TE UVS Tirol 2003/11/13 2003/16/144-1

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Veröffentlicht am 13.11.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne, betreffend den Verfahrenshilfeantrag der A. P. OHG, zum Zwecke der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.05.2003, Zl 3.1-785/A, wie folgt:

 

Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 67a AVG iVm § 51a VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gegen die A. P. OHG mit Sitz in XY wurde ein Bescheid betreffend Zwangsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994, betreffend der Betriebsanlage auf Gp XY KG XY, erlassen. Nach Zustellung des Bescheides am 05.06.2003 (durch Hinterlegung) langte bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Betriebsanlagenauflassung ein. Ein Berufungsantrag ist in diesem Verfahrenshilfeantrag nicht enthalten. Es ist auch nicht die Wendung ?ich erhebe Einspruch? in dem Verfahrenshilfeantrag enthalten.

 

Die Bestimmung des § 51a VStG, betreffend den Verfahrenshilfeverteidiger, sieht Folgendes vor:

 

§ 51a Abs 1:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Abs 2:

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

 

Eine solche Regelung existiert für Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht. Der Verfahrenshilfeantrag der Firma P. OHG ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Soferne die A. P. OHG vermeint, es würde sich um eine Berufung handeln, irrt sie. Es ist keinerlei Hinweis in dem Verfahrenshilfeantrag dahingehend enthalten, dass gleichzeitig Berufung erhoben worden wäre. Bei der Auslegung von Anträgen ist entsprechend der Erklärungstheorie von der Erklärung im Antrag auszugehen. Da nur ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, kann das Schreiben nur als Verfahrenshilfeantrag interpretiert werden, nicht aber als Berufung. Somit ist keine Berufung gegen den Betriebsanlagenbescheid erhoben worden. Der Betriebsanlagenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte
Zwangsmaßnahmen, Antrag, Bewilligung, Verfahrenshilfe, Erklärungstheorie
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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