TE UVS Wien 2004/01/29 03/M/34/5643/2003

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.1.2004, auf Grund der Berufung von Herrn Dieter N gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 6.6.2003, MA 67-RV - 107553/2/9, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges im Halteverbot M-Straße bestraft worden. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben am 03.09.2002 um 12.34 Uhr in Wien, M-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen

W-34 folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten".

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a StVO in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 66,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 6,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 72,60."

Laut dem Berufungswerber habe sich, als er das Fahrzeug am Parkstreifen abgestellt habe, dort ein für mobile Verkehrszeichen üblicher Holzständer befunden, der jedoch leer gewesen sei,. Beim Zurückkommen zum Fahrzeug sei auf dem zuvor leeren

Holzständer nunmehr ein Halteverbot mit der Zusatztafel ?Anfang" gewesen. Die Nummer des Bescheides zur Genehmigung eines zeitlich beschränkten Halteverbotes habe sich nirgends befunden (ungenügende Kundmachung).

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.1.2004 hat der Berufungswerber als Partei einvernommen Folgendes angegeben:

?Ich habe damals eine Parklücke am rechten Fahrbahnrand entdeckt, wobei in Fahrtrichtung gesehen am Ende der Parklücke ein großer Lkw stand. Am Beginn der Parklücke war ein mobiler Ständer, auf dem normalerweise Straßenverkehrsschilder montiert sind, doch war dieser Ständer leer. Ich weiß noch genau, dass der Ständer nicht am Gehsteig, sondern auf der Fahrbahn gestanden ist. Er stand nicht am Gehsteigrand, sondern rund 2,5 m davon entfernt, d.h. schon an der Grenze zwischen Parkstreifen u. aktiver Fahrbahn. Ich dachte mir, dass sich da jemand einen Parkplatz freihält oder dass in Kürze ein HV wirksam wird, was mich aber noch nicht betrifft, weil das Verkehrsschild eben noch nicht montiert

war.

Ich war dann gegenüber in einem Möbelgeschäft einkaufen. Genau war ich 50 Minuten vom FZ weg u. als ich um 12.45 Uhr zurückgekommen bin, fand ich die Anzeigeverständigung vor. In der Zwischenzeit war die Halteverbotstafel auf dem Ständer montiert worden.

Befragt, was der Inhalt der Zusatztafel war: Das weiß ich nicht genau, ich kann mich noch an das Wort ?Anfang" erinnern. Daraufhin habe ich das ?Ende"-Schild gesucht u. direkt hinter dem Lkw gefunden. Die HV-Zone war daher nur 2 FZ-Längen (1 Pkw u. 1 Lkw) lang. Ich hatte keinerlei Kontakt mit Bauarbeitern oder der Anzeigelegerin.

Der Lkw war sicher kein Baufahrzeug bzw. kein Lkw mit offener Pritsche u. kann ich mich auch sonst an keine Bauarbeiten oder Lagerungen am Abstellort erinnern. Der Parkstreifen war sicher nicht verlagert. Ob irgendwelche Baumaterialien am Gehsteig gestanden sind, weiß ich heute nicht mehr. Ich stelle mich sicher nicht in ein Baustellenhalteverbot in der M-Str., denn da wird man ja

sofort abgeschleppt. Warum mir das im ggst. Fall nicht passiert ist, obwohl in der Anzeige die Anforderung der Abschleppung vermerkt ist, weiß ich nicht.

Über Vorhalt der Zeugenaussage der Anzeigelegerin vom 25.2.2003: Ich bin mir sicher, dass das Verkehrszeichen bei meiner Rückkehr zum FZ (das war 11 Minuten nach der Anzeigelegung) nicht (wie bei der Kontrolle festgestellt) auf dem Gehsteig, sondern weiterhin zwischen aktiver Fahrbahn u. Parkspur, genau links hinter meinem linken hinteren Stoßstangeneck, gestanden ist. Das Schild ragte vielleicht 10 cm weiter nach links in die aktive Fahrbahn hinein als mein FZ."

