TE UVS Wien 2003/11/10 03/M/03/3100/2003

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Wilfert über die Berufung des Herrn Erich P gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.2.2003, MA 67-RV-092051/2/3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.9., 3.10. und 10.11.2003, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Euro 9,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

?Sie haben am 22.05.2002 um 01.45 Uhr in Wien, O-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen

W-99 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten".

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 49 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

Euro 4,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 53,90."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 19.3.2003, in welcher der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet und angibt, sein Schwager Herr Radoran S wohnhaft in T (Slowakei) sei Lenker des Fahrzeugs gewesen.

2. In der Angelegenheit fand am 5.9.2003, 3.10.2003 und 10.11.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei einvernommen. Eine Einvernahme des in der Slowakei lebenden Zeugen S war nicht möglich, da dieser einer Einladung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4.8.2003, an der Verhandlung am 5.9.2003 als Zeuge teilzunehmen, keine Folge geleistet hat. Eine Einvernahme der Ehegattin des Berufungswerbers war nicht möglich, da diese von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Im Anschluss an die Verhandlung am 10.11.2003 wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet.

3. Die Berufung ist nicht begründet.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.5.2002, wonach am 22.5.2002 um 01.45 Uhr das auf den Berufungswerber zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen

W-99 in Wien, O-Straße, im Bereich der Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten abgestellt gewesen sei.

Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. In seinem gegen die Strafverfügung vom 26.7.2002 wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO gerichteten Einspruch vom 19.8.2002 führt der Berufungswerber aus, er sei Sicherheitswachebeamter und habe das Fahrzeug nicht am Tatort abgestellt. Er habe zur Tatzeit einen Dienstkraftwagen gelenkt. Mit Lenkerauskunft vom 11.10.2002 gab der Berufungswerber Herrn Radoran S wohnhaft in der Slowakei als Lenker des Fahrzeugs an. Eine vom Magistrat der Stadt Wien an Herrn S gerichtete Anfrage vom 15.10.2002 blieb unbeantwortet.

In Beantwortung einer weiteren Anfrage des Magistrats der Stadt Wien vom 11.12.2002 gab der Berufungswerber an, es sei ihm nicht bekannt wann Herr S nach Österreich eingereist sei, es sei ihm nicht bekannt wo Herr S in Wien gewohnt hat, auf jeden Fall nicht an seiner Wohnadresse. Herr S dürfte überhaupt nicht in Österreich gewohnt haben. Es sei ihm nicht bekannt wann Herr S Österreich verlassen habe, außer ihm selbst könne auch niemand den Aufenthalt von Herrn S in Wien bezeugen. Er habe sein Kraftfahrzeug Herrn S bereits am 21.5.2002 zum Lenken überlassen, es sei ihm nicht bekannt, wer das Überlassen dieses Kraftfahrzeugs an Herrn S bezeugen könne. Letztlich sei ihm auch nicht bekannt, wann Herr S voraussichtlich nach Wien kommen werde.

In seiner gegen das in Folge ergangene Straferkenntnis vom 27.2.2003 erhobenen ausführlichen Berufung vom 20.3.2003 gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, Herr S sei sein Schwager und habe dieser beabsichtigt, am Abend des 21.5.2002 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Wien zu kommen um das Fahrzeug des Berufungswerbers abzuholen und zur Ehegattin des Berufungswerbers, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Slowakei aufgehalten habe, zu bringen, damit diese nach Wien fahren könne. Der Berufungswerber habe sich zu dieser Zeit im Dienst befunden. Die Fahrzeugpapiere seien in der Wohnung bereit gelegen und der Wagen sei in der Garage gestanden. Sein Schwager habe selbstverständlich Zutritt zur Wohnung des Berufungswerbers und habe sich wie ausgemacht den Wagen aus der Garage geholt, diesen an seine Wohnadresse in der Slowakei gebracht und dort der Frau des Berufungswerbers übergeben. Noch auf der Fahrt in Wien habe sich Herr S weit nach Mitternacht bei M am Gürtel etwas zu Essen besorgt. Nach der Wegfahrt von der M-Finale sei ihm im Wagen das gekaufte Getränk umgefallen. Das Gebinde verfüge zwar über einen Deckel, sei aber trotzdem im Fahrzeuginneren ausgelaufen, weshalb Herr S ? um so rasch wie möglich eine gröbere Verunreinigung hinanzuhalten ? bei der nächstbesten Gelegenheit angehalten habe. Er habe zwar die Verkehrszeichen gesehen, habe sich aber irrtümlich in einer Kurzparkzone gewähnt. Während er die Schnellreinigung (Aufsaugen der Flüssigkeit mittels beigepackter Servietten) ausgeführt habe, sei scheinbar ein Streifenkraftwagen vorbeigefahren und sei Anzeige erstattet worden.

