TE UVS Tirol 2004/02/12 2004/16/029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn K. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.01.2004, Zl. VK-17922-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung gegen beide Übertretungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG erwachsen Berufungskosten in der Höhe von Euro 61,00 (20 Prozent der verhängten Strafe).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes zur Last  gelegt:

 

?Tatzeit: 27.10.2003 um 22.30 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck

Fahrzeug:Sattel-KFZ, IL-XY / IL-XY

 

1. Sie haben als Lenker eines KFZ mit über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBI. II Nr. 278/2003 das "Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattel-KFZ über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht an einem Werktag von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr" auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm. 20,359 und Strkm. 66,780 missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und Sie auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung waren;

2. Sie haben die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBI. II Nr. 278/2003

2. § 42 Abs 8 StVO?

 

Nach 1. § 30 Abs 1 Z 4 IG-L wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzarrest 60 Stunden, und nach 2. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 87,00, Ersatzarrest von 24 Stunden, verhängt. Die Verfahrenskosten erster Instanz wurden mit Euro 30,50 bestimmt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen  Berufung wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber vor der Kontrollstelle keinen freien Parkplatz für ADR der Klasse 2.1 (Flüssiggas) mit gegebener Sicherheit finden konnte. Er wäre bereit gewesen, den Lkw auf der Kontrollstelle abzustellen. Obwohl am Kontrollparkplatz genügend Parkplätze vorhanden gewesen wären, sei ihm von den kontrollierenden Beamten strikt verweigert worden, diesen zu benützen.

 

Im Übrigen sei das Fahrverbot EU-widrig. Er finde es nicht gerechtfertigt, dafür belangt zu werden. Internationales Recht gelte vor nationalem Recht. Hinsichtlich der gebotenen  Geschwindigkeit für Schwerfahrzeuge von 60 km/h führte er aus, ein Sattelzugfahrzeug sei nicht ein Lastkraftwagen. Von den Verkehrszeichen her sei nicht ersichtlich, dass es auch für Sattelzugfahrzeuge gelte.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Das Fahrverbot für Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die  Summe der höchstzulässigen Gesamtmasse beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 278/2003 veröffentlicht. Somit kann sich kein Fahrer eines Sattelkraftfahrzeuges darauf berufen, dass aus den Verkehrszeichen nicht ersichtlich wäre,  dass das Fahrverbot auch für Sattelkraftfahrzeuge gelten würde. Im Übrigen ist auch von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, dass das Verkehrszeichen nach § 52 Z 7a StVO 1960 auch für Sattelkraftfahrzeuge gilt (siehe Erkenntnis des VwGH vom 24.02.1988, Zl. 85/03/0149). Bei gehöriger Sorgfalt hätte dem Berufungswerber der Geltungsbereich des Fahrverbotes bekannt sein müssen. Ein Rechtsirrtum darüber ist ihm vorwerfbar. Es spielt keine Rolle, dass der Berufungswerber auf der Route keinen Parkplatz mehr vorgefunden hat. Er hätte sich vor Antritt der Fahrt über die Fahrverbote Kenntnis verschaffen müssen und seine Reiseplanung darauf einstellen müssen. Der Berufungswerber hat sich in eine selbstverschuldete Zwangslage begeben, weshalb  von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Auch die Behauptung der angeblichen EU-Widrigkeit des Fahrverbotes geht ins Leere, da von der Anfechtung vor dem Europäischen Gerichtshof nur das sektorale Fahrverbot für bestimmte Produkte betroffen ist, nicht aber das Nachtfahrverbot. Außerdem hat sich der Berufungswerber so lange an das Fahrverbot zu halten, als der Europäische Gerichtshof nichts Gegenteiliges in einem Urteil ausspricht.

 

Die Übertretung ist als erwiesen anzusehen. Die Geldstrafe erscheint unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 2.180,00 angemessen, selbst wenn ungünstige Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Sie wird daher bestätigt, weshalb Berufungskosten erwachsen.

 

Die Bestimmung des § 42 Abs 8 StVO 1960 lautet:

 

Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

 

Entsprechend der bisher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Sattelkraftfahrzeuge, da diese als Lastkraftfahrzeuge anzusehen sind. Der Rechtsirrtum des Berufungswerbers ist verschuldet, da diese Judikatur schon von längerem Bestand ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da durch die niedrigere Geschwindigkeit Anrainer vor den Folgen des Transitlärms geschützt werden sollen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit laut Aktenlage zu werten.

 

Eine Geldstrafe von Euro 87,00 erscheint auch unter Berücksichtigung ungünstiger Einkommensverhältnisse angemessen. Sie wird daher bestätigt, weshalb Berufungskosten erwachsen.

 

Da in der Berufung nur Rechtsfragen aufgeworfen wurden und ein Strafbetrag unter Euro 400,00 verhängt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
EU-Widrigkeit, Fahrverbotes, Judikatur, Verwaltungsgerichtshofes, Sattelkraftfahrzeuge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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