Die Anzeigelegerin Frau Susanne H hat folgende Zeugenaussage gemacht:

?Die Abstellörtlichkeit ist mir bekannt. Wenn mir der Plan vorgehalten wird, deckt sich das mit meinen Erinnerungen u. gibt es unmittelbar nach dem Abstellort einen Fußgängerübergang bzw. eine Plateauerhebung. Ob es dort eine Ampelregelung gibt, weiß ich nicht. Auch nach Durchsicht meiner Anzeige kann ich mich an die näheren Umstände der Amtshandlung nicht mehr erinnern. Der Anzeige entnehme ich, dass der Bw innerhalb der mit transportablen Verkehrszeichen kundgemachten HV-Zone gestanden u. deswegen von mir angezeigt worden ist. Er stand am Beginn der HV-Zone. Auf Grund der Skizze schließe ich, dass im HV nur ein FZ, nämlich das des Bw, gestanden ist, denn ich zeichne andere FZ ebenso in meine Skizzen ein u. ist hier in meiner Skizze nur ein einziges FZ zu sehen. Lt. meiner Skizze sind die Schilder auf dem Gehsteig gestanden. Ich bin mir sicher, dass die Schilder am Gehsteig standen, denn sonst hätte ich in der Skizze das Kreuz, wodurch der Aufstellungsort der Schilder symbolisiert wird, nicht auf dem Gehsteig, sondern auf der Fahrbahn gemacht.

An Hand der Anzeige muss ich wohl mit einer Person vor Ort gesprochen haben, denn sonst hätte ich ja die Bescheidnr., mit der das HV angeordnet worden ist, nicht gewusst. Ich bin mir heute noch sicher, dass in dem Bereich ein Baugerüst vor einem Haus aufgestellt war. Zwischen dem HV u. dem Gerüstaufbau gab es offenbar einen Zusammenhang. An irgendwelche Lagerungen kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

Ich habe wahrscheinlich kontrolliert, ob die HV-Tafeln dort aufgestellt wurden, wo es vorgesehen war. Das HV wird rund 10 m lang gewesen sein u. befand es sich lt. meiner Skizze im Wesentlichen vor dem Haus Nr. 8. Jedenfalls war das FZ des Bw vor diesem Haus abgestellt.

Nach Durchsicht des Bescheides der MA 46 vom 22.7.2002: Es stimmt schon, dass dort ein HV einerseits zur Freimachung der Lagerfläche auf der Parkspur, andererseits zum Auf- u. Abbau des Hausgerüstes, dies aber nur für die Dauer von jeweils einem Tag, bewilligt worden ist. Es wäre dafür eine Länge von 20 m bewilligt gewesen. Tatsächlich ausgenützt waren aber nur rund 10 m u. entspricht das genau der Länge der bewilligten Lagerfläche auf der Parkspur. Die Lagerfläche war lt. Bescheid durch Abschrankungen freizuhalten u. bezieht sich die HV-Regelung offenbar nicht auf die durchgehende Lagerung, sondern nur auf die Gerüstaufstellung bzw. die Freimachung der Lagerfläche vor Beginn der Lagerung. Lt. meiner Skizze hatte die HV-Tafel als Beginn der HV-Regelung das Datum ?8.8.2002" u. war das Schild im Zeitpunkt der Kontrolle (3.9.2002) daher offenbar schon fast einen Monat aufgestellt. Dem Bescheid entsprach dies nicht. Vermutlich habe ich mir den Bescheid nicht so genau durchgelesen, denn aufgefallen ist mir bei der Kontrolle diesbezüglich eigentlich nichts.

Über Befragen des Bw:

Es stimmt, dass ich [in der Anzeigenskizze] das Kreuz für die HV-Tafel mit der Zusatztafel ?Anfang" nicht am Gehsteig, sondern knapp daneben auf der Fahrbahn eingezeichnet habe u. spricht das eher für eine Aufstellung [der HV-Tafel] auf der Fahrbahn neben dem Gehsteigrand als auf dem Gehsteig selbst. Ich bin offenbar zufällig an der Tatörtlichkeit vorbeigekommen, als ich von einem Polier der Baufirma aufgefordert worden bin, gegen den Parker einzuschreiten."

Der in der MA 46 für das gegenständliche Halteverbot zuständige Referent, Herr Martin D, ist ebenfalls als Zeuge vernommen worden und hat folgende Aussage gemacht:

?Ich bin in der MA 46 u.a. für die M-Str. zuständig. Der ggst. Bewilligungsbescheid vom 22.7.2002 lautend auf die V-GesmbH ist mir erinnerlich. Mit dem Bescheid wurde die Inanspruchnahme von Straßengrund bzw. öffentlichem Gemeindegrund bewilligt. Zugleich ergeht auch eine Ermächtigung, ein HV aufzustellen. Wenn ich mir den Bescheid u. insbesondere den Punkt 29) durchlese, ergibt sich für mich eindeutig, dass die HV-Bewilligung zur Freimachung der bewilligten Flächen [Punkt a] nicht bloß für einen Tag, sondern für die gesamte Dauer der Bewilligung (25.7.- 25.9.2002) angeordnet worden ist u. dass sich der Zusatz ?max. auf je ein Tag" unter lit b bloß auf eben diesen Punkt b) bezieht, wo es nur um die Aufstellung bzw. den Abbau des Gerüstes geht. Dafür braucht man auch die Fahrbahn vor dem Gehsteig.