Unter einem legte der Berufungswerber ein handschriftliches Schreiben in slowakischer Sprache vor. Welches laut einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingeholten Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

?Am 22. Mai 2002 war ich in Wien. Um 01.45 Uhr habe ich den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 gelenkt und diesen auch abgestellt. Beim Abstellen des Fahrzeuges Ford wusste ich nicht, dass ich dort nicht stehen darf. An diesem Tag war ich nur kurz in Wien und habe Herrn Erich P nicht gesagt, wann ich nach Österreich eingereist bin und wann ich Österreich wieder verlassen werde. Ich habe in Wien nicht gewohnt. Ich besitze einen gültigen Führerschein.

T, am 28.02.2003

unleserliche Unterschrift e.h."

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gab der Berufungswerber als Partei an, er sei Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und dieses sei, so wie im Straferkenntnis festgestellt, im Halteverbot abgestellt gewesen. Dies werde nicht bestritten. Er fahre sehr selten mit diesem Fahrzeug, meistens fahre seine Gattin damit. Diese verwahre auch die Fahrzeugschlüssel. Herrn S sei der Bruder seiner Gattin. Er habe mit Herrn S ausgemacht, dass dieser aus dem Ausland, vermutlich BRD, kommend, auf dem Heimweg in die Slowakei das Fahrzeug abholen und in die Slowakei mitnehmen solle. Herr S sei in die Wohnung des Berufungswerbers gegangen, als dieser gerade Nachtdienst hatte und habe sich die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere genommen und dann den Wagen mitgenommen. Befragt ob Herr S einen Wohnungsschlüssel habe, gab der Berufungswerber an, auch dieser liege in der Wohnung. Auf Vorhalt gab er an, die Fahrzeugschlüssel lägen in der Wohnung, Herr S habe einen Wohnungsschlüssel.

Die Gattin des Berufungswerbers habe sich damals an der Adresse des Herrn S in der Slowakei aufgehalten. Er habe die Vorgansweise mit Herrn S telefonisch ein paar Tage vorher ausgemacht.

Er spreche nur minimal Slowakisch, Herr S spreche so gut wie kein Deutsch. Das von ihm vorgelegte Schreiben könne er nicht übersetzen, sein Slowakisch reiche dafür nicht aus. Auf Vorhalt dass er angegeben hat, er habe die Vereinbarung über die Abholung des Fahrzeuges mit Herrn S telefonisch getroffen, gab er an, er habe mit Herrn S nur vereinbart, dass dieser nach Wien komme, den Rest habe seine Gattin ausgemacht. Zum Schreiben des Herrn S sei es gekommen, nachdem der Berufungswerber seine Gattin ersucht hat, sie solle Herrn S ausrichten, er brauche eine Bestätigung, dass Herr S der Lenker war. Dies habe man ihm bei der MA 67 so geraten.

