieben. In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung wendete die anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerberin ein, zur Tatzeit nicht zur Außenvertretung des Vereins Tennisclub L ? TC L berufen gewesen zu sein. Dies könne durch Vorlage

des Hauptversammlungsprotokolls des Vereins bewiesen werden. Im Berufungsverfahren wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, das von ihr als Beweismittel angebotene Hauptversammlungsprotokoll der Berufungsbehörde vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 12.8.2002 nachgekommen. Aus dem von ihr vorgelegten Protokoll der Generalversammlung des TC L vom 15.11.2002 geht eindeutig hervor, dass der gesamte Vorstand,

somit auch die Berufungswerberin als Vereinspräsidentin an diesem Tag zurückgetreten ist. Dem einstimmig gewählten neuen Vereinsvorstand gehörte die Berufungswerberin nicht mehr an.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Laut den im Akt einliegenden Auskünften der Bundespolizeidirektion Wien, Vereinsbüro wurde die Berufungswerberin mit Wirkung vom 1.1.2000 zur Präsidentin des Vereins TC-L bestellt. Die statutenmäßig vorgesehen Funktionsperiode beträgt vorbehaltlich eines Rücktritts oder einer vorzeitigen Abberufung durch die Generalversammlung vier Jahre. Dies war der Kenntnisstand der Vereinsbehörde am 14.5.2002. Durch die Vorlage des Generalversammlungsprotokolls vom 15.11.2000 hat die Berufungswerberin jedoch nachweisen können, dass sie gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion im Vereinsvorstand zurückgelegt hat und daher im Tatzeitraum (19.4. 2001 bis 19.11.2001) keine Vereinsfunktion im TC-L mehr innehatte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der in der Generalversammlung vom 15.11.2000 vollzogene Rücktritt des alten Vereinsvorstandes, dem die Berufungswerberin als Präsidentin angehört hatte, sowie die ebenfalls im Zuge der Generalversammlung vom 15.11.2000 erfolgte Wahl des neuen Vereinsvorstandes, der von Herrn Dr. Siegfried W als Präsident angeführt wird, der Vereinsbehörde offenkundig nicht vorschriftsmäßig gemeldet wurde, ist doch das neu gewählte, und nicht das alte Leitungsorgan des Vereins nach dem Vereinsgesetz dazu verpflichtet, seine Bestellung durch die Generalversammlung der Vereinsbehörde zu melden. Das neu gewählte Leitungsorgan kann sich durch die Unterlassung dieser vereinsrechtlich gebotenen Meldung nicht seiner schon aus der Bestellung durch die Generalversammlung resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für den Verein entziehen.

Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin für die Einhaltung der dem Verein TC-L nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz obliegenden Pflichten im Tatzeitraum gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich war. Dem Akteninhalt kann auch nicht entnommen werden, dass die Berufungswerberin von den zur Außenvertretung berufenen Vereinsorganen für den Tatzeitraum gemäß § 9 Abs 2 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten für das Veranstaltungswesen bestellt worden wäre.

Die Berufungswerberin hatte daher die gegenständlich zur Last gelegten Taten verwaltungsstrafrechtlich nicht zu verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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