Die Lagerungen auf der Fahrbahn waren zwar schon einzuschranken, doch kann die Baufirma den Abstellort zwischendurch räumen u. muss sie für das Neubeziehen des Lagerortes ja wiederum die Fläche freimachen u. wäre deswegen die Einschränkung des HV für die Lagerungen auf der Fahrbahn auf bloß einen Tag nicht sinnvoll gewesen.

Beim vorliegenden Bescheid musste die Liste der im Zeitpunkt der Aufstellung der HV-Tafeln bereits dort abgestellten FZ der MA 46 noch nicht [wie jetzt] zurückgeschickt werden u. kann ich daher über solche allfälligen Listen des Bewilligungsträgers nichts sagen. Diese Listen sind der Polizei vorgelegt u. normalerweise von der Polizei abgestempelt worden.

Es trifft schon zu, dass [unter Punkt a] das HV nur für die zur Freimachung der Lagerfläche [erforderliche] kurze Zeit bewilligt worden ist u. deckt sich das grundsätzlich schon mit der unter Punkt b) im Zusammenhang mit der Gerüstung erwähnten Dauer [der HV-Bewilligung] von max. einem Tag. Dies deckt sich weiters auch mit dem erwähnten Text der Zusatztafel für die Freimachung

der Lagerfläche [im Bewilligungsbescheid] ?gilt am ...... ab

......".

Über Vorhalt der Anzeige: Wenn am 3.9.2002 die für die Lagerung vorgesehene Fläche mit einer HV-Tafel ?gilt ab 8.8.2002 von 6-18 Uhr" versehen war, so deckt sich das sicher nicht mit dem Bescheid."

Auf Grund des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Über Ansuchen ist der V-gesmbH die Bewilligung erteilt worden, Teile des Gehsteiges vor dem Haus Wien, M-Straße 8 im Zeitraum vom 25.7. bis 25.9.2002 für ein Stahlrohrgerüst sowie Teile der davor gelegenen Fahrbahn für Lagerflächen bzw. Schuttcontainer gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz benützen zu dürfen und die diesbezüglichen Arbeiten an bzw. auf der Straße gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO durchführen zu dürfen. Der Bewilligungsträger (Bauführer) ist zugleich ermächtigt und verpflichtet worden, 24 Stunden vor Inkrafttreten Halteverbotstafeln aufzustellen, diesbezüglich alle im Aufstellungszeitpunkt dort abgestellten Kraftfahrzeuge festzuhalten und diese Unterlagen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen (Punkt 29 des Bescheides). Hinsichtlich des Ortes sowie Zeitraumes der Halteverbotszonen ist angeordnet worden, dass Halteverbotszonen einerseits zur Freimachung der bewilligten Flächen mit den Zusätzen ?Anfang" bzw. ?Ende" und ?gilt am ... ab ..." (Punkt 29a des Bescheides), andererseits für und auf die Dauer der Ein- und Abgerüstung des Hauses mit den oben erwähnten Zusätzen und einem weiteren Zusatz ?max. auf je 1 Tag, mit 20 m Länge" errichtet werden dürfen (Punkt 29b des Bescheides). Die zugehörige, unrichtigerweise auf § 44 a Abs 1 StVO 1960 (richtig § 43 Abs 1 a StVO 1960) gestützte Verordnung der MA 46 ist am 22.7.2002 erlassen worden. Diese Verordnung trat mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft. Am 3.9.2002, gegen 12.00 Uhr hat der Berufungswerber sein Fahrzeug Fiat vor dem genannten Haus M-Str. 8 im Bereich der dortigen ?Parkspur" (am Gehsteigrand) abgestellt. Als rund eine halbe Stunde später die Anzeigelegerin am betreffenden Haus vorbeiging, wurde sie vermutlich vom Polier der dortigen Baufirma ersucht, den Berufungswerber wegen Missachtung der in diesem Augenblick durch mobile, am rechten Straßenrand aufgestellte Straßenverkehrszeichen kundgemachten Halteverbotszone anzuzeigen. Dies tat die Anzeigelegerin aufforderungsgemäß. In ihrer Anzeige führte sie die Aktenzahl des betreffenden Bewilligungsbescheides der MA 46 vom 22.7.2002 und den dort festgelegten Bewilligungszeitraum (25.7. bis 25.9.2002) an. Zugleich fertigte sie eine Situationsskizze an. Daraus geht hervor, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers unmittelbar hinter dem am rechten Straßenrand aufgestellten mobilen Straßenverkehrszeichen ?Halteverbot" mit der Zusatztafel ?Anfang, gilt ab 8.8.2002, 6.00 bis 18.00 Uhr" abgestellt gewesen ist. Zu einer Abschleppung des Fahrzeuges kam es deswegen nicht, weil der Berufungswerber nur rund 10 Minuten danach zum Fahrzeug zurückgekommen ist, die Anzeigeverständigung vorgefunden und den Halteverbotsbereich verlassen hat.