In der Folge brachte der Berufungswerber insgesamt sechs weitere Schriftsätze ein und gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Aufforderung, die seiner Meinung nach noch offenen verfahrensrelevanten Beweisanträge zu konkretisieren, an, er beantrage zum Beweis dafür, dass der anzeigelegenden Beamte seine Wahrnehmungen nicht im Rahmen einer Fußstreife, sondern lediglich aus dem vorbeifahrenden Streifenwagen gemacht hat, die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Beamten, zum Beweis dafür, dass er am 22.5.2002 von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Dienst gewesen sei und zwar in der Zeit von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr auf Fußstreife, davon wiederum in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr jedenfalls allein, die Einvernahme des BzI. Alfred H. Weitere Beweisanträge würden vorerst keine mehr gestellt, es seien auch keine mehr offen. Die Begründung des Straferkenntnisses sei mangelhaft, da die Behörde ausgeführt habe, der Berufungswerber habe die Möglichkeit gehabt sein Fahrzeug schon vor Dienstantritt im Halteverbot abzustellen, sie hätte aber den Abstellzeitpunkt konkret bezeichnen müssen, um ihn in seinen Verteidigungsrechten nicht zu beschränken. Letztlich bekämpfe er auch die Höhe der verhängten Strafe, da es denkunmöglich sei, dass es um 01.45 Uhr zu einer Verkehrsbehinderung gekommen sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich der Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" verboten. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (u.a.) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Der Berufungswerber, Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, bestreitet nicht, dass dieses, so wie im Straferkenntnis festgestellt, im Halteverbot abgestellt war. Dieser Sachverhalt ist daher auf Grund der unbedenklichen Angabe in der Anzeige im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen als erwiesen anzusehen.

Der Berufungswerber bestreitet jedoch, selbst dieses Fahrzeug abgestellt zu haben und hat eine überwiegend im Ausland aufhältige Person als Lenker des Fahrzeugs bezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zu deren Mitwirkung am Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker, den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren.

Der Berufungswerber ist dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar war er bemüht durch weitwendige, im Laufe des Verfahrens zusehends ausufernde Ausführungen den wahren Sachverhalt zu verschleiern, doch hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass außer ihm selbst den von ihm behaupteten Sachverhalt betreffend die angebliche Übergabe seines Kraftfahrzeuges an Herrn S niemand bezeugen könne.

Der Berufungswerber wirkte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig. Der Berufungswerber sagte erkennbar nicht die Wahrheit und war lediglich bemüht, die von ihm aufgestellte Rechtfertigung aufrecht zu erhalten, ohne Anhaltspunkte für eine Überprüfung zu bieten. Seine Darstellung des Sachverhaltes wirkte im unmittelbaren Eindruck konstruiert und war der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung erkennbar teilweise genötigt, zu Details befragt, diese erst zu erfinden.

Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck von der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Berufungswerbers kommt jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu, als der auf Ersuchen des Berufungswerbers vorgelegten schriftlichen Erklärung seines Schwagers, verlöre doch sonst der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Berufungsverfahrens jeden Sinn. Den weiteren, vom Berufungswerber konkret gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen da weder in Zweifel gezogen wird, dass die Wahrnehmung des Meldelegers aus einem Streifenwagen erfolgte, noch, dass sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt im Dienst befunden hat. Zu letzterem hat die erstinstanzliche Behörde bereits zutreffend ausgeführt, dass es dem Berufungswerber leicht möglich war, das Fahrzeug schon vor Dienstantritt im Halteverbot abzustellen.

Da es dem Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 6.11.2002, 2001/02/0273) obliegt, jene Person zu bezeichnen, welche außer ihm als Lenker in Frage kommt (vgl. VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0189) die von ihm bezeichnete Person jedoch, wie das Beweisverfahren ergeben hat, tatsächlich nicht Lenker des Fahrzeuges war, er eine andere Person nicht bezeichnet hat, sich insbesondere die Ehegattin des Berufungswerbers seinem Vorbringen zu Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht im Inland befunden hat, ist bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber selbst die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat. Bei seinem anders lautenden Vorbringen handelt es sich lediglich um Schutzbehauptungen.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in nicht unerheblichen Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die diesem Zweck dienenden Beschränkungen des ruhenden Verkehrs gewissenhaft eingehalten werden. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Strafe unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers im unteren Bereich des gesetzten Strafrahmens festgesetzt. Die Strafe erweist sich tat- und schuldangemessen und unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse selbst unter der Annahme, dass es durch das rechtwidrige Abstellen des Fahrzeuges tatsächlich zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sein mag, als keinesfalls zu hoch, zumal sich der Berufungswerber auch nicht einsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, andere Fahrzeuglenker in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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