Dieser, für die Entscheidung bereits ausreichende und wesentliche Sachverhalt beruht auf den eigenen Angaben des Berufungswerbers, den von ihm nicht bestrittenen Wahrnehmungen der Anzeigelegerin sowie der von dieser in ihrer Anzeige festgehaltenen Daten sowie den vorliegenden Unterlagen der MA 46.

Es wurde erwogen:

Soweit der Berufungswerber als eine Rechtswidrigkeit der Kundmachung der Halteverbotsverordnung der MA 46,

MA 46-G/7/2147/2002, einwendet, das Straßenverkehrszeichen ?Halteverbot ? Anfang" sei nicht auf dem Gehsteig, sondern auf der Fahrbahn aufgestellt gewesen ist (was die Anzeigelegerin nicht zur Gänze ausschließen konnte), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO 1960 (dieser regelt die Anbringung der Straßenverkehrszeichen) keine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH vom 25.1.2002, 99/02/0014).

Ob ein zwar auf der rechten Straßenseite, aber nicht auf dem Gehsteig, sondern auf der Fahrbahn (laut Behauptung mehr als zwei Meter von deren Rand entfernt) aufgestelltes Straßenverkehrszeichen ausnahmsweise als ordnungsgemäße Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung anzusehen ist, hängt von den im Einzelfall gegebenen Straßen- und Sichtverhältnissen und den einer solchen Aufstellung zu Grunde liegenden Notwendigkeiten ab.

Das Vorliegen solcher Umstände, die eine derartige Aufstellung ausnahmsweise als ordnungsgemäße Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen erscheinen lassen könnten, brauchte hier im Hinblick auf die Art der Kundmachung des zeitlichen Geltungsbereiches der Verkehrsbeschränkung und ihres Verhältnisses zu der zu Grunde liegenden Verordnung nicht weiter geprüft werden, ergab sich doch bereits daraus die Rechtswidrigkeit der betreffenden Kundmachung. Ebenso wenig brauchte daher der Frage nachgegangen werden, ob die unrichtige Anführung des § 44 a Abs 1 StVO 1960 in der Verordnung als deren rechtliche Grundlage (richtig wäre § 43 Abs 1 a StVO 1960 anzuführen gewesen) die Gesetzwidrigkeit der betreffenden Verordnung zur Folge haben musste.

§ 43 Abs 1 a StVO 1960 lautet wie folgt:

Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

Die Organe des Bauführers sind mit der gegenständlicher Verordnung der MA 46, MA 46-G/7/2147/2002, zur Anbringung eines Halteverbotes für lediglich max. je ein Tag ermächtigt worden. Selbst wenn sich der im Bescheid (und in der darauf bezugnehmenden Verordnung) angeführte Passus ?maximal auf je einen Tag, mit 20 m Länge" nur auf die Errichtung der Halteverbotszone für die Dauer der Ein- und Abgerüstung des Hauses und nicht auch auf die Halteverbotszone zur Freimachung der bewilligten (Lager) Flächen bezogen haben sollte, ergibt sich bereits aus dem normativ vorgegebenen Zusatz letzterer Halteverbotszone ?gilt am ... ab ..." eindeutig, dass auch diese und somit im Ergebnis beide Halteverbotszonen für max. einen Tag angeordnet bzw. bewilligt worden sind. Nichts anderes hat auch der zuständige Sachbearbeiter der MA 46 ausgesagt.

Soweit in dem der Verordnung zu Grunde liegenden Bescheid als Gültigkeitsbereich der Bewilligung nach § 90 Abs 1 und 3 StVO 1960 bzw. § 1 GAG der Zeitraum vom 25.7. bis 25.9.2002 angeführt ist, ist dadurch nur der zeitliche Rahmen angegeben worden, innerhalb dessen die Anbringung von Halteverbotszonen einerseits für die Ein- oder Abgerüstung des Hauses, andererseits für die (auch wiederholte) Freimachung der bewilligten Lagerflächen (auf der Fahrbahn) durch Organe des Bauführers kundgemacht und dadurch in Kraft gesetzt werden durften. Im Verfahren ist unstrittig, dass am räumlichen Beginn jener Halteverbotszone, in der der Berufungswerber nach den Angaben der Anzeigelegerin gestanden ist, ein Halteverbotsschild mit der Zusatztafel ?gilt ab 8.8.2002, 6.00 bis 18.00 Uhr" angebracht war. Dies bedeutet, dass das Halteverbot an allen angegebenen Tagen ab 8.8.2002 galt (§ 52 Z 13 b StVO 1960 iVm § 52 Z 13 a lit b StVO 1960).

Zwei Fälle sind denkbar:

1) Das betreffende Straßeverkehrszeichen war seit dem auf der Zusatztafel angegebenen Wirksamkeitsbeginn (8.8.2002) durchgehend aufgestellt (im Tatzeitpunkt 3.9.2002 daher seit rund einem Monat). In diesem Fall würden der verordnete zeitliche Geltungsbereich (max. je ein Tag für Ein- bzw. Abgerüstung des Hauses sowie max. je ein Tag vor der jeweiligen Ablagerung) und der kundgemachte tatsächliche Wirkungsbereich (beinahe ein Monat) nicht übereinstimmen. In einem solchen Fall ist die zu Grunde liegende Verordnung nicht gehörig kundgemacht und kann keine Rechtswirkungen entfalten, da einer zeitlich partiellen gehörigen Kundmachung die Rechtsgrundlage fehlt (VwGH vom 28.7.1995, 93/02/0263).

2) Die Halteverbotstafeln waren zwar (ordnungsgemäß) für max. jeweils einen Tag aufgestellt, jedoch wurde vergessen, diesen Umstand auf der Zusatztafel entsprechend anzuführen und wurde (irrtümlich) immer wieder nur der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens

der Halteverbotstafeln (8.8.2002) angegeben. In einem solchen Fall können die nachfolgenden späteren Aufstellungen ebenfalls keine Rechtswirkungen entfalten, weil diesbezüglich dem sich aus der Verordnung ergebenden Gebot, die betreffenden Straßenverkehrszeichen mind. 24 Stunden vor Inkrafttreten aufzustellen, nicht entsprochen worden ist. Das sofortige Wirksamwerden einer mobilen Halteverbotszone bereits mit dem Aufstellen der betreffenden Straßenverkehrszeichen (d.h. das Zusammenfallen von Anbringen und Wirksamwerden) widerspricht (ausgenommen Fälle der vorbereitenden Verkehrsmaßnahmen oder. unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach §§ 44 a und b StVO 1960) nicht nur dem Zweck einer den ruhenden Verkehr ? d. h. regelmäßig bereits zuvor dort abgestellte Fahrzeuge - betreffenden Verkehrsbeschränkung, sondern wäre auch im Hinblick auf die sich aus der Entfernung von ?unwissentlich" abgestellten Fahrzeugen für die Behörde ergebenden Kostenfolgen nach § 89 a Abs 7 StVO 1960 gänzlich untunlich. Es muss der Behörde überlassen bleiben, in einer auf § 43 Abs 1a StVO 1960 gestützten Verordnung den Bauführer zur Inkraftsetzung der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen (durch Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen) nur unter der Bedingung zu ermächtigen, dass zwischen Anbringung und Wirksamwerden der Verkehrsregelung ein Mindestzeitraum (hier von 24 Stunden) liegt. Hält der Ermächtigte diese ?Vorbereitungsfrist" nicht ein, liegt eine zeitlich partielle rechtswidrige Kundmachung vor, der die Rechtsgrundlage fehlt. Eine derartige Kundmachung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.7.1995, 93/02/0263). Die betreffende Halteverbotsregelung war somit unwirksam. Das Abstellen des Fahrzeuges des Berufungswerber war nicht rechtswidrig. Einer Bestrafung fehlt die Rechtsgrundlage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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